Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
13.10.2025
Aktualisiert am

Der neue Sachbezugswert 2026: Essenszuschuss steigt auf 7,67 €

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen steigt voraussichtlich auf 4,57 €.
  • Zusammen mit dem steuerfreien Zuschuss von 3,10 € ergibt sich ein maximaler Benefit von 7,67 €.
  • Durch die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber wird der Zuschuss für Mitarbeiter sozialversicherungsfrei und damit maximal wirksam.
  • Der Benefit ist ein strategisches Instrument zur Inflationsbekämpfung, Mitarbeiterbindung & Kostensenkung im Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung.

Der Jahreswechsel rückt näher und mit ihm eine der wichtigsten Anpassungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie für die Gestaltung moderner Mitarbeiter-Benefits: die neuen Sachbezugswerte. Für das Jahr 2026 steht eine bedeutende Änderung bevor. Basierend auf dem aktuellen Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird der maximal mögliche Essenszuschuss voraussichtlich auf 7,67 € pro Arbeitstag steigen.

Diese Erhöhung ist weit mehr als eine rein buchhalterische Anpassung; sie ist eine direkte Reaktion auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten und bietet Unternehmen eine wertvolle Gelegenheit, die Kaufkraft ihrer Mitarbeiter spürbar zu erhöhen und sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren.  

In Zeiten des Fachkräftemangels und steigender wirtschaftlicher Herausforderungen sind intelligente Vergütungssysteme entscheidend für den Unternehmenserfolg. Der Essenszuschuss hat sich dabei als einer der beliebtesten und wirkungsvollsten Mitarbeiter-Benefits etabliert. Er ist nicht nur ein Zeichen der Wertschätzung, sondern auch ein hochwirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation, das bei richtiger Anwendung erhebliche steuerliche Vorteile für beide Seiten mit sich bringt.  

Die offiziellen Sachbezugswerte für Verpflegung 2026 im Detail

Die Grundlage für die Bezuschussung von Mahlzeiten bilden die amtlichen Sachbezugswerte. Diese werden jährlich neu festgesetzt, um die realen Kosten für Verpflegung widerzuspiegeln. Für 2026 ist eine deutliche Anhebung geplant, die den Trend der Vorjahre fortsetzt.

Die Kennzahlen auf einen Blick

Die voraussichtlichen Werte für 2026 zeigen eine konsequente Anpassung an die Preisentwicklung. Die folgende Tabelle stellt die neuen Werte im Vergleich zu den Vorjahren dar und verdeutlicht die kontinuierliche Steigerung.

Mahlzeit Wert pro Kalendertag 2026 (vorauss.) Wert pro Kalendertag 2025 Wert pro Kalendertag 2024
Frühstück 2,37 € 2,30 € 2,17 €
Mittagessen 4,57 € 4,40 € 4,13 €
Abendessen 4,57 € 4,40 € 4,13 €
Vollverpflegung (gesamt) 11,51 € 11,10 € 10,43 €

Rechtlicher Rahmen und Entstehung der Werte

Diese Zahlen sind nicht willkürlich. Sie basieren auf einem klar definierten rechtlichen und statistischen Prozess:

  • Status der Werte: Zum aktuellen Zeitpunkt handelt es sich um voraussichtliche Werte. Die Verordnung bedarf noch der finalen Zustimmung durch den Bundesrat. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass Änderungen am Entwurf in diesem Stadium des Prozesses äußerst unwahrscheinlich sind. Unternehmen und ihre Lohnbuchhaltungen können und sollten daher bereits jetzt mit diesen Werten für das Jahr 2026 planen.   
  • Berechnungsmechanismus: Die jährliche Anpassung ist eine direkte Folge der wirtschaftlichen Entwicklung. Als Grundlage dient die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungs-dienstleistungen im Referenzzeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass der Wert des Sachbezugs nicht von der Realität entkoppelt wird, sondern die tatsächlichen Kosten für eine Mahlzeit widerspiegelt.   

