Kleine Snacks und Leckereien fördern im Arbeitsalltag das Betriebsklima und geben neue Kraft bei langen Meetings. Aber wie wirken sich Kekse, Kaffee oder ein Obstkorb steuerlich für Ihre Mitarbeitenden aus? Und sind Bewirtungskosten vollständig abziehbar? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mitarbeitenden kulinarisch etwas bieten können, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.
Aufmerksamkeiten, die Sie Ihren Mitarbeitenden kostenlos oder teilentgeltlich anbieten, zählen nicht als steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Da Aufmerksamkeiten nicht als Sachbezug gewertet werden, ist in der Folge auch die 44-€-Freigrenze nicht von Bedeutung. Die Bewirtungskosten innerhalb Ihres Unternehmens können Sie zu 100 % als Betriebsausgabe ansetzen.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Mit dem Hrmony Benefit Report lernen Sie die wichtigsten Vorteile für Mitarbeitende kennen.
Kostenfrei herunterladenSollten Sie Ihren Mitarbeitenden regelmäßig kostenlos oder teilentgeltlich komplette Mahlzeiten anbieten, muss der geldwerte Vorteil, der dadurch entsteht, versteuert werden. Dieser berechnet sich aus dem entsprechenden amtlichen Sachbezugswert. In diesem Fall muss die Mahlzeit aber umfangreicher sein als ein kleiner Snack. Die Grenzen sind hier allerdings fließend: Ein belegtes Brötchen zum Frühstück zählt schon als steuerpflichtige Mahlzeit, wobei das gleiche Brötchen während eines Meetings am Nachmittag noch als Snack durchgeht.
Dürfen wir Ihnen mehr darüber berichten, wie Sie Ihren Mitarbeitenden mit Aufmerksamkeiten etwas Gutes tun und darüber hinaus mit den Digitalen Essensmarken von Hrmony den Sachbezugswert für ein Mittagessen clever und kostensparend in Ihrem Unternehmen einsetzen können? Dann rufen Sie uns kostenfrei an unter: +49 (0) 30 567 950 39. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Rechtliche Grundlagen zu Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten
R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR Einkommensteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG – Einkommensteuergesetz: Betriebsveranstaltungen
R 19.5 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
§ 19 Abs. 1 Nr. 1. EStG – Einkommensteuergesetz: Einkünfte
R 19.6 Abs. 2 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten