Aktualisiert am
22.09.2026
13.10.2023

Geschenke an Arbeitnehmer: Wann Sachgeschenke als Aufmerksamkeit bis 60 € steuerfrei sind

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


  • Aufmerksamkeiten sind Sachgeschenke bis 60 € je persönlichem Anlass – steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Nur persönliche Anlässe zählen: Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum. Weihnachten und Ostern nicht.
  • Die 60 € sind eine Freigrenze: ein Cent darüber macht den ganzen Betrag steuerpflichtig.
  • Geld ist nie steuerfrei – es muss eine Sachzuwendung sein, zusätzlich zum Gehalt.
  • Aufmerksamkeiten sind kleine Geschenke, die Sie Mitarbeitenden zu einem persönlichen Anlass machen – zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Bis 60 € je Anlass bleiben sie steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Der Haken steckt im Detail: Es muss ein persönlicher Anlass sein, es muss eine Sache statt Geld sein, und die 60 € sind eine harte Grenze. Wer sie mit dem monatlichen 50-€-Sachbezug verwechselt, macht aus einer steuerfreien Geste schnell steuerpflichtigen Lohn. Dieser Beitrag zeigt, was zählt und was nicht.

    Was sind Aufmerksamkeiten?

    Aufmerksamkeiten sind Sachgeschenke bis 60 €, die Arbeitgebende Mitarbeitenden zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit steuerfrei überreichen dürfen. Sie sind kein Arbeitslohn und damit weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Ein Punkt grenzt sie klar ab: Geld ist keine Aufmerksamkeit. Eine Geldzuwendung ist immer Arbeitslohn, auch bei kleinem Betrag. Es muss eine Sachleistung sein.

    Neben den Sachgeschenken zählen steuerlich auch Getränke und Snacks im Betrieb zu den Aufmerksamkeiten – ein Sonderfall, den wir weiter unten kurz einordnen. Der Kern und der häufigste Anwendungsfall ist das Geschenk zum persönlichen Anlass.

    Wann ist ein Geschenk steuerfrei? Die Voraussetzungen für Aufmerksamkeiten

    Ein Sachgeschenk an Mitarbeitende bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen:

    • Persönlicher Anlass: ein besonderes persönliches Ereignis wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder ein rundes Dienstjubiläum – kein allgemeines Fest wie Weihnachten.
    • Sachzuwendung statt Geld: ein Gegenstand oder Warengutschein, keine Geldleistung. Bargeld, Überweisungen oder Kostenerstattungen sind immer Arbeitslohn.
    • Wert bis 60 € brutto je Anlass: inklusive Umsatzsteuer, bezogen auf das einzelne Geschenk.
    • Zusätzlich zum Gehalt: eine Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten der Aufmerksamkeit ist nicht zulässig; anlasslose, pauschale Gaben zählen nicht.

    Steuer-Fakten

    • Lohnsteuer: kein Arbeitslohn, steuerfrei.
    • Sozialversicherung: beitragsfrei.
    • Bedingung: alle vier Voraussetzungen oben erfüllt.
    • Rechtsgrundlage: R 19.6 Abs. 1 LStR.

    Die 60-€-Grenze gilt pro Anlass, nicht pro Jahr. Zu mehreren persönlichen Ereignissen im selben Jahr – Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes – ist jeweils ein Sachgeschenk bis 60 € begünstigt.

    60-€-Gutschein zum Anlass: Gutscheine als Aufmerksamkeit

    Ein Warengutschein kann eine steuerfreie Aufmerksamkeit sein, wenn er auf eine konkrete Sache oder Leistung gerichtet ist und nicht in Geld ausgezahlt wird. Bei Gutscheinen und Geldkarten gelten zusätzliche Voraussetzungen; die Einordnung im Einzelfall sollten Sie steuerlich prüfen lassen.

    Aufmerksamkeiten über 60 €: Was gilt steuerlich?

    Sind eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa weil der Wert über 60 € liegt, kein persönlicher Anlass vorliegt oder statt einer Sachzuwendung Geld gewährt wird –, handelt es sich nicht mehr um eine steuerfreie Aufmerksamkeit.

    Bei einer Überschreitung der 60-€-Grenze wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Freigrenze.

