Aktualisiert am
06.11.2026
12.09.2024

Sozialversicherung: Zweige, Beitragssätze und Arbeitgeberanteil

Roland Völkel
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Sozialversicherung hat fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Nur die ersten vier werden paritätisch finanziert.
  • Beitragssätze 2026: 14,6 % Kranken- plus Zusatzbeitrag (Ø 2,9 %), 3,6 % Pflege- (4,2 % ohne Kinder ab 23), 18,6 % Renten-, 2,6 % Arbeitslosenversicherung.
  • Der Arbeitgeberanteil liegt bei rund 21,15 % des Bruttogehalts – bei 3.000 € brutto also etwa 635 €, vor Umlagen und Unfallversicherung.
  • In Sachsen trägt der Arbeitgeber nur 1,3 % der Pflegeversicherung statt 1,8 %, weil dort der Buß- und Bettag Feiertag geblieben ist. Maßgeblich ist der Ort der Beschäftigung.
  • Beitragsbemessungsgrenzen 2026: 8.450 € im Monat für Renten- und Arbeitslosen-, 5.812,50 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Ab 2027 steigen sie auf 8.850 € und 6.375 €.
  • Versicherungspflicht beginnt oberhalb von 603 € im Monat; zwischen 603,01 € und 2.000 € liegt der Übergangsbereich mit gleitendem Arbeitnehmeranteil.
  • Beitragsfrei bleiben echte Steuerbefreiungen, Sachbezüge innerhalb ihrer Freigrenzen und korrekt nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalierte Leistungen.
  • Nicht beitragsfrei ist die Pauschalierung nach § 37b EStG an die eigene Belegschaft – sie läuft über Absatz 2 und bleibt beitragspflichtig.

Die Sozialversicherung ist das gesetzliche Pflichtversicherungssystem, das Beschäftigte gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfälle absichert. Sie ruht auf fünf Zweigen, geregelt im Sozialgesetzbuch.

Für Arbeitgeber ist sie vor allem eine Rechengröße: rund 21 % des Bruttogehalts kommen 2026 als Arbeitgeberanteil obendrauf, dazu Umlagen und die Unfallversicherung. Wer Entgelt gestaltet, rechnet mit diesen Sätzen.

Dieser Beitrag zeigt die fünf Zweige mit ihren Beitragssätzen, was der Arbeitgeber davon trägt, bis zu welchem Einkommen Beiträge anfallen, ab welchem Verdienst Versicherungspflicht beginnt – und welche Entgeltbestandteile beitragsfrei bleiben.

Was ist die Sozialversicherung – und welche fünf Zweige umfasst sie?

Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Pflichtversicherungssystem: Wer abhängig beschäftigt ist, ist grundsätzlich versichert, unabhängig von Gesundheitszustand oder Einkommen. Finanziert wird sie im Umlageverfahren – die Beiträge von heute zahlen die Leistungen von heute. Die Rechtsgrundlagen stehen im Sozialgesetzbuch: SGB V für die Kranken-, SGB VI für die Renten-, SGB III für die Arbeitslosen-, SGB XI für die Pflege- und SGB VII für die Unfallversicherung.

Zweig
Wofür er einsteht
Beitragssatz 2026
Wer ihn trägt
ZweigKranken­versicherung
Wofür er einstehtBehandlung, Medikamente, Krankenhaus, Krankengeld
Beitragssatz 202614,6 % plus kassen­individueller Zusatz­beitrag (im Schnitt 2,9 %)
Wer ihn trägtje zur Hälfte
ZweigPflege­versicherung
Wofür er einstehtPflege zu Hause und im Heim, gestaffelt nach Pflegegrad
Beitragssatz 20263,6 %; ohne Kinder ab 23 Jahren 4,2 %
Wer ihn trägtje 1,8 %; den Zuschlag für Kinderlose trägt der Mitarbeitende allein
ZweigRenten­versicherung
Wofür er einstehtAltersrente, Erwerbsminderung, Hinterbliebene, Reha
Beitragssatz 202618,6 %
Wer ihn trägtje zur Hälfte
ZweigArbeitslosen­versicherung
Wofür er einstehtArbeitslosengeld, Vermittlung, Weiterbildung
Beitragssatz 20262,6 %
Wer ihn trägtje zur Hälfte
ZweigUnfall­versicherung
Wofür er einstehtArbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten, Reha
Beitragssatz 2026branchen­abhängig, von der Berufs­genossenschaft festgesetzt
Wer ihn trägtallein der Arbeitgeber

Die Beitragssätze sind 2026 gegenüber dem Vorjahr unverändert; bewegt hat sich vor allem der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen (Quelle: Techniker Krankenkasse). Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell – zwei Mitarbeitende mit demselben Gehalt kosten je nach Krankenkasse unterschiedlich viel.

Was sind die Grundprinzipien der Sozialversicherung?

