Benefits
8.3.2018
Ihre Erstattung des Verpflegungsmehraufwands bei einer Auswärtstätigkeit
So können Sie Ihren Mitarbeitenden während der Dienstreise mit einer Verpflegungspauschale unterstützen
Sollte Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin dienstlich unterwegs sein, können Sie die Reisekosten bezuschussen, indem Sie eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand zahlen. Da sich die Ermittlung der tatsächlichen beruflichen Reisekosten mitunter schwierig gestalten kann, haben Sie die Möglichkeit, sogenannte Verpflegungspauschalen in Höhe von 12 € oder 24 € steuerfrei zu erstatten. Erfahren Sie hier, was Sie bei der Erstattung des Verpflegungsmehraufwands beachten müssen.
So erstatten Sie den Verpflegungsmehraufwand der Reisekosten
Seit der Reisekostenreform 2014 sehen die Richtlinien für Reisekosten zwei Arten von Verpflegungspauschalen vor:
- Sie können eine Verpflegungspauschale von 12 € auszahlen, wenn Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin mehr als 8 Stunden abwesend ist. Diese Pauschale gilt bei Dienstreisen auch am Anreisetag und Abreisetag, wenn diese eine Übernachtung erfordern.
- Sollte Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einen kompletten Kalendertag dienstbedingt abwesend sein, beträgt die Pauschale 24 €.
Sonderfälle: - Unternimmt Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin eine Geschäftsreise mit einer Übernachtung, müssen die Zeiten der beiden Reisetage addiert werden. Liegt die Summe über 8 Stunden, können Sie ihm oder ihr die Verpflegungspauschale von 12 € für den Tag auszahlen, an dem er oder sie länger abwesend war.
- Wenn Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin an einem Tag gleich mehrere Dienstreisen zu erledigen hat, können die Stunden der Abwesenheit addiert werden. Sollte er oder sie dann insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend gewesen sein, können Sie ihm oder ihr die Verpflegungspauschale erstatten.