Lohnnebenkosten 2026: Wie hoch sie sind und woraus sie bestehen

Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
Lohnnebenkosten sind die Kosten, die für Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt anfallen. 2026 machen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung rund 21 % des Bruttolohns aus; mit Insolvenzgeldumlage, Umlagen U1/U2 und Berufsgenossenschaft sind es etwa 24 %. Bei 3.000 € Bruttogehalt entstehen also rund 720 € zusätzliche Kosten pro Monat. Bei höheren Gehältern sinkt der Prozentsatz, weil die Beitragsbemessungsgrenzen greifen.
Was sind Lohnnebenkosten?
Lohnnebenkosten sind alle Personalkosten, die über das Bruttogehalt hinaus anfallen. Den größten Teil bilden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dazu kommen Posten, die ausschließlich der Arbeitgeber trägt: die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage.
Nicht zu den Lohnnebenkosten im engeren Sinn gehören die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Sie werden vom Bruttogehalt abgezogen und mindern das Netto, erhöhen aber nicht die Kosten des Arbeitgebers.
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten 2026?
Die Summe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung liegt damit 2026 bei rund 21 % des Bruttolohns. Rechnet man Insolvenzgeldumlage, Umlagen und Berufsgenossenschaft hinzu, ergibt sich ein Gesamtaufschlag von etwa 24 % – abhängig von Branche, Betriebsgröße und Krankenkasse.
Rechenbeispiel
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 € im Monat entstehen rund 720 € Arbeitgeberkosten zusätzlich zum Gehalt. Die Gesamtkosten der Stelle liegen damit bei etwa 3.720 € monatlich. Der Prozentsatz sinkt bei höheren Gehältern: Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen fallen keine weiteren Beiträge an, das Bruttogehalt steigt aber weiter.
Wer welchen Anteil trägt
„Je zur Hälfte“ ist die verbreitete Kurzform, trifft aber nur zum Teil zu.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: paritätisch, je 9,3 % bzw. 1,3 %.
- Krankenversicherung: allgemeiner Satz paritätisch – und seit 2019 wird auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag geteilt.
- Pflegeversicherung: grundsätzlich paritätisch. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %, den ausschließlich der Arbeitnehmende trägt. Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Arbeitnehmeranteil je Kind um 0,25 Punkte, bis zu einem Minimum bei fünf Kindern. In Sachsen ist die Aufteilung abweichend: 2,3 % Arbeitnehmende, 1,3 % Arbeitgeber.
- Unfallversicherung, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage: allein der Arbeitgeber.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Beiträge fallen nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen an. Sie sind seit 2025 bundeseinheitlich.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 € im Monat (2025: 8.050 €)
- Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 € im Monat bzw. 69.750 € im Jahr
- Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung: 77.400 € im Jahr
- Bezugsgröße: 3.955 € im Monat
Deshalb sinkt der prozentuale Aufschlag mit steigendem Gehalt: Oberhalb der Grenzen wächst das Brutto weiter, die Beiträge nicht.
Was die Höhe im Einzelfall beeinflusst
Drei Faktoren machen den Unterschied zwischen 22 % und 28 %: die Gefahrklasse der Branche in der Unfallversicherung – von unter 1 % im Büro bis in den zweistelligen Bereich am Bau –, die Betriebsgröße, weil nur Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten U1-pflichtig sind, und der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, der 2026 zwischen etwa 2,2 % und über 4 % streut.
Lohnnebenkosten senken
Der wirksamste Hebel ist nicht, an den Beitragssätzen zu drehen – die sind gesetzlich vorgegeben –, sondern die Vergütung so zu gestalten, dass ein Teil nicht in die Bemessungsgrundlage fällt. Steuerbegünstigte Zusatzleistungen wie der 50-Euro-Sachbezug oder der Essenszuschuss sind beitragsfrei und kommen bei den Mitarbeitenden vollständig netto an, während eine Bruttolohnerhöhung derselben Höhe zusätzliche Lohnnebenkosten auslöst.
Wie sich das konkret rechnet und welche Bausteine sich kombinieren lassen, steht im Beitrag zum Senken der Lohnnebenkosten.
Fazit
Lohnnebenkosten sind kein einheitlicher Prozentsatz, sondern eine Summe aus paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen und Posten, die der Arbeitgeber allein trägt. Rund 21 % Sozialversicherung plus Umlagen und Unfallversicherung ergeben in der Praxis etwa 24 % – mit erheblicher Streuung nach Branche, Betriebsgröße und Krankenkasse. Wer die Kosten einer Stelle kalkuliert, sollte mit dem Gesamtaufschlag rechnen, nicht mit der Faustregel.
Rechtsgrundlagen
- § 168 SGB VI – Beitragstragung Rentenversicherung
- § 346 SGB III – Beitragstragung Arbeitslosenversicherung
- § 241 SGB V – allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung
- § 242 SGB V – kassenindividueller Zusatzbeitrag
- § 58 SGB XI – Beitragstragung Pflegeversicherung
- § 55 Abs. 3 SGB XI – Beitragszuschlag für Kinderlose
- §§ 1, 7 AAG – Umlagen U1 und U2
- § 360 SGB III – Insolvenzgeldumlage
- SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung, Gefahrklassen
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 – Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgröße
Stand der Beitragssätze: 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Techniker Krankenkasse, BMAS-Pressemitteilung vom 22.12.2025.