Diese Frage wird oft gestellt und fast nie gleich beantwortet: Mal sind es drei Prinzipien, mal vier, mal fünf. Der Grund ist kein Streit in der Sache, sondern unterschiedliche Bündelung. Fünf Gedanken tragen das System, und je nachdem, welche davon zusammengefasst werden, kommt eine andere Zahl heraus:

  • Solidarität. Alle zahlen nach ihrer Leistungsfähigkeit, alle erhalten Leistungen nach Bedarf. Wer selten krank ist, finanziert den mit, der es häufig ist.
  • Versicherungspflicht. Der Beitritt ist nicht freiwillig. Das verhindert, dass nur schlechte Risiken ins System gehen.
  • Äquivalenz. Dort, wo es um Lohnersatz geht – Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld –, richtet sich die Leistung nach den eingezahlten Beiträgen.
  • Finanzierung aus Beiträgen. Getragen wird das System von Arbeitgebern und Beschäftigten, ergänzt um Bundeszuschüsse.
  • Selbstverwaltung. Die Träger verwalten sich eigenständig, mit paritätisch besetzten Gremien, statt als Teil der staatlichen Verwaltung.

Wer von drei Prinzipien spricht, fasst meist Solidarität, Versicherungspflicht und Selbstverwaltung zusammen. Wer fünf zählt, nimmt Äquivalenz und Beitragsfinanzierung hinzu. Von den fünf Säulen ist dagegen etwas anderes gemeint: die fünf Versicherungszweige oben.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?

Addiert man die Arbeitgeberanteile der vier paritätisch finanzierten Zweige, ergibt das 19,7 %: 7,3 % Kranken-, 1,8 % Pflege-, 9,3 % Renten- und 1,3 % Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, im Schnitt 1,45 Prozentpunkte. Macht rund 21,15 % des Bruttogehalts – bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Damit ist die Rechnung aber nicht fertig. Allein vom Arbeitgeber getragen werden zusätzlich:

  • Die Unfallversicherung, deren Satz die zuständige Berufsgenossenschaft nach Gefahrklasse festsetzt – in einem Büro ein Bruchteil dessen, was auf dem Bau anfällt.
  • Die Umlagen U1 und U2 für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsleistungen. U1 hängt vom gewählten Erstattungssatz ab, U2 liegt bei vielen Kassen bei rund 0,44 %.
  • Die Insolvenzgeldumlage von 0,15 %.

Ein Rechenbeispiel: Bei 3.000 € Bruttogehalt sind das rund 635 € Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, bevor Umlagen und Unfallversicherung dazukommen. Jeder Euro Bruttoerhöhung kostet Sie also etwa 1,21 €. Wie sich daraus die gesamten Lohnnebenkosten zusammensetzen und wo sie sich senken lassen, steht auf der eigenen Seite dazu.

Warum Sachsen anders rechnet

Bei der Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber in Sachsen nur 1,3 % statt 1,8 %; den Rest zahlen die Beschäftigten. Der Grund liegt in der Einführung der Pflegeversicherung 1995: Zum Ausgleich für die neue Arbeitgeberbelastung wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen – überall außer in Sachsen, das ihn behielt (Übersicht der AOK PLUS). Maßgeblich ist der Ort der Beschäftigung, nicht der Firmensitz: Wer von Hamburg aus ein Team in Dresden beschäftigt, rechnet für diese Personen nach sächsischen Anteilen.

Bis zu welchem Einkommen werden Beiträge fällig?

Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt das Entgelt beitragsfrei. Die Grenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst und gelten seit 2025 bundeseinheitlich; die Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist entfallen.

Rechengröße
2026 (gültig)
ab 2027 (beschlossen im Kabinett)
RechengrößeBeitragsbemessungs­grenze Renten- und Arbeitslosen­versicherung
2026 (gültig)8.450 € im Monat
ab 2027 (beschlossen im Kabinett)8.850 € im Monat
RechengrößeBeitragsbemessungs­grenze Kranken- und Pflege­versicherung
2026 (gültig)5.812,50 € im Monat
ab 2027 (beschlossen im Kabinett)6.375 € im Monat
RechengrößeJahresarbeitsentgelt­grenze (Wechsel in die private Krankenversicherung)
2026 (gültig)77.400 € im Jahr
ab 2027 (beschlossen im Kabinett)84.150 € im Jahr
RechengrößeBezugsgröße
2026 (gültig)3.955 € im Monat
ab 2027 (beschlossen im Kabinett)4.130 € im Monat

Die Werte für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen (Mitteilung des BMAS); die Zustimmung des Bundesrats stand zum Redaktionsschluss noch aus (Übersicht bei Haufe). Für die Planung heißt das: Die Richtung steht fest, der formale Abschluss nicht.

Ab welchem Verdienst besteht Versicherungspflicht?

Die Schwelle ist die Geringfügigkeitsgrenze. Sie liegt 2026 bei 603 € im Monat und ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Sie entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn und steigt mit ihm. Bis zu diesem Betrag liegt ein Minijob vor, der für Beschäftigte weitgehend abgabenfrei bleibt.

Beitragsfrei ist er allerdings nur für sie, nicht für Sie. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge: 13 % zur Kranken- und 15 % zur Rentenversicherung, dazu U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Abgezogen werden dürfen diese Pauschalen nicht (Übersicht der IHK Stuttgart).

