Essenszuschuss steuerlich absetzen – steuerpflichtig oder steuerfrei?
Essenszuschuss als Sachbezug
Der Irrglaube wandert noch immer durch Arbeitnehmerköpfe: Nicht jeder Essenszuschuss vom Arbeitgebenden ist steuerpflichtig. Der Essenszuschuss gilt als Sachbezug. Als Sachbezüge gelten Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht aus Geld bestehen, und ist als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Sachbezüge sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmervorteil bei höchstens 50 € pro Monat liegt. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Freigrenze für Sachbezüge. Wird diese Freigrenze überschritten, werden Lohnsteuern fällig. So die Rechtsprechung. Doch es gibt Ausnahmen.
Was ist der Essenszuschuss?
Beim Essenszuschuss handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, bei der die Arbeitgebenden arbeitstäglich 3,10 € zum derzeitigen Sachbezugswert von 4,13 € für die Verpflegung geben. Somit haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, täglich ihre Mahlzeiten bis zu einem Wert von 7,23 € einzunehmen.
Muss der Essenszuschuss steuerlich abgesetzt werden?
Die Bewertung eines Essenszuschusses vom Arbeitgebenden hängt von den amtlichen Sachbezugswerten ab. Sie sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt. Dabei gilt:
1. Zahlt der Arbeitnehmende den Sachbezugswert in Höhe von 4,13 € selbst, entsteht ihm kein geldwerter Vorteil. Der Essenszuschuss bleibt steuerfrei.
2. Zahlt der Arbeitnehmende weniger als 4,13 €, wird der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert ermittelt. Diese Differenz ist steuerpflichtig.
3. Beteiligt sich der Arbeitnehmende nicht am Essenszuschuss, entspricht der geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert von 4,13 €. Dieser ist ebenfalls steuerpflichtig.
4. Speisen die Mitarbeitenden täglich umsonst oder vergünstigt im Betrieb, hat der Arbeitgebende die Möglichkeit, den Essenszuschuss pauschal mit 25 % zu versteuern.
Der Essenszuschuss muss in der Lohnabrechnung der Arbeitnehmenden als geldwerter Vorteil versteuert werden, sofern sie sich nicht am Essenszuschuss in Höhe des Sachbezugswerts von derzeit 4,13 € arbeitstäglich beteiligen. D. h. gewährt der Arbeitgebende dem/der Beschäftigten einen Essenszuschuss von arbeitstäglich 3,10 € + 4,13 € Sachbezugswert und beteiligen sich die Arbeitnehmenden mit arbeitstäglich 4,13 € daran, bleibt der Essenszuschuss für die Arbeitnehmenden steuerfrei.
Beteiligt sich der Mitarbeitende nur anteilig am Sachbezugswert, muss die Differenz zwischen Zuzahlung des Arbeitnehmenden und dem Sachbezugswert versteuert werden. Zahlt beispielsweise der Arbeitnehmende anstelle des Sachbezugswertes von 4,13 € nur 1,50 € dazu, muss er die Differenz von 2,63 € pauschal versteuern.