Aktualisiert am
21.09.2026
03.09.2024

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: welche Zuschüsse 2026 abgabenfrei bleiben

Roland Völkel
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Steuerfrei ist kein Etikett für Zusatzleistungen allgemein, sondern eine Eigenschaft einzelner Bausteine mit eigener Grenze und eigener Rechtsgrundlage.
  • Geldzahlungen sind nie steuerfrei. Die Begünstigung hängt immer an der Sachleistung.
  • Zwischen steuerfrei und steuerpflichtig liegt die Pauschalbesteuerung: für Mitarbeitende netto, für Sie mit 25 oder 30 Prozent.
  • Die meisten Befreiungen setzen Zusätzlichkeit voraus. Eine Gehaltsumwandlung schließt sie aus.
  • Freigrenze und Freibetrag verhalten sich gegensätzlich: Bei der Freigrenze kippt der gesamte Betrag, beim Freibetrag nur der Überhang.

Fast jedes Unternehmen bietet Zusatzleistungen an, und fast jede Übersicht im Netz wirft dabei steuerfreie, pauschal versteuerte und voll steuerpflichtige Leistungen durcheinander. Dieser Beitrag trennt sie. Sie sehen für jede gängige Arbeitgeberleistung die Grenze für 2026, die Rechtsgrundlage und was sie auf beiden Seiten kostet.

Steuerfrei sind nicht Arbeitgeberleistungen als Kategorie, sondern einzelne Leistungen mit jeweils eigener Rechtsgrundlage und eigener Grenze. Geld ist dabei nie steuerfrei, begünstigt sind Sachleistungen und Zuschüsse mit gesetzlicher Befreiung. Wo keine Befreiung greift, bleibt oft die Pauschalbesteuerung mit 25 oder 30 Prozent: Bei Mitarbeitenden kommt der Betrag netto an, die Steuer tragen Sie.

Arbeitgeberleistung, Zusatzleistung, Benefit: derselbe Sachverhalt

Die Begriffe meinen dasselbe, nämlich alles, was Sie zusätzlich zum Gehalt gewähren. Für die Lohnabrechnung ist der Name irrelevant. Entscheidend sind drei Fragen: Gibt es eine Steuerbefreiung, greift eine Pauschalierung, und ist die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Steuerfrei und steuerbegünstigt über Hrmony und Partner

Leistung
Grenze 2026
Rechtsgrundlage
Umsetzung
Für Mitarbeitende
Für Arbeitgeber
Essenszuschuss
Grenze 20267,67 € je Arbeitstag, im Modell 115,05 €/Monat
Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. SvEV
UmsetzungHrmony
Für Mitarbeitendenetto
Für Arbeitgeber25 % nur auf den geldwerten Vorteil, entfällt ab 4,57 € Eigenanteil
Sachbezug als Gutschein oder Smartcard
Grenze 202650 €/Monat, Freigrenze
Rechtsgrundlage§ 8 Abs. 2 S. 11 i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG
UmsetzungHrmony, Smartcard über HelloBonnie
Für Mitarbeitendesteuer- und beitragsfrei
Für Arbeitgebernur der Nennwert
ÖPNV-Zuschuss
Grenze 2026keine Wertgrenze, bis zu den Ticketkosten
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 15 EStG
UmsetzungHrmony
Für Mitarbeitendesteuerfrei, mindert die Pendlerpauschale
Für Arbeitgeberzusätzlich zum Lohn, alternativ 25 % pauschal ohne Anrechnung
Geschenke zum persönlichen Anlass
Grenze 202660 € je Anlass, Freigrenze
RechtsgrundlageR 19.6 Abs. 1 LStR
UmsetzungHrmony
Für Mitarbeitendesteuer- und beitragsfrei
Für Arbeitgeberkein Arbeitslohn
Internetzuschuss
Grenze 202650 €/Monat ohne Einzelnachweis
Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, R 40.2 Abs. 5 LStR
UmsetzungHrmony
Für Mitarbeitendenetto
Für Arbeitgeber25 % pauschal
Erholungsbeihilfe
Grenze 2026156 € je Person, 104 € Partner, 52 € je Kind
Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
UmsetzungHrmony, in Vorbereitung
Für Mitarbeitendenetto
Für Arbeitgeber25 % pauschal, zzgl. Soli
Größere Sachzuwendungen
Grenze 202630 % pauschal, bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr
Rechtsgrundlage§ 37b EStG
UmsetzungHelloBonnie Smartcard
Für Mitarbeitendenetto
Für Arbeitgeber30 % plus Soli, für die eigene Belegschaft zusätzlich beitragspflichtig
Betriebliche Altersvorsorge
Grenze 20268 % der BBG steuerfrei (8.112 €), davon 4 % (4.056 €) beitragsfrei
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
UmsetzungPartner Paladinum
Für Mitarbeitendesteuerfrei bis zur Grenze, nachgelagert besteuert
Für Arbeitgeber15 % Pflichtzuschuss bei Umwandlung
Dienstrad
Grenze 2026bei Gehaltsumwandlung ¼ der Bemessungsgrundlage, nur bei Zusätzlichkeit steuerfrei
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 37 EStG
UmsetzungPartner Eleasa
Für Mitarbeitendeje nach Modell netto oder reduzierter geldwerter Vorteil
Für ArbeitgeberLeasingrate, Abwicklung über den Partner