Der Sachbezugswert als staatlich garantierter Inflationsausgleich

Diese direkte Kopplung an den Verbraucherpreisindex verleiht dem Essenszuschuss eine besondere strategische Bedeutung, die oft übersehen wird. Während eine klassische Gehaltserhöhung durch die Inflation über die Zeit an Kaufkraft verliert, ist der Essenszuschuss ein dynamischer, inflationsresistenter Benefit. Er passt sich automatisch an die Preissteigerungen an und garantiert so, dass die Unterstützung für die Mitarbeitermahlzeit ihren realen Wert behält. 

In einem wirtschaftlich volatilen Umfeld positioniert sich ein Arbeitgeber, der diesen Benefit anbietet, als vorausschauend und fürsorglich. Er bietet eine Leistung, die ihre Kaufkraft nicht verliert und somit eine nachhaltige Entlastung für die Mitarbeiter darstellt.

Die Formel zum Erfolg: So setzen sich die 7,67 € zusammen

Der maximal mögliche Zuschuss von 7,67 € pro Mahlzeit ist kein einzelner Wert, sondern das Ergebnis einer einfachen Addition zweier unterschiedlicher Komponenten. Das Verständnis dieser Zusammensetzung ist der Schlüssel zur korrekten und steuerlich optimalen Anwendung des Essenszuschusses.

  • Komponente 1: Der amtliche Sachbezugswert (4,57 €)

Dieser Betrag ist der gesetzlich definierte Wert, den der Fiskus für ein Mittag- oder Abendessen im Jahr 2026 ansetzt. Er stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar und ist daher die Basis für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung.   

  • Komponente 2: Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss (3,10 €)

Zusätzlich zum Sachbezugswert kann der Arbeitgeber einen weiteren Betrag von bis zu 3,10 € gewähren. Dieser Zuschuss ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.   

Die Kombination beider Teile ergibt den maximalen täglichen Benefit für den Mitarbeiter.

Die Anatomie der jährlichen Erhöhung

Ein genauerer Blick auf die historische Entwicklung der Werte offenbart eine wichtige Logik: Während der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss seit Jahren politisch auf 3,10 € fixiert ist, wird der amtliche Sachbezugswert jährlich dynamisch an die Inflation angepasst. 

Die Erhöhung des Gesamtzuschusses von 7,50 € im Jahr 2025 auf 7,67 € im Jahr 2026 resultiert also ausschließlich aus der Anhebung des Sachbezugswertes von 4,40 € auf 4,57 €. 

Dieses Wissen unterstreicht die Funktion des Sachbezugswertes als direkten Inflationsausgleich und ermöglicht es HR-Verantwortlichen, die Systematik hinter den Zahlen souverän zu erklären.   

Steuerliche Behandlung: Der Weg zur optimalen Lohnabrechnung

Die wahre Stärke des Essenszuschusses entfaltet sich erst durch die korrekte steuerliche Handhabung. Ein Fehler in der Lohnabrechnung kann nicht nur zu Nachzahlungen bei einer Prüfung führen, sondern auch den gesamten Vorteil für den Mitarbeiter zunichte machen. Entscheidend ist die Behandlung des geldwerten Vorteils in Höhe des Sachbezugswertes von 4,57 €. Hierfür gibt es zwei Hauptszenarien.   

  • Szenario 1: Die Pauschalversteuerung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG)

Der Arbeitgeber übernimmt die Steuerlast für den Sachbezugswert von 4,57 € und führt pauschal 25 % Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an das Finanzamt ab.   

Der entscheidende Vorteil: Durch diese Pauschalversteuerung wird der Betrag für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Mitarbeiter erhält den vollen Zuschuss von bis zu 7,67 € netto, ohne dass sein sozialversicherungspflichtiges Bruttogehalt ansteigt. Dies maximiert den Netto-Effekt für den Mitarbeiter.   

  • Szenario 2: Die vollständige Steuer- und Abgabenfreiheit

Dieses Modell ist für den Arbeitgeber am kostengünstigsten, erfordert aber eine Zuzahlung des Mitarbeiters.

