Benefits
3.6.2021
Der Benefit für alle: mit Digitalen Essensmarken steuerfrei über 100 € mehr Netto pro Monat
Digitale Essensmarken von Hrmony
Es ist nachgewiesen, dass erholsame Pausen und die damit verbundenen – im besten Fall gesunden – Mahlzeiten die Konzentrationsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden steigert und somit Ihre Leistungsfähigkeit verbessert. Daher gibt der Staat auch hier Unternehmen die Möglichkeit, Arbeitnehmende pauschal besteuert oder sogar steuer- und beitragsfrei bei den Verpflegungskosten zu unterstützen. Diese steuerliche Subventionsmaßnahme entstand in den 1950er und bildet den damaligen sozial geprägten politischen Willen ab, für Arbeitnehmende ohne Zugang zu Kantinenmahlzeiten, einen Ausgleich zu schaffen. So sind Essensmarken bzw. Essensgutscheine, und seit 2016 auch Digitale Essensmarken, schon seit über 60 Jahren Deutschland- und europaweit ein sehr beliebter Benefit für Mitarbeitende und werden in Deutschland von ca. 1,5 Mio. Arbeitnehmenden täglich genutzt.
Rahmenbedingungen und wichtigen Beträge für Essensmarken
Mit Digitalen Essensmarken kann jeder Arbeitgebende, seinen Mitarbeitenden arbeitstäglich bis zu 6,90 € (2023) steuerfrei für Mahlzeiten erstatten. Dieser Betrag setzt sich dabei aus dem sog. amtlichen Sachbezugswert, der sich jährlich ändert und aktuell 3,80 € beträgt sowie einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von maximal 3,10 €. Um den steueroptimalen Bewertungsansatz von Mahlzeiten oder Lebensmittel mit dem Sachbezugswert im Rahmen von Essensmarken und Digitalen Essensmarken geltend zu machen, müssen die folgenden Bedingungen zwingend erfüllt sein:
- Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Pausen bestimmt sind,
- für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird,
- der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und
- die Essensmarke nicht an Arbeitnehmende ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, sprich auf Dienstreise sind.
Diese Voraussetzung finden sich in: R 8.1 Abs. 7 Nr. 4, Buchstabe a., Doppelbuchstabe aa) – dd)