Benefits
15.7.2021
Belegschaftsrabatt: Über Preisnachlässe steuerliche Vorteile für Ihre Mitarbeitenden generieren
Über den Belegschaftsrabatt gemäß § 8 Abs. 3 EStG können eigene Dienstleistungen oder Waren der Belegschaft bzw. den Mitarbeitenden kostenlos oder verbilligt angeboten und überlassen werden (sog. Belegschaftsrabatt). Darunter fallen alle Leistungen, die der Arbeitgebende normalerweise Dritten zu handelsüblichen Preisen anbietet. Hierbei liegt lohnsteuerrechtlich zunächst grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor. Jedoch bleiben diese eigenen Dienstleistungen oder Waren innerhalb des Belegschaftsrabatts unter Berücksichtigung des jährlichen Rabattfreibetrages von 1.080 Euro steuer- und beitragsfrei. Die Ausgangsgröße zur Ermittlung ist der handelsübliche Preis der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen, gemindert um einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent. Solange nun der Belegschaftsrabatt zwischen dem vom Arbeitnehmenden zu zahlenden Preis und dem geminderten handelsüblichen Endpreis den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt, kann dieser Belegschaftsrabatt steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Übersteigt der Belegschaftsrabatt jedoch diesen Freibetrag, ist der jeweils übersteigende Betrag voll steuer- und beitragspflichtig.
Der Sachbezug, also die konkret im Zuge des Belegschaftsrabatts überlassene Dienstleistung oder Ware, ist vom Arbeitgebenden im Lohnkonto des Arbeitnehmenden nachzuhalten. Dabei muss der Abgabetag, der Abgabeort sowie die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar festgehalten werden.
Wichtig: Alle vom Arbeitgebenden gewährten Belegschaftsrabatte oder sonstige Preisnachlässe, die er nicht nur seinen eigenen Arbeitnehmenden, sondern regelmäßig und üblicherweise auch Kund:innen, also fremden Dritten gewährt, stellen keinen geldwerten Vorteil dar.