Zwischen 603,01 € und 2.000 € liegt der Übergangsbereich, früher Gleitzone genannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Dort steigt der Arbeitnehmeranteil gleitend an, statt an der Grenze sprunghaft einzusetzen – der Arbeitgeber trägt in diesem Bereich zunächst mehr als die Hälfte. Oberhalb von 2.000 € gilt die normale hälftige Teilung.

Welche Entgeltbestandteile bleiben beitragsfrei?

Beitragspflichtig ist das Arbeitsentgelt, und das ist weit definiert: alle Einnahmen aus der Beschäftigung, laufend oder einmalig (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Ein Bonus in Geld fällt darunter, ebenso ein geldwerter Vorteil, für den keine Befreiung greift. Genau deshalb kostet eine Bonuszahlung den Arbeitgeber deutlich mehr als ihren Nennwert.

Drei Wege führen daran vorbei:

  • Echte Steuerfreiheit. Was lohnsteuerfrei ist, bleibt in der Regel auch beitragsfrei – etwa der Zuschuss zum Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG.
  • Kein Arbeitsentgelt. Der Sachbezug bis 50 € im Monat bleibt innerhalb der Freigrenze beitragsfrei, ebenso die Aufmerksamkeit bis 60 € zu einem persönlichen Anlass – letztere, weil mangels Arbeitslohn schon kein Entgelt vorliegt. Beides setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG).
  • Korrekte Pauschalierung. Was nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert wird – Essenszuschuss, Erholungsbeihilfe, Internetzuschuss –, ist beitragsfrei, sofern die Pauschalsteuer im Abrechnungszeitraum tatsächlich abgeführt wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV).

Und die Stelle, an der fast jede Kalkulation zu günstig ausfällt: Die Formel „pauschal versteuert, also beitragsfrei“ trägt bei § 37b EStG nicht. Beitragsfrei stellt die SvEV nur Zuwendungen nach Absatz 1 an Beschäftigte Dritter, und auch die nicht innerhalb verbundener Unternehmen. Zuwendungen an die eigene Belegschaft laufen zwingend über Absatz 2 und bleiben beitragspflichtig. Wer eine Sachzuwendung an das eigene Team mit „30 % und fertig“ ansetzt, rechnet ohne die Sozialabgaben – und die kommen in der Betriebsprüfung zurück. Welche Zusatzleistungen wirklich abgabenfrei ankommen, entscheidet sich an dieser Unterscheidung.

Häufig gestellte Fragen:
Was sind die fünf Zweige der Sozialversicherung?
Dropdown Plus
Krankenversicherung (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI), Rentenversicherung (SGB VI), Arbeitslosenversicherung (SGB III) und Unfallversicherung (SGB VII). Die ersten vier werden von Arbeitgeber und Beschäftigten gemeinsam finanziert, die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Nicht verwechseln mit den Grundprinzipien der Sozialversicherung – die werden je nach Quelle als drei, vier oder fünf gezählt, weil Solidarität, Versicherungspflicht, Äquivalenz, Beitragsfinanzierung und Selbstverwaltung unterschiedlich gebündelt werden.
Wie hoch sind die Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026?
Dropdown Plus
Krankenversicherung 14,6 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der im Schnitt bei 2,9 % liegt. Pflegeversicherung 3,6 %, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %; mit mehreren Kindern unter 25 sinkt der Satz gestaffelt bis auf 2,6 %. Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist branchenabhängig und wird von der Berufsgenossenschaft festgesetzt.
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?
Dropdown Plus
Rund 21,15 % des Bruttogehalts: 7,3 % Kranken-, 1,8 % Pflege-, 9,3 % Renten- und 1,3 % Arbeitslosenversicherung, dazu die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %. Bei 3.000 € brutto sind das etwa 635 €. Hinzu kommen die allein vom Arbeitgeber getragene Unfallversicherung, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage von 0,15 %. In Sachsen liegt der Pflegeanteil des Arbeitgebers bei 1,3 % statt 1,8 %.
Ab welchem Betrag ist man sozialversicherungspflichtig?
Dropdown Plus
Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, die 2026 bei 603 € im Monat liegt und an den Mindestlohn gekoppelt ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Darunter liegt ein Minijob: für Beschäftigte weitgehend abgabenfrei, für den Arbeitgeber nicht – er zahlt Pauschalbeiträge von 13 % zur Kranken- und 15 % zur Rentenversicherung plus Umlagen. Zwischen 603,01 € und 2.000 € liegt der Übergangsbereich, in dem der Arbeitnehmeranteil gleitend ansteigt.
Welche Entgeltbestandteile sind beitragsfrei?
Dropdown Plus
Echt steuerfreie Leistungen bleiben in der Regel auch beitragsfrei. Sachbezüge innerhalb der 50-€-Freigrenze und Aufmerksamkeiten bis 60 € je persönlichem Anlass ebenfalls, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuerte Leistungen sind beitragsfrei, wenn die Pauschalsteuer im Abrechnungszeitraum abgeführt wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV). Nicht beitragsfrei ist dagegen die Pauschalierung nach § 37b EStG an die eigene Belegschaft.
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