    Für steuerpflichtige Sachzuwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG in Betracht kommen.

    Steuer-Fakten

    • Lohnsteuer: grundsätzlich steuerpflichtig; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 30 % pauschal übernehmen.
    • Sozialversicherung: bei Zuwendungen an eigene Mitarbeitende grundsätzlich beitragspflichtig; im Einzelfall prüfen.
    • Bedingung: Sachzuwendung, für die keine andere Steuerbefreiung oder Pauschalierung greift; bis 10.000 € je Empfänger und Jahr.
    • Rechtsgrundlage: § 37b EStG.

    Einen Überblick über weitere Möglichkeiten, Mitarbeitenden steuerbegünstigt Sachzuwendungen zukommen zu lassen, finden Sie in unserem Beitrag zu steuerfreien Geschenken an Mitarbeitende.

    Beispiele für Aufmerksamkeiten: Geburtstagsgeschenk, Hochzeit, Jubiläum – welche Anlässe zählen

    Begünstigt sind nur besondere persönliche Ereignisse. Ein allgemeines Fest wie Weihnachten oder Ostern gehört nicht dazu, weil der persönliche Bezug fehlt.

    Persönliche Anlässe aus dem privaten Bereich sind zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit, die Geburt eines Kindes sowie Taufe, Kommunion oder Konfirmation. Aus dem betrieblichen Umfeld zählen die Diensteinführung, ein Amts- oder Funktionswechsel, ein rundes Dienstjubiläum, die Verabschiedung oder eine bestandene Abschlussprüfung.

    Ein Geburtstagsgeschenk, ein Abschiedsgeschenk oder ein Präsent zur Geburt eines Kindes fällt also darunter – solange es eine Sachzuwendung bis 60 € ist und einen persönlichen Bezug hat.

    Aufmerksamkeit oder nicht? Beispiele

    AnlassBeispiel-GeschenkSteuerfrei?Warum
    Geburtstag
    Blumenstrauß (40 €)
    Ja
    Persönlicher Anlass, unter 60 €
    Hochzeit
    Präsentkorb (55 €)
    Ja
    Persönlicher Anlass, unter 60 €
    Geburt eines Kindes
    Buch und Spielzeug (50 €)
    Ja
    Persönlicher Anlass, unter 60 €
    Rundes Dienstjubiläum
    Sachgeschenk (60 €)
    Ja
    Betrieblich bedingter persönlicher Anlass, genau an der Grenze
    Verabschiedung
    Sachgeschenk (50 €)
    Ja
    Betrieblich bedingter persönlicher Anlass
    Weihnachten
    Wein (40 €)
    Nein
    Allgemeines Fest, kein persönlicher Anlass
    Geburtstag
    Bargeld (30 €)
    Nein
    Geldzuwendung ist immer Arbeitslohn
    Hochzeit
    Präsentkorb (70 €)
    Nein
    Über 60 € – der gesamte Betrag wird steuerpflichtig

    Beispielwerte, brutto inkl. USt. Stand 2026. Im Einzelfall steuerlich prüfen lassen.

    Eine steuerliche „4-Geschenke-Regel“ gibt es für Aufmerksamkeiten nicht. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Geschenke, sondern ob jeweils ein persönlicher Anlass vorliegt und der Wert je Anlass 60 € brutto nicht übersteigt.

    Rechtsgrundlagen:

    · R 19.6 Abs. 1 und Abs. 2 LStR (Aufmerksamkeiten)
    · § 37b EStG (Pauschalierung von Sachzuwendungen)
    · § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (50-€-Sachbezug)
    · § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (Betriebsveranstaltung)

    Primärquellen: gesetze-im-internet.de (EStG) und bundesfinanzministerium.de (Lohnsteuer-Handbuch, R 19.6).
    ‍
    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall obliegt den Arbeitgebenden.

    Stand: Juli 2026.

    Aufmerksamkeit, 50-€-Sachbezug oder Betriebsveranstaltung?

    Drei Regelungen erlauben steuerfreie Zuwendungen. Der häufigste Irrtum: Aufmerksamkeit und 50-€-Sachbezug seien dasselbe. Sind sie nicht – die Aufmerksamkeit hängt am persönlichen Anlass und gilt je Ereignis, der 50-€-Sachbezug ist ein monatlicher Rahmen ohne Anlass über Gutschein oder Karte. Beide sind unabhängig und lassen sich kombinieren.

