Fehlgeldentschädigung: Steuerfreie Entschädigung für Kassenfehlbeträge
In vielen Unternehmen sind Mitarbeitende im Kassen- und Zähldienst tätig und haben die verantwortungsvolle Aufgabe, Bargeld und geldwerte Zahlungsmittel zu verwalten. Doch trotz größter Sorgfalt können Kassenfehlbeträge auftreten. Um diese Mitarbeitende angemessen zu unterstützen, hat die Legislative in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, eine pauschale Fehlgeldentschädigung zu gewähren. In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit der Fehlgeldentschädigung auf sich hat und welche steuerlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen.
Was ist die Fehlgeldentschädigung?
Die Fehlgeldentschädigung, auch als Zählgeld oder Mankogeld bezeichnet, ist eine Entschädigung, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden im Kassen- und Zähldienst zahlen können. Sie dient als Ausgleich für Kassenfehlbeträge, die trotz gewissenhafter Arbeit und Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auftreten können. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Differenzen zwischen dem erwarteten Kassenbestand und dem tatsächlich gezählten Bargeld.
Steuer- und beitragsfreier Ausgleich
Die gute Nachricht für Arbeitgebende und Mitarbeitende ist, dass die Fehlgeldentschädigung unter bestimmten Bedingungen steuer- und beitragsfrei ist. Konkret bedeutet dies, dass die gezahlte Entschädigung nicht in die Berechnung der Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge einfließt. Allerdings gilt diese Steuerfreiheit nur bis zu einem Betrag von 16 € pro Monat.
Wer kann die Fehlgeldentschädigung erhalten?
Die Fehlgeldentschädigung ist nicht ausschließlich den Mitarbeitenden im Kassen- und Zähldienst vorbehalten. Sie kann auch an Mitarbeitende gezahlt werden, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang mit Kassenaufgaben betraut sind. Das bedeutet, dass Unternehmen eine gewisse Flexibilität haben, wenn es darum geht, diese steuerfreie Entschädigung anzubieten.
Überschreitung der Freigrenze
Wichtig zu beachten ist, dass die steuerliche Freigrenze von 16 € monatlich nicht überschritten werden darf. Erhalten Mitarbeitende höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung, so wird der darüber hinausgehende Betrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt. Es ist daher ratsam, die Entschädigungszahlungen sorgfältig zu überwachen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.