Der Sachbezug 44 Euro ab 2020
Die Möglichkeiten für den Sachbezug 44 Euro werden eingeschränkt.
Gemäß den neu eingeführten § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gilt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
Darüber hinaus wird § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG um folgende Wörter ergänzt: „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“