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14.2.2019

Das steuerfreie Jobticket 2019: Jetzt wieder komplett steuerfrei und für private Fahrten voll nutzbar

Angesichts des stark zunehmenden Verkehrs in den deutschen Großstädten und Ballungsräumen, aus Gründen des Umweltschutzes und einer bewussteren ökologischen Lebensweise unterstützt der Gesetzgeber den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr. Dafür hat der Bundestag am 8. November 2018 das steuerfreie Jobticket, klassischerweise Monats- oder Jahreskarten im öffentlichen Personennahverkehr, beschlossen und bietet damit dem Arbeitgebenden die Möglichkeit der steuerfreien Übernahme der Nahverkehrskosten seiner Arbeitnehmenden. Diese positive und begrüßenswerte Neuerung findet sich in § 3 Nr. 15 EStG und bezieht sich auf die steuerfreie Gewährung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [...] sowie für Fahrten im öffentlichen Personenverkehr. Diese neue Gesetzesfassung geht damit nun weit über die bereits bis 2003 bestehende Möglichkeit hinaus, da die Steuervergünstigung für das Jobticket nun auch erstmals auf private Fahrten im öffentlichen Personenverkehr erweitert wurde. Eine sinnvolle alternative Gehaltserhöhung.

Voraussetzungen für die steuerfeie Gewährung des Jobtickets

Um von der sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende vorteilhaften Steuerbefreiung des Jobtickets profitieren zu können, sind die folgenden Voraussetzungen unbedingt zu erfüllen:

  • Grundsätzlich muss die Jobticketüberlassung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen.
  • Der Arbeitgebende kann dabei entweder einen anteiligen Zuschuss an den Kosten des steuerfreien Jobtickets für seine Arbeitnehmende übernehmen oder sogar den kompletten Betrag der Kosten des steuerfreien Jobtickets für Monats- oder Jahrestickets komplett übernehmen und das Jobticket damit seinen Arbeitnehmenden komplett kostenlos zu Verfügung stellen (keine wertmäßige Begrenzung).
  • Der Zuschuss bzw. die komplette Übernahme der Kosten für das Jobticket muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (sog. Zusätzlichkeitserfordernis).
  • Begünstigt sind Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Jobticket), wobei der Luftverkehr sowie die Übernahme von Taxiquittungen ausdrücklich ausgeschlossen sind, und Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Weiterhin ist zu beachten, dass das Jobticket als steuerfreie Leistung auf die über die persönliche Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmenden geltend zu machende Entfernungspauschale  (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG) angerechnet wird.

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Praxishinweis: Steuerfreies Jobticket einfach und ohne zusätzlichen Aufwand über die Gehaltsabrechnung auszahlen.

Im Wesentlichen gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihren Mitarbeitenden den beschriebenen Vorteil eines steuerfreien Jobticket zur Verfügung stellen können. Zum einen können Sie ganz klassisch den eigentlichen Sachbezug, also das Monats- oder Jahrestickets des ansässigen Anbieters des öffentlichen Nahverkehrs, aushändigen, was regelmäßig in der Praxis aber nur mit hohem administrativen Aufwand möglich ist. Um diesen Aufwand zu reduzieren, kann der Zuschuss zum anderen als steuerfreier Sachbezug über die Gehaltsabrechnung im Zuge der abgekürzten Leistungserbringung direkt an den Mitarbeitenden ausbezahlt werden. Zu beachten sind hierbei jedoch die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und steuerrechtlichen Nachweispflichten.

Ein großer Vorteil für Sie: Endlich können Sie den 44 € Sachbezug anderweitig nutzen und ihren Mitarbeitenden weitere steuerfreie Sachbezüge gewähren!

Die am 01.01.2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat einen weiteren erheblichen Vorteil für Sie und ihre Arbeitnehmenden. Bisher waren nur solche Zuschüsse zu Jobticket steuerfrei auszahlbar, die unterhalb der Grenze von 44 € pro Monat lagen. Diese 44 € Freigrenze, die für Sachbezüge im Allgemeinen gilt, also für alle sonstigen käuflich erwerbbaren Dienstleistungen und Waren, kann zukünftig also zusätzlich zum steuerfreien Jobticket für andere Zuschüsse eingesetzt werden. Dafür bietet Hrmony den Digitalen Warengutschein an, der überall durch den Arbeitnehmenden einlösbar ist. Dafür muss der Arbeitnehmende lediglich ein Bild der Einkaufsquittung an Hrmony schickt. Hrmony prüft und archiviert die entsprechenden Belege und ermittelt jeweils zum Monatsende die steuer- und beitragsfrei auszuzahlenden Beträge für das steuerfreie Jobticket und den Digitalen Warengutschein. Diese werden dem Arbeitgebenden jeweils zum Monatsende im Wunschformat zur Verfügung gestellten und können dann bequem und transparent über die Lohnabrechnung ausbezahlt werden.

Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren Sie mehr über das steuerfreie Jobticket und den Digitalen Warengutschein von Hrmony! Gerne übernehmen wir für Sie die Ein- und Durchführung des 44 € Digitalen Warengutschein in Ihrem Unternehmen. Sie erreichen uns telefonisch unter der kostenfreien Rufnummer +49 (0) 30 567 950 39. Wir freuen uns auf Ihren Anruf zu den Themen steuerfreies Jobticket und der sinnvollen Ergänzung, dem Digitalen Warengutschein von Hrmony.

Rechtsgrundlagen zum Jobticket:

Weitere rechtliche Informationen, Vorschriften und ergangene Rechtsprechung:

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Autor: Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
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