Benefits
14.2.2019
Das steuerfreie Jobticket 2019: Jetzt wieder komplett steuerfrei und für private Fahrten voll nutzbar
Angesichts des stark zunehmenden Verkehrs in den deutschen Großstädten und Ballungsräumen, aus Gründen des Umweltschutzes und einer bewussteren ökologischen Lebensweise unterstützt der Gesetzgeber den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr. Dafür hat der Bundestag am 8. November 2018 das steuerfreie Jobticket, klassischerweise Monats- oder Jahreskarten im öffentlichen Personennahverkehr, beschlossen und bietet damit dem Arbeitgebenden die Möglichkeit der steuerfreien Übernahme der Nahverkehrskosten seiner Arbeitnehmenden. Diese positive und begrüßenswerte Neuerung findet sich in § 3 Nr. 15 EStG und bezieht sich auf die steuerfreie Gewährung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [...] sowie für Fahrten im öffentlichen Personenverkehr. Diese neue Gesetzesfassung geht damit nun weit über die bereits bis 2003 bestehende Möglichkeit hinaus, da die Steuervergünstigung für das Jobticket nun auch erstmals auf private Fahrten im öffentlichen Personenverkehr erweitert wurde. Eine sinnvolle alternative Gehaltserhöhung.
Voraussetzungen für die steuerfeie Gewährung des Jobtickets
Um von der sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende vorteilhaften Steuerbefreiung des Jobtickets profitieren zu können, sind die folgenden Voraussetzungen unbedingt zu erfüllen:
- Grundsätzlich muss die Jobticketüberlassung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen.
- Der Arbeitgebende kann dabei entweder einen anteiligen Zuschuss an den Kosten des steuerfreien Jobtickets für seine Arbeitnehmende übernehmen oder sogar den kompletten Betrag der Kosten des steuerfreien Jobtickets für Monats- oder Jahrestickets komplett übernehmen und das Jobticket damit seinen Arbeitnehmenden komplett kostenlos zu Verfügung stellen (keine wertmäßige Begrenzung).
- Der Zuschuss bzw. die komplette Übernahme der Kosten für das Jobticket muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (sog. Zusätzlichkeitserfordernis).
- Begünstigt sind Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Jobticket), wobei der Luftverkehr sowie die Übernahme von Taxiquittungen ausdrücklich ausgeschlossen sind, und Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
- Weiterhin ist zu beachten, dass das Jobticket als steuerfreie Leistung auf die über die persönliche Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmenden geltend zu machende Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG) angerechnet wird.