Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Vermögenswirksame Leistungen sind ein beliebter, aber steuerlich unterschätzter Benefit. Dieser Leitfaden zeigt Arbeitgebern Anspruch, Höhe und staatliche Förderung – und wann ein steuerfreier Benefit die effizientere Wahl ist.
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind ein freiwilliger Zuschuss, den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt in einen Sparvertrag ihrer Mitarbeitenden einzahlen. Geregelt sind sie im Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Anders als viele steuerfreie Benefits erhöhen VL das Bruttoentgelt – sie sind für Mitarbeitende und Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenpflichtig. Ihren eigentlichen Reiz bekommen sie erst durch die staatliche Arbeitnehmersparzulage.
Anspruchsberechtigt ist praktisch die gesamte abhängig beschäftigte Erwerbsbevölkerung: Arbeitnehmende, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten. Selbstständige und Rentner sind ausgenommen, Teilzeitkräfte erhalten VL anteilig. Für Sie als Arbeitgeber gilt: VL sind eine freiwillige Leistung – verpflichtend nur, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sie vorsieht, etwa im öffentlichen Dienst. Ohne solche Regelung entscheiden Sie frei, ob und in welcher Höhe Sie VL anbieten. VL zählen zu den betrieblichen Zusatzleistungen und können ein Baustein Ihrer Mitarbeiterbindung sein.
Anders als oft angenommen gibt es keinen gesetzlichen Höchstbetrag für VL. Die verbreiteten 40 € pro Monat sind eine betriebliche Konvention, keine gesetzliche Grenze. In der Praxis liegen die Zahlungen meist zwischen 6 und 40 € monatlich. Für die staatliche Förderung zählen ohnehin andere Grenzen: Um die Arbeitnehmersparzulage voll auszuschöpfen, sind 470 € pro Jahr beim Bausparen bzw. 400 € beim Fondssparen relevant.
Die Anlageform wählt Ihr:e Mitarbeitende, nicht Sie als Arbeitgeber. Möglich sind unter anderem:
Für die Praxis wichtig: Staatlich gefördert werden nur Bausparen und Beteiligungssparen (Fonds/ETF). Ihre Rolle als Arbeitgeber beschränkt sich darauf, den vereinbarten Betrag in den vorgelegten Vertrag zu überweisen.
Der eigentliche Hebel der VL ist die Arbeitnehmersparzulage – ein staatlicher Bonus auf die eingezahlten Leistungen, sofern das zu versteuernde Einkommen unter den gesetzlichen Grenzen liegt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten einheitlich 40.000 € für Ledige und 80.000 € für Verheiratete (§ 13 5. VermBG). Die Höhe hängt von der Anlageform ab:
Banksparpläne und Lebensversicherungen sind nicht förderfähig. Die Arbeitnehmersparzulage selbst ist steuer- und sozialversicherungsfrei; sie wird jährlich über die Steuererklärung beantragt und nach der siebenjährigen Sperrfrist ausgezahlt.
Getrennt davon steht die Wohnungsbauprämie: 10 % auf eigene Einzahlungen bis 700 € (Ledige) bzw. 1.400 € (Paare), also maximal 70 € bzw. 140 € pro Jahr. Wichtig: Seit dem Sparjahr 2024 werden vom Arbeitgeber gezahlte VL nicht mehr über die Wohnungsbauprämie gefördert – sie greift nur noch für die eigenen Einzahlungen der Mitarbeitenden.
Für Sie als Arbeitgeber sind VL keine steuerbegünstigte Leistung. Der eingezahlte Betrag ist Teil des Bruttolohns – es fallen Lohnsteuer und volle Sozialversicherungsbeiträge an, inklusive Ihres Arbeitgeberanteils. 40 € VL kosten Sie damit spürbar mehr als 40 €, und beim Mitarbeitenden kommt nach Steuer und Sozialabgaben nur ein Teil an. Wirtschaftlich verhalten sich VL damit ähnlich wie eine klassische Gehaltserhöhung.
Ein steuerfreier Benefit wie der 50-€-Sachbezug oder der Essenszuschuss dreht dieses Verhältnis um: Er ist in den gesetzlichen Grenzen abgabenfrei, kommt nahezu vollständig beim Team an und ist Monat für Monat sichtbar. Der Unterschied im Überblick:
Der administrative Aufwand ist überschaubar, der steuerliche Effekt aber gering. Wer Bindung pro eingesetztem Euro maximieren will, vergleicht VL vor der Einführung mit einem steuerbegünstigten Benefit.

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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