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Benefits
7.2.2022

Der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten erleichtert Fachkräften den berufsbedingten Wohnungswechsel

Ein Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil der Mitarbeiterakquise geworden. Für Fachkräfte, die häufig die Wahl zwischen mehreren vielversprechenden Jobangeboten haben, kann die Übernahme der Umzugskosten zum Entscheidungskriterium werden, einen neuen Job in einer neuen Stadt anzutreten. Auch wenn der Arbeitgebende seine schon angestellten Arbeitnehmenden dazu auffordert, beruflich bedingt umzuziehen, hilft der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten, die mitunter enormen Kosten zu stemmen. Unter der Berücksichtigung folgender Kriterien bleibt der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten für das Unternehmen steuerfrei und nicht sozialabgabepflichtig.

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Unter diesen Bedingungen ist der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten steuer- und sozialabgabefrei

  • Der Umzug muss beruflich veranlasst sein.
  • Geschieht der Umzug auf Anweisung des Arbeitgebenden, ist dieser verpflichtet, den Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten zu zahlen.
  • Der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten darf nicht als Entgeltumwandlung erfolgen, sondern muss zusätzlich zum regulär gezahlten Gehalt ausgezahlt werden.
  • Das Bundesumzugskostengesetz legt fest, welche Kosten durch den Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten übernommen werden können oder müssen.
  • Dies sind zum Beispiel die Kosten für die Umzugsfirma, Maklergebühren, Reisekosten, die im Zuge der Wohnungssuche entstehen, oder doppelte Miete. Muss die neue Wohnung mit einem neuen Herd oder Heizgeräten ausgestattet werden, kann der Arbeitgebende 75 % der Kosten übernehmen.
  • Der Arbeitnehmende kann die Umzugskosten auch in der Lohnsteuererklärung geltend machen. Dann kann allerdings der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten nicht zusätzlich noch in Anspruch genommen werden.
  • Der Arbeitgeberzuschuss für Umzugskosten darf nicht höher sein als die Kosten, die ein Bundesbeamter als höchstmögliche Umzugsvergütung erhalten würde.
  • Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmende eine neue Stelle antritt, wenn der Arbeitgebende einen Umzug in eine Dienstwohnung fordert oder der Arbeitsplatz an einen Ort verlegt wird, der einen wesentlich längeren Arbeitsweg beinhaltet.

Wollen Sie mehr über die Möglichkeiten erfahren, mit denen der Arbeitgebende seine Fachkräfte unterstützen kann und ihnen wertvolle Benefits wie die Digitalen Essensmarken von Hrmony anbieten kann? Dann rufen Sie uns an unter: +49 (0) 30 567 950 39.

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Autor: Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
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