Zwei Zeilen verdienen einen zweiten Blick. Die Pauschalierung nach § 37b ist die einzige in dieser Tabelle, die für die eigene Belegschaft beitragspflichtig bleibt, weil Zuwendungen an eigene Mitarbeitende über Absatz 2 laufen und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV nur Absatz 1 freistellt. Und das Dienstfahrrad ist in der Praxis meist ein Umwandlungsmodell, dann gilt nicht die volle Steuerfreiheit, sondern die Viertel-Bewertung. Die pauschale Aussage „Dienstrad ist steuerfrei“ stimmt nur für den Zusatzfall.

Weitere bekannte Arbeitgeberleistungen im Überblick

Leistung
Grenze 2026
Rechtsgrundlage
Kinderbetreuungszuschuss
Grenze 2026ohne Betragsgrenze, nicht schulpflichtige Kinder, gegen Nachweis
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 33 EStG
Betriebliche Gesundheitsförderung
Grenze 2026600 €/Jahr
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 34 EStG
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Grenze 20262.000 €/Jahr, Freibetrag
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 39 EStG
Belegschaftsrabatt auf eigene Waren
Grenze 20261.080 €/Jahr, Rabattfreibetrag
Rechtsgrundlage§ 8 Abs. 3 EStG
Betriebsveranstaltung
Grenze 2026110 € je Person, Freibetrag, darüber 25 % pauschal
Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 2 EStG
Dienstliche Geräte, auch privat genutzt
Grenze 2026ohne Betragsgrenze
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 45 EStG
Telefonkostenzuschuss
Grenze 202620 % der Rechnung, höchstens 20 €/Monat ohne Nachweis
RechtsgrundlageR 3.50 Abs. 2 LStR, § 3 Nr. 50 EStG
Vermögenswirksame Leistungen
Grenze 2026nicht steuerfrei, Teil des Bruttolohns. Frei ist nur die Arbeitnehmersparzulage
Rechtsgrundlage5. VermBG, § 13 5. VermBG

Die letzte Zeile steht bewusst hier, weil vermögenswirksame Leistungen in fast jeder Übersicht fälschlich unter den steuerfreien Leistungen auftauchen. Der Arbeitgeberanteil ist steuer- und beitragspflichtiger Bruttolohn, begünstigt ist allein die Arbeitnehmersparzulage, und die bekommt nicht das Unternehmen, sondern die beschäftigte Person.

Vier Regeln, die über jeder Einzelgrenze stehen

Zusätzlichkeit entscheidet über die Begünstigung

Sachbezug, ÖPNV-Zuschuss, Internetzuschuss, Kinderbetreuung und Gesundheitsförderung setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließt. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Begünstigung aus, bei Gutscheinen und Geldkarten ausdrücklich nach § 8 Abs. 4 EStG. Jeder Baustein braucht eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Fehlt sie, fehlt in der Betriebsprüfung der Nachweis, und das ist der häufigste Schwachpunkt überhaupt.

Freigrenze ist nicht Freibetrag

Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald sie überschritten ist. Bei 50,01 € Sachbezug im Monat sind also nicht 1 Cent steuerpflichtig, sondern 50,01 €. Bei einem Freibetrag ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, etwa beim Rabattfreibetrag von 1.080 € im Jahr. Die 50-€-Freigrenze für den Sachbezug und die 60-€-Freigrenze für Aufmerksamkeiten sind zwei verschiedene Töpfe und werden nicht zusammengerechnet.

Steuerfrei ist nicht dasselbe wie pauschal versteuert

Pauschal versteuerte Leistungen sind technisch steuerpflichtig, die Steuer trägt allein der Arbeitgeber. Bei Mitarbeitenden kommt der Betrag netto an, steuerfrei im Rechtssinn ist er nicht. Das betrifft Essenszuschuss, Internetzuschuss, Erholungsbeihilfe und die Sachzuwendungen nach § 37b. Für die Kostenrechnung ist der Unterschied erheblich, für die Kommunikation an die Belegschaft kaum.

Dokumentation ist Teil der Begünstigung

Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren, seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz nicht mehr zehn. Für Lohnkonten gelten sechs Jahre. Ohne Beleg und ohne Nachweis der Zusätzlichkeit fällt die Begünstigung in der Prüfung, und zwar rückwirkend für den gesamten Prüfzeitraum.

Welche Kombination für welche Belegschaft

Die Basis bilden die monatlich wirkenden Bausteine. Sachbezug, Essenszuschuss und ÖPNV-Zuschuss greifen jeden Monat, sind planbar und wirken bei allen Beschäftigten gleich, unabhängig vom Gehaltsniveau. Wer mit einem begrenzten Budget startet, fängt hier an.

