Zuschuss vom Arbeitgebenden für vergünstigte oder kostenlose Mahlzeiten
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
Mitarbeitende aufgepasst: Nicht alle Zuschüsse vom Arbeitgebenden sind automatisch steuerfrei!
Der Zuschuss vom Arbeitgebenden zu den Mahlzeiten seiner Arbeitnehmenden ist eine freiwillige Leistung des Unternehmens und soll den Mitarbeitenden vergünstigte oder kostenfreie Mahlzeiten garantieren.
Der Arbeitgeberzuschuss kann durch die Ausgabe von Essensmarken zur Einlösung bei externen Gastronomiebetrieben oder durch die Essensausgabe in einer unternehmenseigenen Kantine erfolgen. Häufig besitzen nur große Unternehmen eine eigene Kantine, sodass der Zuschuss vom Arbeitgebenden zu den Mahlzeiten der Arbeitnehmenden vorrangig in Form von Essensmarken zur Einlösung bei Dritten gewährt wird.
Seit 2026 beträgt der maximale steuerbegünstigte Wert einer Essensmarke 7,67 €. Dieser Wert setzt sich aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € und dem maximalen Zuschuss des Arbeitgebenden von 3,10 € zusammen.
Arbeitgeberzuschuss zu Essensmarken mit einer Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von 4,57 € pro digitaler Essensmarke als amtlicher Sachbezugswert.
Beteiligt sich der Mitarbeitende mit einem Betrag von 4,57 € am Essenszuschuss, kann der Arbeitgebende bis zu 7,67 € zum Mitarbeiteressen dazugeben. Der Wert einer Essensmarke beträgt damit 7,67 €.
Da der Mitarbeitende in diesem Fall für seine betriebliche Mahlzeit mindestens den amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € zahlt, liegt in den Augen des Finanzamts kein geldwerter Vorteil vor – die Mahlzeit bleibt für den Arbeitnehmenden beitrags- und steuerfrei.
15 Essensmarken pro Monat – maximal.
In der Praxis hat sich der fixe Wert von 7,67 € und die Ausgabe von höchstens 15 Essensmarken pro Monat und Arbeitnehmer:in durchgesetzt, um eine maximale steuerliche Ersparnis zu garantieren. Gibt der Arbeitgebende mehr als 15 Essensmarken pro Monat und Arbeitnehmer:in aus, unterliegt er der gesetzlichen Überwachungspflicht durch das Finanzamt, um einem Missbrauch des Steuervorteils im Falle von Urlaub und Krankheit vorzubeugen.
Derzeit existieren drei Varianten, mit denen der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden einen Arbeitgeberzuschuss zu den Mahlzeiten gewähren kann.
Monatlicher Arbeitgeberzuschuss pro Mitarbeiter:in 115,05 €
Anzahl Essensmarken pro Monat 15
Täglicher Arbeitgeberzuschuss 7,67 €
Mitarbeiterbeteiligung 4,57 €
Wert einer Essensmarke 7,50 €
Gesamtwert von 15 Essensmarken pro Monat 115,05 €
Versteuerung des Sachbezugswertes 0,00 €
Sachbezugswerte: Das müssen Sie wissen.
Da bei einer Ausgabe von Essenmarken im Wert von 7,50 € pro Mahlzeit nur der Sachbezugswert in Höhe von 4,57 € versteuert werden muss, können dem Mitarbeitenden 7,67 € steuerfrei pro Arbeitstag zugewendet und dessen Barlohn in Essensmarken umgewandelt werden.
15 Marken zu jeweils 7,67 Euro = 115,05 Euro
Zuzahlung Arbeitnehmer:in 15 × 4,57 Euro = 68,55 Euro






