Sachbezugswert bei Digitalen Essensmarken
Ermittlung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs
Der Sachbezugswert gehört zu den gängigen Instrumenten von Arbeitgebenden, ihren Arbeitnehmenden z. B. in Form von Essensmarken einen Zuschuss zu gewähren. Sie sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zählen.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs setzt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Wert der Sachbezüge für jedes Kalenderjahr nach dem tatsächlichen Verkehrswert fest. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass auch für die Versicherten ein einkommensgemäßer Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wird, die statt Barlohn Sachbezüge erhalten. Nur so ist garantiert, dass diese Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls auch Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Leistungen aus der Pflege-, Renten- und Krankenversicherung erhalten, die ihrem tatsächlichen Verdienst inklusive eventueller Sachbezüge entsprechen.
Sachbezugswert für Essensmarken in Deutschland – Gesetzesgrundlage für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
In Deutschland dürfen Unternehmen ihre Arbeitnehmenden pro Arbeitstag steuerfrei mit bis zu 6,90 € (Stand: 2023) bei der Essensversorgung unterstützen. Die Varianten dafür sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Je nach Finanzierungsmodell des Unternehmens gewähren Arbeitgebende mit einer eigenen Mittagsversorgung, z. B. einer Kantine, ihren Arbeitnehmenden entweder eine vergünstigte oder sogar kostenlose Versorgung. Dieses Modell ist in Deutschland fast nur in großen Unternehmen üblich.
Gängiger ist das Modell der Essensmarken. Derzeit setzt sich der Maximalwert für Essensgutscheine aus dem steuerlichen Sachbezugswert/Mitarbeiteranteil in Höhe von 3,80 € und dem maximalen Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € zusammen. Damit können Unternehmen ihren Mitarbeitenden einen monatlichen Essenszuschuss in Höhe von 103,50 € gewähren.
Um die Nachweispflicht beim Finanzamt zu umgehen, gewähren die meisten Unternehmen ihren Arbeitnehmenden nur 15 Essensmarken im Monat. Liegt die Zahl darüber, sind Unternehmen dazu verpflichtet, dem Finanzamt die Essenszuschüsse nachzuweisen, um einen Missbrauch der Essensmarken im Krankheitsfall oder im Urlaub zu verhindern.