Aktualisiert am
24.06.2026
18.10.2023

Verpflegungsmehraufwand 2026: Pauschalen, Berechnung und Steuerregeln

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


  • Für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten gelten 2026 Verpflegungspauschalen von 14 € (mehr als 8 Stunden Abwesenheit) und 28 € (volle 24 Stunden Abwesenheit).
  • Arbeitgebende können den Verpflegungsmehraufwand innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
  • Für den Verpflegungsmehraufwand müssen keine Belege für einzelne Mahlzeiten gesammelt werden. Nachgewiesen werden müssen jedoch Anlass, Datum, Ziel und Dauer der Auswärtstätigkeit.
  • Werden während einer Dienstreise Mahlzeiten gestellt, muss die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt werden.
  • Der Verpflegungsmehraufwand ist ein wichtiger Aspekt der Reisekostenabrechnung sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständige und Unternehmen. Die Verpflegungspauschalen betragen 2026 in Deutschland 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und 28 € bei einer vollen Abwesenheit von 24 Stunden. Diese Pauschbeträge gleichen den sogenannten Verpflegungsmehraufwand aus – die zusätzlichen Kosten für Essen und Getränke, die Mitarbeitenden entstehen, wenn sie beruflich außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte unterwegs sind.

    Für Arbeitgebende ist die Erstattung dieser Pauschalen ein einfaches Instrument, um Mitarbeitende auf Dienstreisen zu entlasten – ohne Einzelbelege und innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen steuerfrei. Dieser Beitrag erklärt die aktuellen Pauschalen, die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands, die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten sowie die steuerfreie Erstattung durch Arbeitgebende.

    Was ist Verpflegungsmehraufwand?

    Der Verpflegungsmehraufwand bezeichnet die Mehrkosten für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Wer auf Dienstreise ist, bei einer Schulung, auf einer Messe oder über längere Zeit an einem anderen Einsatzort arbeitet, kann sich nicht so günstig verpflegen wie zu Hause oder am gewohnten Arbeitsplatz.

    Zwei Begriffe werden dabei oft synonym verwendet, meinen aber Unterschiedliches: Der Verpflegungsmehraufwand ist das steuerliche Konzept – die Mehrkosten an sich. Die Verpflegungspauschale ist die Methode, mit der diese Mehrkosten pauschal abgegolten werden, ohne dass einzelne Quittungen nötig sind. In der Praxis decken beide Begriffe denselben Sachverhalt ab.

    Verpflegungspauschale 2026: die aktuellen Pauschbeträge

    Maßgeblich ist allein die Dauer der Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – nicht die einzelne Mahlzeit. Für Inlandsreisen gelten 2026 folgende Pauschbeträge:

    Verpflegungspauschale 2026 (Inland)

    AbwesenheitPauschale
    Mehr als 8 Stunden
    14 €
    An- und Abreisetag (mehrtägige Reise)
    14 €
    Volle 24 Stunden
    28 €
    Weniger als 8 Stunden
    kein Anspruch

    Stand 2026, Inlandsreisen. Auslandsreisen: länderspezifische Pauschalen laut jährlichem BMF-Schreiben.

    Bei einer Abwesenheit von weniger als acht Stunden kann keine Pauschale angesetzt werden. Die Beträge gelten seit 2021 unverändert; eine im Wachstumschancengesetz diskutierte Anhebung wurde nicht umgesetzt.

    Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4a EStG für die Geltendmachung als Werbungskosten und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG für den Betriebsausgabenabzug.

    Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?

    Damit die Pauschale angesetzt werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

    • Es handelt sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Kundentermin, Baustelle, Messe, Schulung).
    • Die Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt mehr als acht Stunden.
    • Die Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte dauert nicht länger als drei Monate (siehe Abschnitt 8).

    Für rein private Reisen lässt sich kein Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

    Verpflegungsmehraufwand berechnen

    Die Pauschale wird je Kalendertag anhand der Abwesenheitsdauer angesetzt und über die gesamte Reise summiert. Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung gilt für An- und Abreisetag jeweils der 14-€-Satz – unabhängig von der konkreten Stundenzahl an diesen Tagen. Für jeden vollen Zwischentag mit 24 Stunden Abwesenheit werden 28 € angesetzt.

