Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Lohnnebenkosten sind die Kosten, die für Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt anfallen. 2026 machen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung rund 21 % des Bruttolohns aus; mit Insolvenzgeldumlage, Umlagen U1/U2 und Berufsgenossenschaft sind es etwa 24 %. Bei 3.000 € Bruttogehalt entstehen also rund 720 € zusätzliche Kosten pro Monat. Bei höheren Gehältern sinkt der Prozentsatz, weil die Beitragsbemessungsgrenzen greifen.
Lohnnebenkosten sind alle Personalkosten, die über das Bruttogehalt hinaus anfallen. Den größten Teil bilden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dazu kommen Posten, die ausschließlich der Arbeitgeber trägt: die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage.
Nicht zu den Lohnnebenkosten im engeren Sinn gehören die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Sie werden vom Bruttogehalt abgezogen und mindern das Netto, erhöhen aber nicht die Kosten des Arbeitgebers.
Die Summe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung liegt damit 2026 bei rund 21 % des Bruttolohns. Rechnet man Insolvenzgeldumlage, Umlagen und Berufsgenossenschaft hinzu, ergibt sich ein Gesamtaufschlag von etwa 24 % – abhängig von Branche, Betriebsgröße und Krankenkasse.
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 € im Monat entstehen rund 720 € Arbeitgeberkosten zusätzlich zum Gehalt. Die Gesamtkosten der Stelle liegen damit bei etwa 3.720 € monatlich. Der Prozentsatz sinkt bei höheren Gehältern: Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen fallen keine weiteren Beiträge an, das Bruttogehalt steigt aber weiter.
„Je zur Hälfte“ ist die verbreitete Kurzform, trifft aber nur zum Teil zu.
Beiträge fallen nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen an. Sie sind seit 2025 bundeseinheitlich.
Deshalb sinkt der prozentuale Aufschlag mit steigendem Gehalt: Oberhalb der Grenzen wächst das Brutto weiter, die Beiträge nicht.
Drei Faktoren machen den Unterschied zwischen 22 % und 28 %: die Gefahrklasse der Branche in der Unfallversicherung – von unter 1 % im Büro bis in den zweistelligen Bereich am Bau –, die Betriebsgröße, weil nur Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten U1-pflichtig sind, und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, der 2026 zwischen etwa 2,2 % und über 4 % streut.
Der wirksamste Hebel ist nicht, an den Beitragssätzen zu drehen – die sind gesetzlich vorgegeben –, sondern die Vergütung so zu gestalten, dass ein Teil nicht in die Bemessungsgrundlage fällt. Steuerbegünstigte Zusatzleistungen wie der 50-Euro-Sachbezug oder der Essenszuschuss sind beitragsfrei und kommen bei den Mitarbeitenden vollständig netto an, während eine Bruttolohnerhöhung derselben Höhe zusätzliche Lohnnebenkosten auslöst.
Wie sich das konkret rechnet und welche Bausteine sich kombinieren lassen, steht im Beitrag zum Senken der Lohnnebenkosten.
Lohnnebenkosten sind kein einheitlicher Prozentsatz, sondern eine Summe aus paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen und Posten, die der Arbeitgeber allein trägt. Rund 21 % Sozialversicherung plus Umlagen und Unfallversicherung ergeben in der Praxis etwa 24 % – mit erheblicher Streuung nach Branche, Betriebsgröße und Krankenkasse. Wer die Kosten einer Stelle kalkuliert, sollte mit dem Gesamtaufschlag rechnen, nicht mit der Faustregel.
Stand der Beitragssätze: 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Techniker Krankenkasse, BMAS-Pressemitteilung vom 22.12.2025.

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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