Der Mitarbeiter zahlt für seine Mahlzeit einen Eigenanteil, der mindestens so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert (also 2026: ≥ 4,57 €). Da der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil selbst aus seinem versteuerten Nettoeinkommen trägt, entsteht kein zu versteuernder Vorteil mehr. 

Der gesamte vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss (bis zu 7,67 €) ist in diesem Fall sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

Strategischer Einsatz: Ein Gewinn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Essenszuschuss ist weit mehr als eine reine Subvention für das Mittagessen. Richtig eingesetzt, wird er zu einem leistungsstarken Instrument der Unternehmens- und Personalstrategie.

Vorteile für Arbeitgeber – Mehr als nur ein Mittagessen

  • Maximale Kosteneffizienz: Im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung ist der Essenszuschuss deutlich günstiger. Um einem Mitarbeiter 100 € netto mehr zukommen zu lassen, muss ein Unternehmen bei einer Gehaltserhöhung (je nach Steuerklasse und Sozialabgaben) oft 200 € oder mehr als Bruttolohn aufwenden. Dieselben 100 € netto können über den Essenszuschuss mit einem Aufwand von nur knapp über 100 € realisiert werden. Diese Ersparnis bei den Lohnnebenkosten ist erheblich.   
  • Starkes Employer Branding & Recruiting: Im Wettbewerb um die besten Talente machen sichtbare und alltägliche Benefits den Unterschied. Der Essenszuschuss ist nachweislich einer der beliebtesten und meistgeschätzten Corporate Benefits. Er signalisiert potenziellen Bewerbern eine Kultur der Wertschätzung und Fürsorge.   
  • Gesteigerte Mitarbeiterbindung & -motivation: Wertschätzung, die täglich auf dem Teller landet, wirkt. Mitarbeiter, die sich wertgeschätzt fühlen, sind loyaler, motivierter und produktiver. Zudem fördert eine gesunde Mittagspause nachweislich das Wohlbefinden, die Konzentration und die Gesundheit der Belegschaft, was zu weniger krankheitsbedingten Ausfällen führen kann.   

Vorteile für Arbeitnehmer – Spürbar mehr im Geldbeutel

  • "Mehr Netto vom Brutto": Der finanzielle Vorteil ist direkt und spürbar. Bei einer Nutzung an 15 Arbeitstagen pro Monat summiert sich der Netto-Vorteil im Jahr 2026 auf bis zu 15×7,67 €×12=1.380,60 €. Das ist eine signifikante Entlastung der Haushaltskasse.   
  • Flexibilität und Freiheit: Die Zeiten starrer Kantinenbindung sind vorbei. Moderne, digitale Lösungen für den Essenszuschuss ermöglichen es den Mitarbeitern, ihren Zuschuss flexibel einzulösen – sei es im Lieblingsrestaurant, im Supermarkt um die Ecke, beim Bäcker oder bei einem Lieferdienst. Diese Wahlfreiheit erhöht die Akzeptanz und Zufriedenheit enorm.   

Der Essenszuschuss als hochfrequenter "Gateway Benefit"

Die wahre strategische Kraft des Essenszuschusses liegt in seiner Frequenz. Anders als ein Jahresbonus oder eine betriebliche Altersvorsorge ist er ein täglich erlebbarer Benefit. Jeder Arbeitstag bietet einen positiven Kontaktpunkt zwischen Mitarbeiter und Unternehmen. 

Diese konstante, positive Verstärkung baut Vertrauen und Wertschätzung auf. Damit wird der Essenszuschuss zum idealen "Gateway Benefit": Er schafft eine hohe Akzeptanz und Begeisterung für das Thema Mitarbeiter-Benefits im Allgemeinen und ebnet so den Weg für die erfolgreiche Einführung weiterer moderner Angebote wie Mobilitätsbudgets, Gesundheitsförderung oder Wellbeing-Plattformen.