    Beispiel: Eine dreitägige Dienstreise mit zwei Übernachtungen ergibt 14 € (Anreisetag) + 28 € (voller Zwischentag) + 14 € (Abreisetag) = 56 €.

    Mehrere Dienstreisen an einem Tag: Unternimmt eine mitarbeitende Person an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten, dürfen die Abwesenheitszeiten dieses Tages zusammengerechnet werden. Maßgeblich ist die gesamte Abwesenheitsdauer des Kalendertages. Liegt die Summe über acht Stunden, kann die Pauschale von 14 € angesetzt werden.

    Verpflegungsmehraufwand geltend machen und nachweisen

    Erstattet der Arbeitgebende den Verpflegungsmehraufwand nicht oder nicht in voller Höhe, können Arbeitnehmende die Pauschalen selbst als Werbungskosten in der Steuererklärung (Anlage N) ansetzen. Das ist grundsätzlich auch rückwirkend möglich, solange der Steuerbescheid noch änderbar bzw. die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wurden die Pauschalen bereits steuerfrei durch den Arbeitgebenden erstattet, ist insoweit kein zusätzlicher Werbungskostenabzug möglich.

    Selbständige setzen den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe in ihrer Gewinnermittlung an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG); es gelten dieselben Pauschbeträge.

    Nachweispflicht – welche Belege nötig sind: Für den Verpflegungsmehraufwand müssen keine Belege für einzelne Mahlzeiten gesammelt werden. Nachgewiesen werden müssen jedoch Anlass, Datum, Ziel und Dauer der Auswärtstätigkeit. In Unternehmen erfolgt dies üblicherweise über eine Reisekostenabrechnung oder ein digitales Reisekostenmanagement. Die Nachweise sollten daher für mögliche Rückfragen des Finanzamts oder im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung aufbewahrt werden. Fehlen die erforderlichen Nachweise zur Auswärtstätigkeit, können Finanzamt oder Lohnsteuerprüfung die steuerliche Anerkennung oder die steuerfreie Erstattung versagen.

    Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

    Stellt der Arbeitgebende oder auf dessen Veranlassung ein Dritter eine Mahlzeit (etwa ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück oder eine vom Veranstalter gestellte Mahlzeit), wird die volle Tagespauschale von 28 € typisierend gekürzt:

    Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestellten Mahlzeiten

    Gestellte Mahlzeit Kürzung Verbleibende Pauschale
    Frühstück (20 %)
    5,60 €
    22,40 €
    Mittagessen (40 %)
    11,20 €
    16,80 €
    Abendessen (40 %)
    11,20 €
    16,80 €
    Frühstück + Mittag- und Abendessen
    28,00 €
    0,00 €

    Die Kürzungssätze beziehen sich auf die volle Tagespauschale von 28 €. Die Verpflegungspauschale kann höchstens bis auf 0 € gekürzt werden.

    Die Kürzungen werden von der jeweiligen Tagespauschale abgezogen, höchstens jedoch bis auf 0 € – die Pauschale wird nie negativ. Sind an einem vollen Tag Frühstück, Mittag- und Abendessen gestellt, entfällt die Pauschale vollständig.

    Die 3-Monats-Regel

    Der Anspruch auf die Verpflegungspauschale ist zeitlich begrenzt: Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte kann die Pauschale nur für die ersten drei Monate angesetzt werden. Danach entfällt der steuerfreie Anspruch.

    Wird die Tätigkeit an diesem Ort für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt die Drei-Monats-Frist neu zu laufen. Der Grund der Unterbrechung – etwa Urlaub, Krankheit oder ein anderer Einsatz – spielt dabei keine Rolle.

    Inland und Ausland

    Bei der Berechnung des Verpflegungsmehraufwands gibt es Unterschiede zwischen Inlands- und Auslandsreisen. Bei Inlandsreisen werden Pauschalen für Frühstück, Mittagessen und Abendessen festgelegt. Zusätzlich gibt es besondere Regelungen für Übernachtungen und halbtägige Reisen. Innerhalb Deutschlands gelten die einheitlichen Sätze von 14 € und 28 € aus Abschnitt 3.

