Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
Benefits
18.10.2021

13. Gehalt – Entgeltumwandlung mit dem Essenszuschuss

Entgeltumwandlung in steuerfreie Bezüge: Monatliche Zahlungen reduzieren Lohnnebenkosten

Das 13. Gehalt gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und kann über eine Entgeltumwandlung gewährt werden, wenn die Auszahlung monatlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. In der Sozialversicherung ist das 13. Gehalt wie eine Einmalzahlung zu behandeln und wird dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet. Wird die monatliche Beitragsabmessungsgrenze durch diese Zuordnung überschritten, werden die Entgeltabrechnungszeiträume des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt, die vor der Auszahlung liegen.

13. Gehalt – Umwandlung steuerpflichtigen Arbeitslohns

Der steuerpflichtige Arbeitslohn kann durch einen Arbeitgeberzuschuss ohne zusätzlichen Lohnaufwand in pauschal versteuerte oder steuerfreie Bezüge umgewandelt werden. Bedingung ist, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum Gehalt erbracht werden. Diese Steuerbefreiung kommt zum Beispiel bei Arbeitgeberzuschüssen wie Kindergartenzuschuss, Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge oder Mitarbeiterbeteiligungen in Betracht.

Ebenfalls möglich ist eine Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Jobtickets in Höhe von 15 % oder von Erholungsbeihilfen in Höhe von 25 %. Diese sind allerdings nur steuerfrei, wenn es sich dabei um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebenden handelt. Wird hingegen der Lohn in Höhe des Arbeitgeberzuschusses reduziert, ist dieser nicht mehr steuerfrei oder pauschal versteuert. Zulässig ist die Anrechnung zweckgebundener Arbeitgeberleistungen auf freiwillige Sonderzahlungen, z. B. 13. Gehalt.

Hier ist die Erfordernis der Zusätzlichkeit nur danach zu prüfen, ob der Arbeitgebende die Leistung freiwillig erbringt oder aufgrund einer vertraglichen Regelung. Das heißt, sobald der Arbeitgebende seinen Angestellten freiwillig ein 13. Gehalt zahlt, darf er auch die Arbeitgeberzuschüsse pauschal versteuern oder steuerfrei nutzen.

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13. Gehalt über den Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ mit dem Hrmony Essenszuschuss

Mit unserem Hrmony Essenszuschuss haben Arbeitgebende die Möglichkeit, das 13. Gehalt über den Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ zu gewähren. Nutzen Sie die Gelegenheit, die Mitarbeitermotivation und -bindung in Ihrem Unternehmen zu verbessern und gleichzeitig die Lohnnebenkosten zu senken. Wir ermöglichen Ihren Arbeitnehmenden eine flexible Mittagsmahlzeit über unsere digitalen Essensmarken.

Anstelle klassischer Essensmarken sind unsere Essensmarken digital und kommen ohne Akzeptanzpartner aus. Damit sind Ihre Arbeitnehmenden frei in der Wahl des Gastronomiebetriebs. Für die Einrichtung der digitalen Essensmarken benötigen wir lediglich die Daten der teilnehmenden Arbeitnehmenden. Wir prüfen bereits beim Eingang der Arbeitnehmerbelege zum Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ deren Richtigkeit und schreiben diese dem entsprechenden Arbeitnehmerkonto gut.

Am Ende des Monats erstellen wir für Sie eine steuerrechtlich konforme Abrechnung zur Vorlage beim Finanzamt. So bleibt Ihnen mehr Zeit für die wirklich wichtigen Aufgaben im Unternehmen.

Kategorie:
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Ist das 13. Gehalt steuerpflichtig?
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Ja, wenn die Auszahlung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt, zählt das 13. Gehalt zum steuer- und sozialabgabepflichtigen Arbeitslohn.
Was ist eine Alternative zum 13. Gehalt?
Dropdown Plus
Das 13. Gehalt kann in Form von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen ausgezahlt werden, wie zum Beispiel als Kindergartenzuschuss, Jobticket oder als Essenszuschuss.
Wie funktioniert eine Entgeltumwandlung als 13. Gehalt?
Dropdown Plus
Der Arbeitgebende kann Teile des Bruttogehalts in steuerlich bevorteilte Bezüge umwandeln. Dies können zum Beispiel Arbeitgeberzuschüsse sein, Leistungen zur Gesundheitsvorsorge oder eine betriebliche Altersvorsorge.
Autor: Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
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