Praktische Umsetzung in Ihrem Unternehmen: So geht's richtig

Die Einführung des Essenszuschusses ist unkompliziert, wenn einige wichtige Regeln für spezielle Mitarbeitergruppen und administrative Prozesse beachtet werden.

Anwendung für spezielle Mitarbeitergruppen

  • Homeoffice: Der Anspruch auf den Essenszuschuss besteht uneingeschränkt auch für Mitarbeiter im Homeoffice. Die Regelungen sind identisch mit denen für Mitarbeiter im Büro. Entscheidend ist, dass es sich um einen tatsächlichen Arbeitstag handelt und der Erwerb einer Mahlzeit durch einen Beleg nachgewiesen wird.   
  • Teilzeitkräfte: Auch Teilzeitkräfte haben an jedem ihrer Arbeitstage vollen Anspruch auf den Essenszuschuss. Es erfolgt keine anteilige Kürzung des Zuschusses. Voraussetzung ist lediglich, dass an diesem Tag gearbeitet wird.  
  • Minijobber: Der Essenszuschuss ist ein hervorragendes Instrument, um Minijobbern eine attraktive Zusatzleistung zu bieten. Da der steuerbegünstigte Zuschuss nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 €) angerechnet wird, kann der Verdienst effektiv erhöht werden, ohne den Minijob-Status zu gefährden. Ein Minijobber kann also 556 € Barlohn plus den vollen Essenszuschuss erhalten.   

Administrative Vereinfachungen: Die 15-Tage-Regelung

Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu minimieren, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel geschaffen. Unternehmen können pauschal von 15 Arbeitstagen pro Monat ausgehen, an denen ein Mitarbeiter einen Essenszuschuss erhält. 

Bei Anwendung dieser Regelung entfällt die Notwendigkeit, für jeden einzelnen Mitarbeiter die exakten Abwesenheitstage (wie Urlaub oder Krankheit) zu dokumentieren und von der Bezuschussung auszuschließen. Dies reduziert den administrativen Aufwand in der Lohnbuchhaltung erheblich.   

Die Komplexitätsfalle und der Wert digitaler Lösungen

Trotz Vereinfachungen birgt die manuelle Verwaltung des Essenszuschusses erhebliche Risiken. Die Einhaltung aller Regeln – korrekte steuerliche Bewertung je nach Zuzahlung, lückenlose Nachweispflicht, Prüfung der Belege auf nicht zuschussfähige Artikel wie Alkohol oder Tabak, Verwaltung von Abwesenheiten (falls die 15-Tage-Regel nicht genutzt wird) – ist fehleranfällig und zeitintensiv.

Hier liegt der unschätzbare Wert digitaler Benefit-Plattformen wie Hrmony. Sie sind nicht nur ein Komfort-Tool, sondern ein Garant für Rechtssicherheit. Eine moderne Softwarelösung automatisiert diese komplexen Prozesse:

  • Mitarbeiter reichen Belege einfach per App ein.
  • Die Software prüft die Belege automatisch und filtert unzulässige Posten heraus.
  • Das System berechnet den korrekten Zuschuss und den steuerpflichtigen Anteil.
  • Alle Daten werden revisionssicher für die Lohnbuchhaltung aufbereitet.

Der Einsatz einer digitalen Lösung wie Hrmony verwandelt die administrative Komplexitätsfalle in einen schlanken, sicheren und effizienten Prozess. Er minimiert den Verwaltungsaufwand und stellt sicher, dass Unternehmen und Mitarbeiter zu 100 % rechtskonform von den Vorteilen des Essenszuschusses profitieren.   

Fazit: Vorausschauend planen und die Vorteile für 2026 sichern

Die voraussichtliche Anhebung des maximalen Essenszuschusses auf 7,67 € pro Tag im Jahr 2026 ist eine ausgezeichnete Nachricht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie bietet eine steuerlich hochattraktive Möglichkeit, die Kaufkraft der Mitarbeiter zu stärken, die Motivation zu fördern und die eigene Arbeitgebermarke im Wettbewerb um Talente zu schärfen.