    Aufmerksamkeit, 50-€-Sachbezug und Betriebsveranstaltung im Vergleich

    KriteriumAufmerksamkeit (Sachgeschenk)50-€-SachbezugBetriebsveranstaltung
    Anlass
    Besonderer persönlicher Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum)
    Kein Anlass nötig, monatlich
    Betriebsfeier (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier)
    Grenze
    60 € je Anlass
    50 € je Monat
    110 € je Person und Veranstaltung
    Art der Grenze
    Freigrenze
    Freigrenze
    Freibetrag
    Form
    Sachzuwendung, kein Geld
    Sachbezug (Gutschein oder Karte)
    Bewirtung und Programm
    Lohnsteuer
    Steuerfrei
    Steuerfrei
    Steuerfrei bis 110 €
    Sozialversicherung
    Beitragsfrei
    Beitragsfrei
    Beitragsfrei bis 110 €
    Bei Überschreitung
    Gesamter Betrag steuer- und beitragspflichtig
    Gesamter Betrag steuer- und beitragspflichtig
    Nur der übersteigende Betrag (25 % pauschal möglich)
    Rechtsgrundlage
    R 19.6 Abs. 1 LStR
    § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
    § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

    Stand 2026. Die drei Regelungen sind unabhängig und lassen sich kombinieren. Angaben ohne Gewähr – im Einzelfall steuerlich prüfen lassen.

    Getränke, Snacks und Arbeitsessen im Betrieb (Sonderfall)

    Steuerlich zählen auch Getränke und Snacks zum Verzehr im Betrieb zu den Aufmerksamkeiten – Kaffee, Tee, Wasser, Obst oder Gebäck im Pausenraum sind ohne feste Wertgrenze kein Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR). Einfache Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, etwa einer außerplanmäßigen Besprechung, bleiben bis 60 € je Person steuerfrei; bei regelmäßigen Terminen greift das nicht. Frei verfügbare Getränke und Snacks gehören – wie eine durchdachte Arbeitsraumgestaltung – zu einem Arbeitsumfeld, das die Arbeitsatmosphäre fördert.

    Wann aus einem Snack eine steuerpflichtige Mahlzeit oder eine geschäftliche Bewirtung wird und wie Sie das buchen, klärt der Beitrag zur Abgrenzung von Aufmerksamkeit und geschäftlicher Bewirtung.

    Häufige Fehler bei steuerfreien Aufmerksamkeiten

    In der Praxis scheitert die Steuerfreiheit meist an wenigen, immer wiederkehrenden Fehlern. Wer diese kennt und vermeidet, kann Aufmerksamkeiten rechtssicher einsetzen.

    • Weihnachten als Aufmerksamkeit behandeln. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass – das Geschenk ist steuerpflichtig, sofern kein anderer Weg greift.
    • Geld statt Sache schenken. Bargeld, Überweisungen oder nachträgliche Kostenerstattungen sind immer Arbeitslohn – nie eine steuerfreie Aufmerksamkeit.
    • Die 60 € überschreiten. Schon 60,01 € machen den gesamten Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur den Überhang.
    • Den Anlass nicht dokumentieren. Ohne nachvollziehbaren Bezug zu einem konkreten Ereignis lässt sich die Steuerfreiheit im Prüfungsfall nicht halten.
    • Aufmerksamkeit und 50-€-Sachbezug verrechnen. Zwei getrennte Regelungen mit eigenen Grenzen – sie werden nicht zusammengezählt.

    Aufmerksamkeiten als Teil einer Wertschätzungskultur

    Aufmerksamkeiten wirken vor allem dann, wenn sie persönlich und verlässlich eingesetzt werden. Sie ersetzen keine systematische Wertschätzung, können aber persönliche Ereignisse sichtbar machen, die Mitarbeiterzufriedenheit stützen und über die Zeit zur Mitarbeiterbindung beitragen.

    Aufmerksamkeiten unkompliziert organisieren

    Geburtstage und Jubiläen gehen im Arbeitsalltag leicht unter, und bei einem größeren Team wird das Einhalten der 60-€-Grenze samt Nachweis schnell zur Zettelwirtschaft aus Gutscheinen und Belegen.

