Die Möglichkeiten für Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden einen monatlichen Benefit in Höhe von 44 Euro zukommen zu lassen werden somit deutlich eingeschränkt.
Gemäß den neu eingeführten § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gilt dann: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“ Darüber hinaus wird § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG um folgende Wörter ergänzt: „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“