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Steuerlexikon
22.8.2019

Drei wegweisende Urteile des BFHs

zum Thema „Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebenden“

Heute wurden drei lang erwartete BFH-Urteile (VI R 21/17, VI R 32/18 und VI R 40/17) zur „Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebenden“ veröffentlicht.

In diesen Urteilen (zu FG Rheinland-Pfalz vom 32.11.2019 – 2 K 1180/16, FG Münster vom 28.06.2017 – 6k 2446/15 L und FG Düsseldorf vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L) ) wird eine neue und von der bisherigen Rechtsprechung des BFHs abweichende Auffassung des Sachverhalts „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entwickelt.

Sah der BFH bisher das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ immer dann als verwirklicht an, wenn der Arbeitnehmende auf diesen zusätzlich geleisteten Lohn arbeitsrechtlich keinen Anspruch hatte, er also folglich freiwillig vom Arbeitgebenden erbracht wurde, weicht der BFH nun von diesem Freiwilligkeitsvorbehalt ab:

Vielmehr geht der der BFH nunmehr davon aus „[...] dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften --wie § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG-- der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgebende nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften ist mithin derjenige, den der Arbeitnehmende verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.“ (BFH VI R 40/17 Rz 19)

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Nach dieser Interpretation sei weiterhin eine Minderung des bisherigen Arbeitslohns bei gleichzeitigen steuerbegünstigten Ausgleichungen wirksam und nicht begünstigungsschädlich:

“Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist deshalb nicht begünstigungsschädlich. Setzen Arbeitgebende und Arbeitnehmende den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgebende diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten nunmehr zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin --nur noch in geminderter Höhe-- geschuldeten Lohn hinzu und werden somit "zusätzlich" zu diesem erbracht.“ (BFH VI R 40/17 Rz 22,)

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu diesen Urteilen und den daraus möglicherweise resultierenden Abweichungen zu bestehender Verwaltungsauffassung positioniert.  

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Quellen:

Kategorie:
Steuerlexikon
Was ist der Bundesfinanzhof?
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Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen. Als solches kümmert es sich um alle Fragen des Steuerrechts, auch in Bezug auf Unternehmensfragen.
Warum sind diese drei Urteile wegweisend?
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Weil Sie die Bedeutung des Begriffes "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" neu definieren – der definierende Charakter wandelt sich von einer Freiwilligkeit hin zu einer Zweckbindung.
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Autor: Kay Müller
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