zum Thema „Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebenden“
Heute wurden drei lang erwartete BFH-Urteile (VI R 21/17, VI R 32/18 und VI R 40/17) zur „Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebenden“ veröffentlicht.
In diesen Urteilen (zu FG Rheinland-Pfalz vom 32.11.2019 – 2 K 1180/16, FG Münster vom 28.06.2017 – 6k 2446/15 L und FG Düsseldorf vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L) ) wird eine neue und von der bisherigen Rechtsprechung des BFHs abweichende Auffassung des Sachverhalts „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entwickelt.
Sah der BFH bisher das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ immer dann als verwirklicht an, wenn der Arbeitnehmende auf diesen zusätzlich geleisteten Lohn arbeitsrechtlich keinen Anspruch hatte, er also folglich freiwillig vom Arbeitgebenden erbracht wurde, weicht der BFH nun von diesem Freiwilligkeitsvorbehalt ab:
Vielmehr geht der der BFH nunmehr davon aus „[...] dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften --wie § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG-- der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgebende nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften ist mithin derjenige, den der Arbeitnehmende verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.“ (BFH VI R 40/17 Rz 19)