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Benefits
8.7.2021

Mit dem Dienstfahrrad radeln Ihre Mitarbeitenden gesund und umweltschonend zur Arbeit.

Es muss nicht immer der Dienstwagen sein: das Dienstfahrrad als alternatives Dienstfahrzeug

Mit einem Dienstfahrrad ermöglicht der Arbeitgebende seinen Mitarbeitenden nicht nur auf dem Arbeitsweg, sondern auch am Wochenende, etwas für die Fitness und die Umwelt zu tun. Denn seit 2012 ist ein Dienstfahrrad Teil der Dienstwagenregelung und darf damit auch privat gefahren werden.

Ist das Dienstfahrrad das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitgebenden, entsteht beim privaten Wochenendausflug ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmenden, der mit der pauschalen 1-%-Regelung versteuert werden muss.

Beliebter Benefit: E-Bikes und S-Pedelecs

Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich E-Bikes oder S-Pedelecs, die als Dienstfahrrad genutzt werden, denn sie entlasten den Fahrer durch einen kleinen Elektromotor beim Radeln. Allerdings müssen S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h sind, zugelassen werden.

Die steuerlichen Konsequenzen sind dann die 1-%-Regelung und der Entfernungszuschlag für die Distanz zwischen Wohnung und erstem Arbeitsplatz, die auch bei einem Dienstwagen inkrafttreten.

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Auch Dienstfahrrad, E-Bike und S-Pedelec fallen unter die Dienstwagenregelung

Wer über die Anschaffung eines E-Bikes oder S-Pedelecs als Dienstfahrrad für seine Mitarbeitenden nachdenkt, sollte deshalb zum einen die Anschaffungskosten solcher motorisierten Dienstfahrräder genau prüfen und darüber hinaus die rechtlichen Bestimmungen bedenken, die ein solches Dienstfahrrad mit sich bringt.

Will der Arbeitnehmende das Dienstfahrrad schließlich übernehmen, geht das Finanzamt nach 36 Monaten Fahrzeit von einem Restwert von 40 % des Anschaffungspreises aus.

Dies ist auch der Fall, wenn nicht der Arbeitgebende, sondern ein fremder Dritter wie beispielsweise der Leasinggeber das Dienstfahrrad an den Arbeitnehmenden verkauft, was als Arbeitslohn von dritter Seite gewertet wird.

Rechtsgrundlage: BMF, Schreiben v. 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04.

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Autor: Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
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