Soziale Leistungen wie der Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ sind auch für öffentliche Einrichtungen subventioniert. Damit ist es auch für Angestellte im öffentlichen Dienst möglich, eine Lohnerhöhung über steuerbegünstigte Arbeitgeberzuschüsse zu erhalten.
Bei den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen handelt es sich um subventionierte Zuwendungen, die bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze gar nicht oder nur pauschaliert den Lohnnebenkosten wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel Gutscheine für Waren und Sachbezüge, Zuschuss für die Fort- und Weiterbildung, Zuschuss für die Berufsbekleidung, Zuschüsse für die Kinderbetreuungskosten, Fahrkarten für den ÖPNV oder Zuschüsse zur Verpflegung. Jeder dieser Zuschüsse unterliegt einer anderen Bemessungsgrenze, die an bestimmte Forderungen und gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Auch in öffentlichen Einrichtungen sind also solche Subventionen möglich.
Essenszuschuss für öffentliche Einrichtungen
Gerade für öffentliche Einrichtungen spielt der Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ eine große Rolle. Da es sich häufig um kleinere Einrichtungen handelt, sind Kantinen oder eine andere angemessene Verpflegungsmöglichkeit nicht vorhanden. Die Angestellten sind dazu gezwungen, ihre Mittagspause am Schreibtisch zu verbringen oder in eine der nahegelegenen Gastronomiebetriebe zu gehen. Das geht ins Geld und frustriert auf Dauer – vor allem im Vergleich zu Kolleg:innen an größeren Standorten, die über eine subventionierte Kantine mit günstigen Preisen verfügen.
Mit dem Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ erhalten Arbeitgebende ein effektives Instrument der Mitarbeiterbindung und -motivation, mit dem sie gleichzeitig die Leistungsfähigkeit ihrer Angestellten steigern und ihre Lohnnebenkosten senken können. Im Jahr 2023 beträgt der Sachbezugswert 3,80 €. Damit können Arbeitgebende in öffentlichen Einrichtungen eine Verpflegungspauschale in Höhe von 6,90 € arbeitstäglich gewähren. Mit diesem Arbeitgeberzuschuss sparen öffentliche Einrichtungen so monatliche und pro Angestellten 115,20 € im Vergleich zu einer äquivalenten Netto-Barlohnerhöhung. Das bedeutet eine jährliche Ersparnis der Lohnnebenkosten in Höhe von 1.382,40 € pro Angestellter/m.