Digitaler Essenszuschuss
26.11.2021
Essenszuschuss steuerlich absetzen – steuerpflichtig oder steuerfrei?
Essenszuschuss als Sachbezug
Der Irrglaube wandert noch immer durch Arbeitnehmerköpfe: Nicht jeder Essenszuschuss vom Arbeitgebenden ist steuerpflichtig. Der Essenszuschuss gilt als Sachbezug. Als Sachbezüge gelten Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht aus Geld bestehen, und ist als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sachbezüge sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmervorteil bei höchstens 50 € pro Monat liegt. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Freigrenze für Sachbezüge. Wird diese Freigrenze überschritten, werden Lohnsteuern fällig. So die Rechtsprechung. Doch es gibt Ausnahmen.
Was ist der Essenszuschuss?
Beim Essenszuschuss handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, bei der die Arbeitgebenden arbeitstäglich 3,10 € zum derzeitigen Sachbezugswert von 3,80 € für die Verpflegung geben. Somit haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, täglich ihre Mahlzeiten bis zu einem Wert von 6,90 € einzunehmen.
Muss der Essenszuschuss steuerlich abgesetzt werden?
Die Bewertung eines Essenszuschusses vom Arbeitgebenden hängt von den amtlichen Sachbezugswerten ab. Sie sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt. Dabei gilt:
1. Zahlt der Arbeitnehmende den Sachbezugswert in Höhe von 3,80 € selbst, entsteht ihm kein geldwerter Vorteil. Der Essenszuschuss bleibt steuerfrei.
2. Zahlt der Arbeitnehmende weniger als 3,80 €, wird der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert ermittelt. Diese Differenz ist steuerpflichtig.
3. Beteiligt sich der Arbeitnehmende nicht am Essenszuschuss, entspricht der geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert von 3,80 €. Dieser ist ebenfalls steuerpflichtig.
4. Speisen die Mitarbeitenden täglich umsonst oder vergünstigt im Betrieb, hat der Arbeitgebende die Möglichkeit, den Essenszuschuss pauschal mit 25 % zu versteuern.