    Digitale Lösungen können diese Prozesse vereinfachen, indem sie persönliche Anlässe verwalten, die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben dokumentieren und die Bereitstellung von Geschenken unterstützen.

    Lösungen wie Hrmony Geschenke ermöglichen die Festlegung eines individuellen Geschenkbetrags bis zur 60-€-Grenze, ordnen jede Zuwendung einem persönlichen Anlass zu und liefern die Dokumentation für die Lohnabrechnung mit – ohne dass HR einzelne Präsente einkaufen und abrechnen muss. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall bleibt Sache der Arbeitgebenden.

    Dienstjubiläum: Geschenk oder Jubiläumsgeld?

    Das Sachgeschenk zum Dienstjubiläum bleibt bis 60 € steuer- und beitragsfrei. Jubiläumsgeld in bar ist dagegen voller Arbeitslohn – einen eigenen Steuerfreibetrag für Jubiläumszuwendungen kennt das Lohnsteuerrecht nicht.

    Sachgeschenk bis 60 € je Jubiläum

    Das Dienstjubiläum zählt zu den persönlichen Anlässen nach R 19.6 Abs. 1 LStR, genau wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt. Damit gilt die 60-Euro-Freigrenze je Anlass: Bis zu diesem Wert bleibt die Sachzuwendung lohnsteuer- und beitragsfrei, auch als Gutschein, solange er auf eine Sache gerichtet ist. Maßgeblich ist der Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer, und weil es eine Freigrenze ist, kippt ab 60,01 € der gesamte Betrag in die Steuerpflicht. Nicht gemeint ist das Firmenjubiläum: Feiert das Unternehmen, ist das kein persönlicher Anlass, sondern in der Regel eine Betriebsveranstaltung mit eigenem Freibetrag von 110 € je Person.

    Jubiläumsgeld ist Arbeitslohn

    Wer stattdessen Geld überweist, zahlt den vollen Satz: Jubiläumsgeld unterliegt Lohnsteuer und Sozialversicherung wie jede andere Sonderzahlung, unabhängig vom Anlass und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Von 1.000 € bleibt bei Mitarbeitenden je nach Steuerklasse etwa die Hälfte, während für das Unternehmen zusätzlich die Arbeitgeberanteile anfallen. Wie sich Prämien und Sonderzahlungen steuerlich günstiger gestalten lassen, steht im Beitrag zu Bonuszahlungen.

    Beides im selben Monat kombinieren

    Die 60-Euro-Aufmerksamkeit und der 50-Euro-Sachbezug sind zwei unabhängige Töpfe und werden nicht zusammengerechnet. Im Jubiläumsmonat lassen sich also bis zu 110 € abgabenfrei gewähren – 60 € als Jubiläumsgeschenk, 50 € als laufender Sachbezug. Voraussetzung bleibt in beiden Fällen, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kommt.

    Abschied, Ruhestand und weitere betriebliche Anlässe

    Persönliche Anlässe gibt es auch aus dem betrieblichen Umfeld. Die Verabschiedung beim Ausscheiden, der Eintritt in den Ruhestand, die Diensteinführung, ein Amts- oder Funktionswechsel und eine bestandene Abschlussprüfung zählen dazu – für sie gilt dieselbe 60-Euro-Freigrenze wie für Geburtstag oder Hochzeit. Nicht darunter fallen allgemeine Feste wie Weihnachten oder Ostern, weil der persönliche Bezug fehlt. Und wenn kein persönlicher Anlass vorliegt oder der Wert über 60 € steigt, bleiben die bekannten Wege: der 50-Euro-Sachbezug im laufenden Monat oder die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG.

    Fazit

    Aufmerksamkeiten sind ein einfacher Weg, Wertschätzung zu zeigen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen – wenn drei Dinge stimmen: ein persönlicher Anlass, eine Sache statt Geld und ein Wert bis 60 € je Anlass. Die meisten Fehler passieren an der Grenze nach oben und beim Anlass. Wer beides beachtet und den 50-€-Sachbezug sauber davon trennt, nutzt den Nettovorteil rechtssicher.

    Benefit Report
    Exklusiv: Alle steuerfreien Benefits im Überblick!