    Für Auslandsreisen legt das Bundesfinanzministerium länderspezifische Pauschalen fest, die sich an den Lebenshaltungskosten orientieren und jährlich aktualisiert werden – zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026. Für mehrtägige Auslandsreisen richtet sich die Pauschale grundsätzlich nach dem Land, das die mitarbeitende Person vor Mitternacht Ortszeit zuletzt erreicht. Für ein Land ohne eigenen Pauschbetrag wird der Satz für Luxemburg angesetzt.

    Beispiel: Bei einer zweitägigen Reise nach Frankreich gelten statt 14 €/28 € die für Frankreich festgelegten Auslandspauschalen; für An- und Abreisetag jeweils der dortige reduzierte Satz. Die konkreten Beträge je Land entnehmen Sie der aktuellen BMF-Tabelle der Auslandstage- und Übernachtungsgelder.

    Außendienst, Dienstreise und Büro: wann der Verpflegungsmehraufwand gilt

    Ob der Verpflegungsmehraufwand greift, hängt davon ab, wo gearbeitet wird:

    • Außendienst: Mitarbeitende im Außendienst sind regelmäßig auswärts tätig. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit kann die Pauschale angesetzt werden. Haben sie keine erste Tätigkeitsstätte, gilt grundsätzlich jeder qualifizierende Tag als Auswärtstätigkeit; die 3-Monats-Regel greift dann nur bei längerer Tätigkeit an einem festen auswärtigen Ort.
    • Dienstreise: Einzelne Reisen zu Kunden, Messen oder Schulungen sind der klassische Anwendungsfall (siehe Berechnung in Abschnitt 5).
    • Erster Arbeitsplatz / Büro: An der ersten Tätigkeitsstätte – dem gewohnten Büro – entsteht kein Verpflegungsmehraufwand, weil keine Auswärtstätigkeit vorliegt. Für die Verpflegung im Arbeitsalltag im Büro oder Homeoffice ist der Essenszuschuss der passende Baustein.

    Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten

    Für Arbeitgebende ist die Verpflegungspauschale vor allem deshalb attraktiv, weil sie sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ohne Belegaufwand erstatten lässt:

    • Lohnsteuer: Bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge ist die Erstattung steuerfrei.
    • Sozialversicherung: In diesem Rahmen ist sie zugleich beitragsfrei.
    • Bedingung: Die Erstattung bleibt nur bis zur Höhe der Pauschbeträge, bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit und innerhalb der Drei-Monats-Frist begünstigt.

    Können Arbeitgebende mehr zahlen? Ja. Erstattet werden darf bis zum Doppelten der jeweils zustehenden Pauschale – durch eine Mahlzeitenkürzung oder die 3-Monats-Regel kann der zustehende Betrag niedriger sein als der nominale Pauschbetrag. Der über die steuerfreie Pauschale hinausgehende Teil wird bis zu dieser Grenze mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % belegt (§ 40 Abs. 2 EStG). Bei korrekter und fristgerechter Pauschalversteuerung ist dieser Betrag regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung. Wird darüber hinaus erstattet, ist jeder weitere Euro wie regulärer Arbeitslohn individuell steuer- und beitragspflichtig.

    Diese Pauschalsteuer-Option ist unabhängig davon, ob die Abrechnung digital oder papierbasiert erfolgt – sie hängt allein an der korrekten Dokumentation der Reisedaten.

    Der Verpflegungsmehraufwand deckt ausschließlich Reisetage ab. Für die tägliche Verpflegung an regulären Arbeitstagen greift ein anderer Baustein – der Essenszuschuss. Beide ergänzen sich: der Verpflegungsmehraufwand für die Tage unterwegs, der Essenszuschuss für den Arbeitsalltag.

    Sonderfälle

    Höhere tatsächliche Verpflegungskosten können steuerlich nicht über die Pauschbeträge hinaus als Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden – die Pauschbeträge bilden insoweit die Obergrenze. Zahlt der Arbeitgebende dennoch mehr, ist der übersteigende Betrag entsprechend steuerlich zu behandeln.

    Fazit: Verpflegungsmehraufwand 2026 richtig nutzen

    Der Verpflegungsmehraufwand ermöglicht es, zusätzliche Verpflegungskosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten steuerlich zu berücksichtigen oder steuerfrei zu erstatten. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen Pauschalen von 14 € und 28 €, die korrekte Dokumentation der Auswärtstätigkeit sowie die Vorgaben zur Kürzung bei gestellten Mahlzeiten.