Warten Sie nicht auf die endgültige Verabschiedung der Verordnung im Bundesrat. Beginnen Sie jetzt mit der Planung. Informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltung, evaluieren Sie Ihre aktuelle Benefit-Strategie und bereiten Sie die Kommunikation an Ihre Mitarbeiter vor. Nutzen Sie die Chance, die die neuen Sachbezugswerte 2026 bieten, und sichern Sie sich die Vorteile dieses wertvollen und hochgeschätzten Instruments.

Benefit Report
Benefit Report 2025

Ihr kompakter Leitfaden zu den wichtigsten Benefit-Bausteinen

kostenfrei herunterladen
essenszuschuss
Alles über Essenszuschüsse

Ihr Leitfaden zur Einführung des beliebten Benefit-Bausteins

Kostenfrei herunterladen
Checkliste
Checkliste für Ihre Benefit Strategie

Ihre Schritt für Schritt Anleitung zum HR-Erfolg.

Kostenfrei herunterladen

Benefit Report
Exklusiv: Alle steuerfreien Benefits im Überblick!

Mit dem Hrmony Benefit Report lernen Sie die wichtigsten Vorteile für Mitarbeitende kennen.

Kostenfrei herunterladen

essenszuschuss
Gratis Leitfaden: Alles über Essenszuschüsse

Mitarbeiterbindung stärken mit dem richtigen Zuschuss. Hier erfahren Sie, wie.

Kostenfrei herunterladen
Roland Völkel
Linkedin Icon
Senior Content Marketing Manager

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
Häufig gestellte Fragen:
Wie hoch ist der Sachbezugswert für ein Mittagessen 2026?
Dropdown Plus
Der voraussichtliche amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen beträgt 4,57 € pro Tag. Für ein Frühstück liegt der Wert bei 2,37 €.
Wie hoch ist der maximale steuerfreie Essenszuschuss 2026?
Dropdown Plus
Der maximal mögliche Zuschuss beträgt 7,67 € pro Tag. Er setzt sich aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € (der vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden kann) und einem komplett steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € zusammen.
Muss ich als Arbeitgeber den Essenszuschuss anbieten?
Dropdown Plus
Nein, der Essenszuschuss ist eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer auf diese Zuwendung.
Gilt der Essenszuschuss auch für Mitarbeiter im Homeoffice?
Dropdown Plus
Ja, der Essenszuschuss kann uneingeschränkt auch an Mitarbeiter im Homeoffice gewährt werden. Die steuerlichen Regelungen sind identisch. Voraussetzung ist der Nachweis über den Kauf einer Mahlzeit an einem tatsächlichen Arbeitstag, zum Beispiel durch Einreichen eines digitalen Belegs.
Was passiert, wenn die Mahlzeit weniger als 7,67 € kostet?
Dropdown Plus
Der Zuschuss des Arbeitgebers darf die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit nicht übersteigen. Kostet ein Mittagessen beispielsweise 6,00 €, kann der Arbeitgeber auch nur maximal 6,00 € bezuschussen. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann nach diesem Betrag und der Zuzahlung des Mitarbeiters.
Dennis Ortmann
Co-Founder & CSO
Natalja Magitova
Senior Content Marketing Manager
Team Hrmony
Presse & Unternehmenskommunikation
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager
Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
Das könnte Sie auch interessieren:
Verpassen Sie keinen
Benefit-Trend!

Als eine:r von über 17.000 Expert:innen erhalten Sie regelmäßig wichtige News und Infos zum Thema Benefits und Mitarbeiterföderung direkt in Ihr Postfach.
Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie der Kontaktaufnahme zur Übermittlung der gewünschten Inhalte und von Informationen zu Leistungen und Produkten von Hrmony zu. Mehr dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ihr Unternehmen mit Hrmony: Ein echter Win-Win
Jetzt ausprobieren & Mitarbeitende motivieren
Digitale Benefits von Hrmony