Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Der Verpflegungsmehraufwand ist ein wichtiger Aspekt der Reisekostenabrechnung sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständige und Unternehmen. Die Verpflegungspauschalen betragen 2026 in Deutschland 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und 28 € bei einer vollen Abwesenheit von 24 Stunden. Diese Pauschbeträge gleichen den sogenannten Verpflegungsmehraufwand aus – die zusätzlichen Kosten für Essen und Getränke, die Mitarbeitenden entstehen, wenn sie beruflich außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte unterwegs sind.
Für Arbeitgebende ist die Erstattung dieser Pauschalen ein einfaches Instrument, um Mitarbeitende auf Dienstreisen zu entlasten – ohne Einzelbelege und innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen steuerfrei. Dieser Beitrag erklärt die aktuellen Pauschalen, die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands, die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten sowie die steuerfreie Erstattung durch Arbeitgebende.
Der Verpflegungsmehraufwand bezeichnet die Mehrkosten für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Wer auf Dienstreise ist, bei einer Schulung, auf einer Messe oder über längere Zeit an einem anderen Einsatzort arbeitet, kann sich nicht so günstig verpflegen wie zu Hause oder am gewohnten Arbeitsplatz.
Zwei Begriffe werden dabei oft synonym verwendet, meinen aber Unterschiedliches: Der Verpflegungsmehraufwand ist das steuerliche Konzept – die Mehrkosten an sich. Die Verpflegungspauschale ist die Methode, mit der diese Mehrkosten pauschal abgegolten werden, ohne dass einzelne Quittungen nötig sind. In der Praxis decken beide Begriffe denselben Sachverhalt ab.
Maßgeblich ist allein die Dauer der Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – nicht die einzelne Mahlzeit. Für Inlandsreisen gelten 2026 folgende Pauschbeträge:
Bei einer Abwesenheit von weniger als acht Stunden kann keine Pauschale angesetzt werden. Die Beträge gelten seit 2021 unverändert; eine im Wachstumschancengesetz diskutierte Anhebung wurde nicht umgesetzt.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4a EStG für die Geltendmachung als Werbungskosten und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG für den Betriebsausgabenabzug.
Damit die Pauschale angesetzt werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Für rein private Reisen lässt sich kein Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Die Pauschale wird je Kalendertag anhand der Abwesenheitsdauer angesetzt und über die gesamte Reise summiert. Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung gilt für An- und Abreisetag jeweils der 14-€-Satz – unabhängig von der konkreten Stundenzahl an diesen Tagen. Für jeden vollen Zwischentag mit 24 Stunden Abwesenheit werden 28 € angesetzt.
Beispiel: Eine dreitägige Dienstreise mit zwei Übernachtungen ergibt 14 € (Anreisetag) + 28 € (voller Zwischentag) + 14 € (Abreisetag) = 56 €.
Mehrere Dienstreisen an einem Tag: Unternimmt eine mitarbeitende Person an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten, dürfen die Abwesenheitszeiten dieses Tages zusammengerechnet werden. Maßgeblich ist die gesamte Abwesenheitsdauer des Kalendertages. Liegt die Summe über acht Stunden, kann die Pauschale von 14 € angesetzt werden.
Erstattet der Arbeitgebende den Verpflegungsmehraufwand nicht oder nicht in voller Höhe, können Arbeitnehmende die Pauschalen selbst als Werbungskosten in der Steuererklärung (Anlage N) ansetzen. Das ist grundsätzlich auch rückwirkend möglich, solange der Steuerbescheid noch änderbar bzw. die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wurden die Pauschalen bereits steuerfrei durch den Arbeitgebenden erstattet, ist insoweit kein zusätzlicher Werbungskostenabzug möglich.
Selbständige setzen den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe in ihrer Gewinnermittlung an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG); es gelten dieselben Pauschbeträge.
Nachweispflicht – welche Belege nötig sind: Für den Verpflegungsmehraufwand müssen keine Belege für einzelne Mahlzeiten gesammelt werden. Nachgewiesen werden müssen jedoch Anlass, Datum, Ziel und Dauer der Auswärtstätigkeit. In Unternehmen erfolgt dies üblicherweise über eine Reisekostenabrechnung oder ein digitales Reisekostenmanagement. Die Nachweise sollten daher für mögliche Rückfragen des Finanzamts oder im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung aufbewahrt werden. Fehlen die erforderlichen Nachweise zur Auswärtstätigkeit, können Finanzamt oder Lohnsteuerprüfung die steuerliche Anerkennung oder die steuerfreie Erstattung versagen.
