Benefits
22.7.2021
Wann gelten Mahlzeiten und Snacks am Arbeitsplatz als Aufmerksamkeit?
Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihren Mitarbeitenden ein paar Vitamine oder etwas Süßes gönnen wollen?
Kleine Snacks und Leckereien fördern im Arbeitsalltag das Betriebsklima und geben neue Kraft bei langen Meetings. Aber wie wirken sich Kekse, Kaffee oder ein Obstkorb steuerlich für Ihre Mitarbeitenden aus? Und sind Bewirtungskosten vollständig abziehbar? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mitarbeitenden kulinarisch etwas bieten können, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.
Steuerfreie Aufmerksamkeiten: der kleine Snack für zwischendurch
Aufmerksamkeiten, die Sie Ihren Mitarbeitenden kostenlos oder teilentgeltlich anbieten, zählen nicht als steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Da Aufmerksamkeiten nicht als Sachbezug gewertet werden, ist in der Folge auch die 44-€-Freigrenze nicht von Bedeutung. Die Bewirtungskosten innerhalb Ihres Unternehmens können Sie zu 100 % als Betriebsausgabe ansetzen.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Die Snacks müssen für den Verzehr am Arbeitsplatz bestimmt sein.
- Ihre Mitarbeitenden dürfen dadurch keine ins Gewicht fallende Bereicherung erlangen.
- Sie spendieren die Snacks im ganz überwiegend betrieblichen Interesse. Das bedeutet, Sie wollen damit ein gesundes Arbeitsklima fördern oder die Konzentration Ihres Teams steigern.
- Die Aufmerksamkeiten müssen Snack-Charakter haben. Das können beispielsweise Kaffee, Tee, Kekse oder aber ein Obstkorb sein, den Sie im Pausenraum aufstellen.
- Sollten Sie zu einem besonderen Anlass Essen anbieten, sind die Mahlzeiten auch nicht als Sachbezug zu werten. Ein besonderer Anlass kann ein außergewöhnliches Meeting, eine betriebliche Besprechung oder eine Inventur sein. In diesem Fall darf der Preis pro Mahlzeit einschließlich der Getränke 60 € brutto nicht überschreiten.
- Weiter sind zwei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Sommerfest pro Jahr steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Hier liegt die Grenze bei 110 € pro Mitarbeiter:in und Veranstaltung.