Anlassbezogene Leistungen ergänzen das punktuell. Geschenke bis 60 € zu Geburtstag, Hochzeit oder Dienstjubiläum und die Erholungsbeihilfe wirken dort, wo ein Anlass ohnehin Aufmerksamkeit verlangt. Langfristige Leistungen wie die betriebliche Altersvorsorge oder das Dienstrad laufen über Partner und binden stärker, brauchen aber mehr Vorlauf in der Einführung.

Was Sie in jedem Fall prüfen sollten, bevor Sie eine Gehaltserhöhung beschließen: Eine Bonuszahlung oder Gehaltserhöhung in Geld ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Von 1.000 € brutto kommen je nach Steuerklasse rund die Hälfte netto an, während für Sie zusätzlich die Lohnnebenkosten anfallen. Dieselbe Nettowirkung über Bausteine kostet regelmäßig die Hälfte.

Was ohne Steuerlogik dazukommt: Mitarbeiterrabatte

Nicht jede Arbeitgeberleistung braucht eine Rechtsgrundlage. Mitarbeiterrabatte und Partnerangebote wirken über den Einkaufspreis statt über die Lohnabrechnung. Bei Hrmony+ sind das dauerhafte Rabatte bei über 1.300 Shops und ausgewählte Partnerangebote, etwa Taxfix, BookBeat oder Urban Sports Club. Für Sie als Arbeitgeber fällt weder eine Service- noch eine Grundgebühr an, weil die Partnermarken die Rabatte bereitstellen, und es entsteht kein Verwaltungsaufwand für An- und Abmeldungen. Mitarbeitende nutzen das über die Hrmony App, unabhängig davon, welche Bausteine ihr Unternehmen bereitstellt.

Steuerlich ist das kein Sonderfall, sondern gar kein Fall: Weil kein geldwerter Vorteil vom Arbeitgeber zufließt, sondern ein Rabatt des Händlers, stellt sich die Frage nach Freigrenzen nicht. Nicht zu verwechseln mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 € nach § 8 Abs. 3 EStG, der nur für Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment gilt.

Häufig gestellte Fragen:
Was sind Arbeitgeberleistungen und was gehört dazu?
Dropdown Plus
Arbeitgeberleistungen, oft auch als Mitarbeiterbenefits bezeichnet, sind alle Zuwendungen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum regulären Gehalt bietet. Man unterscheidet zwischen gesetzlich verpflichtenden Leistungen (wie Beiträge zur Sozialversicherung ) und freiwilligen Zusatzleistungen. Zu den beliebtesten freiwilligen Arbeitgeberleistungen gehören heute flexible und steueroptimierte Benefits wie der Hrmony Essenszuschuss, Hrmony Mobilität oder der Hrmony Sachbezug.
Welche Vorteile haben attraktive Arbeitgeberleistungen für mein Unternehmen?
Dropdown Plus
Attraktive Arbeitgeberleistungen sind ein entscheidender Faktor im Wettbewerb um Fachkräfte. Sie stärken Ihr Employer Branding, erhöhen die Mitarbeiterbindung und steigern die Motivation. Zudem sind steueroptimierte Arbeitgeberleistungen oft wirtschaftlicher als eine direkte Gehaltserhöhung, da Sie Lohnnebenkosten einsparen können, während bei Ihren Mitarbeitenden mehr Netto vom Brutto ankommt.
Wie kann Hrmony Unternehmen bei der Umsetzung moderner Arbeitgeberleistungen unterstützen?
Dropdown Plus
Hrmony macht die Verwaltung von Arbeitgeberleistungen einfach und digital. Über unsere zentrale Benefit-Plattform können Sie verschiedene Module wie den Essenszuschuss, Sachbezug oder das Mobilitätsbudget flexibel kombinieren und verwalten. Wir sorgen für eine rechtssichere und steuerkonforme Abwicklung und eine nahtlose Integration in Ihre Lohnabrechnung, sodass Sie den administrativen Aufwand minimieren und Ihren Mitarbeitenden gleichzeitig maximale Flexibilität und Wertschätzung bieten können.
Welche Arbeitgeberleistungen sind komplett steuerfrei?
Dropdown Plus
Echte Steuerfreiheit gibt es beim Sachbezug bis 50 € im Monat, bei Aufmerksamkeiten bis 60 € je persönlichem Anlass, beim ÖPNV-Zuschuss, beim Kinderbetreuungszuschuss und bei der Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr. Essenszuschuss, Internetzuschuss und Erholungsbeihilfe kommen netto an, sind aber pauschal versteuert und damit nicht steuerfrei.
Was bedeutet zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn?
Dropdown Plus
Die Leistung muss on top zum vereinbarten Gehalt kommen. Wird stattdessen Gehalt umgewandelt, entfällt die Begünstigung bei den meisten Bausteinen, bei Gutscheinen und Geldkarten ausdrücklich nach § 8 Abs. 4 EStG. Nötig sind eine schriftliche Zusatzvereinbarung und kein paralleler Verzicht auf denselben Betrag.
Welche Benefits lohnen sich bei Ihnen?
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Rechnen Sie durch, was ein Baustein-Mix bei Ihren Mitarbeitenden netto bewirkt und was er Sie kostet.

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