Stellt der Arbeitgebende oder auf dessen Veranlassung ein Dritter eine Mahlzeit (etwa ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück oder eine vom Veranstalter gestellte Mahlzeit), wird die volle Tagespauschale von 28 € typisierend gekürzt:
Die Kürzungen werden von der jeweiligen Tagespauschale abgezogen, höchstens jedoch bis auf 0 € – die Pauschale wird nie negativ. Sind an einem vollen Tag Frühstück, Mittag- und Abendessen gestellt, entfällt die Pauschale vollständig.
Der Anspruch auf die Verpflegungspauschale ist zeitlich begrenzt: Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte kann die Pauschale nur für die ersten drei Monate angesetzt werden. Danach entfällt der steuerfreie Anspruch.
Wird die Tätigkeit an diesem Ort für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt die Drei-Monats-Frist neu zu laufen. Der Grund der Unterbrechung – etwa Urlaub, Krankheit oder ein anderer Einsatz – spielt dabei keine Rolle.
Bei der Berechnung des Verpflegungsmehraufwands gibt es Unterschiede zwischen Inlands- und Auslandsreisen. Bei Inlandsreisen werden Pauschalen für Frühstück, Mittagessen und Abendessen festgelegt. Zusätzlich gibt es besondere Regelungen für Übernachtungen und halbtägige Reisen. Innerhalb Deutschlands gelten die einheitlichen Sätze von 14 € und 28 € aus Abschnitt 3.
Für Auslandsreisen legt das Bundesfinanzministerium länderspezifische Pauschalen fest, die sich an den Lebenshaltungskosten orientieren und jährlich aktualisiert werden – zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026. Für mehrtägige Auslandsreisen richtet sich die Pauschale grundsätzlich nach dem Land, das die mitarbeitende Person vor Mitternacht Ortszeit zuletzt erreicht. Für ein Land ohne eigenen Pauschbetrag wird der Satz für Luxemburg angesetzt.
Beispiel: Bei einer zweitägigen Reise nach Frankreich gelten statt 14 €/28 € die für Frankreich festgelegten Auslandspauschalen; für An- und Abreisetag jeweils der dortige reduzierte Satz. Die konkreten Beträge je Land entnehmen Sie der aktuellen BMF-Tabelle der Auslandstage- und Übernachtungsgelder.
Ob der Verpflegungsmehraufwand greift, hängt davon ab, wo gearbeitet wird:
Für Arbeitgebende ist die Verpflegungspauschale vor allem deshalb attraktiv, weil sie sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ohne Belegaufwand erstatten lässt:
Können Arbeitgebende mehr zahlen? Ja. Erstattet werden darf bis zum Doppelten der jeweils zustehenden Pauschale – durch eine Mahlzeitenkürzung oder die 3-Monats-Regel kann der zustehende Betrag niedriger sein als der nominale Pauschbetrag. Der über die steuerfreie Pauschale hinausgehende Teil wird bis zu dieser Grenze mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % belegt (§ 40 Abs. 2 EStG). Bei korrekter und fristgerechter Pauschalversteuerung ist dieser Betrag regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung. Wird darüber hinaus erstattet, ist jeder weitere Euro wie regulärer Arbeitslohn individuell steuer- und beitragspflichtig.
Diese Pauschalsteuer-Option ist unabhängig davon, ob die Abrechnung digital oder papierbasiert erfolgt – sie hängt allein an der korrekten Dokumentation der Reisedaten.
Der Verpflegungsmehraufwand deckt ausschließlich Reisetage ab. Für die tägliche Verpflegung an regulären Arbeitstagen greift ein anderer Baustein – der Essenszuschuss. Beide ergänzen sich: der Verpflegungsmehraufwand für die Tage unterwegs, der Essenszuschuss für den Arbeitsalltag.
Höhere tatsächliche Verpflegungskosten können steuerlich nicht über die Pauschbeträge hinaus als Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden – die Pauschbeträge bilden insoweit die Obergrenze. Zahlt der Arbeitgebende dennoch mehr, ist der übersteigende Betrag entsprechend steuerlich zu behandeln.
Der Verpflegungsmehraufwand ermöglicht es, zusätzliche Verpflegungskosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten steuerlich zu berücksichtigen oder steuerfrei zu erstatten. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen Pauschalen von 14 € und 28 €, die korrekte Dokumentation der Auswärtstätigkeit sowie die Vorgaben zur Kürzung bei gestellten Mahlzeiten.
Für Arbeitgebende bietet die Verpflegungspauschale eine einfache Möglichkeit, Mitarbeitende auf Dienstreisen steuerfrei zu entlasten. Für reguläre Arbeitstage im Büro oder Homeoffice kommt dagegen der Essenszuschuss als ergänzender Benefit infrage.

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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