    Für Arbeitgebende bietet die Verpflegungspauschale eine einfache Möglichkeit, Mitarbeitende auf Dienstreisen steuerfrei zu entlasten. Für reguläre Arbeitstage im Büro oder Homeoffice kommt dagegen der Essenszuschuss als ergänzender Benefit infrage.

    Benefit Report
    Exklusiv: Alle steuerfreien Benefits im Überblick!

    Mit dem Hrmony Benefit Report lernen Sie die wichtigsten Vorteile für Mitarbeitende kennen.

    Kostenfrei herunterladen
    essenszuschuss
    Gratis Leitfaden: Alles über Essenszuschüsse

    Mitarbeiterbindung stärken mit dem richtigen Zuschuss. Hier erfahren Sie, wie.

    Kostenfrei herunterladen
    Häufig gestellte Fragen:
    Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026?
    Dropdown Plus
    Im Inland 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit, 14 € jeweils für An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise und 28 € bei vollen 24 Stunden. Die Sätze gelten 2026 unverändert.
    Verpflegungspauschale oder Verpflegungsmehraufwand – was ist der Unterschied?
    Dropdown Plus
    Gemeint ist meist dasselbe. Der Verpflegungsmehraufwand ist das steuerliche Konzept der Mehrkosten, die Verpflegungspauschale die pauschale Abrechnungsmethode dafür. In der Reisekostenabrechnung werden die Begriffe synonym verwendet.
    Kann der Verpflegungsmehraufwand mit dem Essenszuschuss kombiniert werden?
    Dropdown Plus
    Ja, denn es sind zwei verschiedene Dinge. Der Verpflegungsmehraufwand ist speziell für die Verpflegung auf Dienstreisen gedacht. Der Hrmony Essenszuschuss hingegen ist ein Benefit für die tägliche Verpflegung an regulären Arbeitstagen im Büro oder Homeoffice. Sie ergänzen sich also perfekt: Der Essenszuschuss für den Alltag, der Verpflegungsmehraufwand für die Tage unterwegs.
    Können Arbeitgebende mehr als die gesetzliche Pauschale zahlen?
    Dropdown Plus
    Ja, bis zum Doppelten der jeweils zustehenden Pauschale. Der über die steuerfreie Pauschale hinausgehende Teil kann bis zu dieser Grenze mit 25 % pauschal versteuert werden; darüber hinaus gilt der Betrag als regulärer Arbeitslohn.
    Müssen für den Verpflegungsmehraufwand Belege gesammelt werden?
    Dropdown Plus
    Nein. Für die Verpflegungspauschale müssen keine Restaurant- oder Essensbelege eingereicht werden. Nachgewiesen werden müssen jedoch Anlass, Ziel, Datum und Dauer der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
    Senior Content Marketing Manager

    Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

    Über diesen Autor
    portrait roland völkel
    Senior Content Marketing Manager.
    Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
    Das könnte Sie auch interessieren:
    Dienstreisen: Alles, was Sie wissen müssen
    Geschäftsreisen bieten Mitarbeitenden & Unternehmen viele Vorteile. Doch erfolgreiche Dienstreisen erfordern sorgfältige Planung.
    Reisekostenabrechnung: Effizientes Reisemanagement
    Unternehmen & Mitarbeitende müssen Reisekosten ordnungsgemäß erfassen, abrechnen & erstatten. Doch wie geht das & worauf muss man achten?
    Essenszuschuss für Arbeitgeber: Mahlzeiten steuerfrei bezuschussen
    Essenszuschuss für Arbeitgeber: Voraussetzungen, steuerfreie Behandlung, Vorteile und Umsetzung einfach erklärt.

    Neues aus dem Hrmony Blog

    Hrmony macht Employee Benefits zur Infrastruktur – und öffnet seine Plattform für Tech-Partner
    Weiterlesen
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was jetzt auf Arbeitgeber:innen zukommt
    Weiterlesen
    Hrmony übernimmt HelloBonnie und erweitert Multi-Benefit-Plattform um Kartenlösung
    Weiterlesen

    Ihr Unternehmen mit Hrmony: Ein echter Win-Win
    Jetzt ausprobieren & Mitarbeitende motivieren

    Digitale Benefits von Hrmony