    Mit dem Hrmony Benefit Report lernen Sie die wichtigsten Vorteile für Mitarbeitende kennen.

    Kostenfrei herunterladen
    essenszuschuss
    Gratis Leitfaden: Alles über Essenszuschüsse

    Mitarbeiterbindung stärken mit dem richtigen Zuschuss. Hier erfahren Sie, wie.

    Kostenfrei herunterladen
    Häufig gestellte Fragen:
    Was sind Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende?
    Dropdown Plus
    Aufmerksamkeiten sind kleine Sachgeschenke, die Sie Mitarbeitenden zu einem besonderen persönlichen Anlass überreichen – zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Wichtig ist der persönliche Bezug; allgemeine Anlässe wie Weihnachten oder Ostern gehören nicht dazu.
    Sind Gutscheine als Aufmerksamkeit steuerfrei?
    Dropdown Plus
    Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Warengutschein kann als steuerfreie Aufmerksamkeit gelten, wenn er aus einem persönlichen Anlass gewährt wird, den Wert von 60 € brutto je Anlass nicht überschreitet und die gesetzlichen Anforderungen an Gutscheine und Geldkarten erfüllt. Eine Barauszahlung oder Geldleistung ist dagegen nicht begünstigt.
    Ist ein Geburtstagsgeschenk für Mitarbeitende steuerfrei?
    Dropdown Plus
    Ja, wenn es eine Sachzuwendung bis 60 € brutto ist. Der Geburtstag ist ein persönlicher Anlass, damit bleibt das Geschenk lohnsteuer- und beitragsfrei – auch als Gutschein, solange er auf eine Sache gerichtet ist und nicht in Geld ausgezahlt wird. Bargeld ist immer Arbeitslohn, und ab 60,01 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
    Was ist der Unterschied zwischen Aufmerksamkeiten und dem 50-€-Sachbezug?
    Dropdown Plus
    Die Aufmerksamkeit ist an einen persönlichen Anlass gebunden und gilt mit 60 € je Anlass (R 19.6 Abs. 1 LStR). Der 50-€-Sachbezug ist ein monatlicher Rahmen ohne Anlass über Gutschein oder Karte (§ 8 Abs. 2 EStG). Beide sind unabhängig und im selben Monat kombinierbar.
    Sind Weihnachtsgeschenke steuerfreie Aufmerksamkeiten?
    Dropdown Plus
    Nein. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien. Deshalb gelten Weihnachtsgeschenke nicht als steuerfreie Aufmerksamkeit. Je nach Gestaltung können jedoch andere steuerliche Regelungen greifen.
    Senior Content Marketing Manager

    Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

    Über diesen Autor
    portrait roland völkel
    Senior Content Marketing Manager.
    Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
    Das könnte Sie auch interessieren:
    Weihnachtsgeld: Eine umfassende Einführung
    Weihnachtsgeld ist eine finanzielle Zuwendung, die viele Arbeitgebende an ihre Mitarbeitenden zahlen & hat eine lange Tradition in Deutschland.
    Sachbezug 2026: Freigrenze, Voraussetzungen & Praxistipps
    50 € pro Monat steuerfrei für Mitarbeitende: Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 EStG, Lohnabrechnung und die passende Sachbezugskarte.
    Die Bedeutung der Wertschätzung am Arbeitsplatz
    Unternehmen, die Wertschätzung und damit ein gesundes Arbeitsumfeld fördern, haben mehr motivierte & engagierte Mitarbeitende.

    Neues aus dem Hrmony Blog

    Sachbezugswerte 2027: Essenszuschuss steigt voraussichtlich auf 7,80 € pro Tag
    Weiterlesen
    Line-Art-Illustration: Entwurfsdokument mit markierter Zeile neben einem Kalenderblatt mit hervorgehobenem Stichtag und steigender Linie
    Einkommensteuerreform 2027: Was der Referentenentwurf für HR und Payroll bedeutet
    Weiterlesen
    Hrmony macht Employee Benefits zur Infrastruktur – und öffnet seine Plattform für Tech-Partner
    Weiterlesen

    Ihr Unternehmen mit Hrmony: Ein echter Win-Win
    Jetzt ausprobieren & Mitarbeitende motivieren

    Digitale Benefits von Hrmony