Steuerlexikon
5.11.2021
Lohnsteuerlicher Umgang mit Essensmarken: unternehmenseigene Kantine
So werden Essensmarken in der unternehmenseigenen Kantine behandelt
Von einer unternehmenseigenen Kantine ist nur dann auszugehen, wenn der Arbeitgebende die Mahlzeiten vor Abgabe an seine Arbeitnehmenden selbst herstellt oder sie mehr als nur geringfügig ergänzt, aufbereitet, verarbeitet oder bearbeitet. (Abschn. 1.8 Abs. 10 Satz 2UStAE).
Eine Mahlzeit kann aus allen Lebensmitteln, Speisen und üblichen Getränken bestehen, die normalerweise der Ernährung dienen. Kleine Knabbereien wie Müsliriegel oder Chips zählen nicht als Mahlzeit. (H 8.1 Abs. 7 [Begriff der Mahlzeit] LStH)
Gewährt ein Unternehmen seinen Arbeitnehmenden eine unentgeltliche Mahlzeit, wird der daraus entstandene geldwerte Vorteil in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts zum Arbeitslohn, der steuerpflichtig und beitragspflichtig ist. (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR)
Wird eine Mahlzeit vom Arbeitnehmenden nicht unentgeltlich, sondern verbilligt in der betriebseigenen Kantine erworben, zählt die Differenz von Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmenden gezahlten Preis als steuerpflichtiger Arbeitslohn. (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).
Zahlt der Arbeitnehmende für jede seiner Mahlzeiten mindestens einen Preis, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht, entfällt die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten vollständig. (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR)
⇒ Beispiel
Eine Essensmarke kostet den Arbeitnehmenden 2 €. Dafür erhält er ein Mittagessen im Wert von 4 €.
⇒ Lösung
Sachbezugswert Mittagessen 2023 3,80 €
- Zahlung des Arbeitnehmenden 2,00 €
= geldwerter Vorteil 1,80 €
Verrechnungswert der Essensmarke 2,00 €