Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
Benefits
15.7.2021

Belegschaftsrabatt: Über Preisnachlässe steuerliche Vorteile für Ihre Mitarbeitenden generieren

Über den Belegschaftsrabatt gemäß § 8 Abs. 3 EStG können eigene Dienstleistungen oder Waren der Belegschaft bzw. den Mitarbeitenden kostenlos oder verbilligt angeboten und überlassen werden (sog. Belegschaftsrabatt). Darunter fallen alle Leistungen, die der Arbeitgebende normalerweise Dritten zu handelsüblichen Preisen anbietet. Hierbei liegt lohnsteuerrechtlich zunächst grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor. Jedoch bleiben diese eigenen Dienstleistungen oder Waren innerhalb des Belegschaftsrabatts unter Berücksichtigung des jährlichen Rabattfreibetrages von 1.080 Euro steuer- und beitragsfrei. Die Ausgangsgröße zur Ermittlung ist der handelsübliche Preis der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen, gemindert um einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent. Solange nun der Belegschaftsrabatt zwischen dem vom Arbeitnehmenden zu zahlenden Preis und dem geminderten handelsüblichen Endpreis den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt, kann dieser Belegschaftsrabatt steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Übersteigt der Belegschaftsrabatt jedoch diesen Freibetrag, ist der jeweils übersteigende Betrag voll steuer- und beitragspflichtig.

Der Sachbezug, also die konkret im Zuge des Belegschaftsrabatts überlassene Dienstleistung oder Ware, ist vom Arbeitgebenden im Lohnkonto des Arbeitnehmenden nachzuhalten. Dabei muss der Abgabetag, der Abgabeort sowie die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar festgehalten werden.

Wichtig: Alle vom Arbeitgebenden gewährten Belegschaftsrabatte oder sonstige Preisnachlässe, die er nicht nur seinen eigenen Arbeitnehmenden, sondern regelmäßig und üblicherweise auch Kund:innen, also fremden Dritten gewährt, stellen keinen geldwerten Vorteil dar.

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50 € Digitaler Warengutschein: steuerfrei für Dienstleistungen und Waren

Da sich der Belegschaftsrabatt nur auf kostenlose bzw. über Preisnachlässe verbilligt abgegebene eigene Dienstleistungen oder Waren bezieht, gilt er nicht für alle anderen käuflich erwerbbaren Dienstleistungen und Waren. Solche Sachbezüge können aber über den sogenannten 50 € Digitaler Warengutschein steuer- und beitragsfrei an die eigenen Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Der Digitaler Warengutschein ergänzt also den Belegschaftsrabatt sinnvoll! Der Digitaler Warengutschein von Hrmony ist zudem überall durch den Arbeitnehmenden einlösbar, der dafür lediglich ein Bild der Einkaufsquittung an Hrmony schickt. Hrmony prüft und archiviert die entsprechenden Belege und ermittelt jeweils zum Monatsende die steuer- und beitragsfrei auszuzahlenden Beträge. Diese werden dem Arbeitgebenden jeweils zum Monatsende im Wunschformat zu Verfügung gestellten und können dann bequem und transparent über die Lohnabrechnung ausbezahlt werden.

Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren Sie mehr über den Belegschaftsrabatt und den Digitalen Warengutschein von Hrmony! Gerne unterstützen wir Sie bei der Ein- und Durchführung des 50 € Sachbezugswertes in Ihrem Unternehmen. Sie erreichen uns telefonisch unter der kostenfreien Rufnummer +49 (0) 30 567 950 39.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf zu Thema Belegschaftsrabatt und der sinnvollen Ergänzung den Digitalen Warengutschein von Hrmony.

Rechtsgrundlagen zum Belegschaftsrabatt:

Weitere rechtliche Informationen, Vorschriften und ergangene Rechtsprechung:

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Autor: Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
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