Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Essensgutscheine für Mitarbeitende sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten – als Papier-Essensmarke, Guthabenkarte oder per App mit Belegeinreichung. Steuerlich gibt es zwei Wege: den arbeitstäglichen Essenszuschuss von bis zu 7,67 € je Arbeitstag (2026) und den Gutschein im Rahmen der 50-€-Sachbezugsfreigrenze je Monat. Der Essenszuschuss ist steuerfrei, wenn Mitarbeitende einen Eigenanteil in Höhe des Sachbezugswerts von 4,57 € tragen. Ist der Eigenanteil geringer, übernimmt der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer auf den geldwerten Vorteil, und bei den Mitarbeitenden kommt der Zuschuss trotzdem netto an.
Ein Essensgutschein ist ein Zuschuss, mit dem Arbeitgeber die Verpflegung ihrer Mitarbeitenden während der Arbeitszeit mitfinanzieren. Gebräuchlich sind auch die Begriffe Essensmarke, Essensbon, Restaurantscheck oder Lunch-Gutschein. Gemeint ist immer dasselbe Prinzip: Mitarbeitende kaufen eine Mahlzeit, der Arbeitgeber trägt ganz oder teilweise die Kosten, und der Zuschuss ist steuerlich begünstigt, solange die gesetzlichen Bedingungen eingehalten sind.
Für Arbeitgeber ohne eigene Kantine ist der Essensgutschein der übliche Weg, einen Verpflegungszuschuss anzubieten. Eingelöst wird er in Restaurants, Bäckereien, Supermärkten oder bei Lieferdiensten – je nach Modell bei Partnerbetrieben oder überall, wo Mitarbeitende einen Beleg erhalten. Die klassische Papiermarke und ihre Herkunft beschreibt unser Beitrag zu Essensmarken; hier geht es um die Frage, wie Arbeitgeber Essensgutscheine heute steuerlich korrekt anbieten.
Ein Essensgutschein ist Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs. Steuerlich führen zwei unterschiedliche Regelungen zum Ziel, die Arbeitgeber auseinanderhalten sollten:
Essensgutschein: zwei steuerliche Wege im Vergleich (2026)
Stand 2026. Beide Wege sind unabhängig voneinander und können parallel genutzt werden.
Wie Arbeitgeber den Essenszuschuss in der Lohnabrechnung behandeln und welche Sonderfälle es gibt, zeigt unser Beitrag zur Versteuerung des Essenszuschusses.
Die Pauschalsteuer von 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG fällt nur auf den geldwerten Vorteil an: den Sachbezugswert von 4,57 € abzüglich dessen, was Mitarbeitende selbst zahlen. Der Anteil bis 3,10 € darüber bleibt steuerfrei. Der pauschal versteuerte Anteil ist zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV). Je höher der Beleg, desto kleiner der geldwerte Vorteil:
Essenszuschuss 2026: Staffel nach Beleghöhe
Sachbezugswert 2026: 4,57 € je Mittag- oder Abendessen. Pauschalsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Rechenbeispiel Essenszuschuss: Eine Mitarbeiterin reicht einen Beleg über 9,67 € ein, der Arbeitgeber erstattet 7,67 €. Ihr Eigenanteil beträgt 2,00 €, der geldwerte Vorteil also 2,57 €. Darauf zahlt der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer, rund 0,64 € zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ab einem Beleg von 12,24 € entfällt die Pauschalsteuer ganz.
Rechenbeispiel 50-€-Sachbezug: Ein Mitarbeiter erhält im Monat einen Restaurantgutschein über 40 € und einen Tankgutschein über 20 €. Zusammen sind das 60 € – die Freigrenze ist überschritten, und alle 60 € werden steuer- und beitragspflichtig. Die 50 € gelten für alle Sachbezüge des Monats zusammen.
2026 liegt der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen bei 4,57 €, für ein Frühstück bei 2,37 €. Der arbeitstägliche Essenszuschuss darf damit höchstens 7,67 € betragen. Wer mehr zahlt, verliert nicht nur den Teil über 7,67 €: Liegt der Zuschuss mehr als 3,10 € über dem Sachbezugswert, sind die Bewertung mit dem Sachbezugswert und die Pauschalierung für den gesamten Zuschuss ausgeschlossen.
Bei 15 Arbeitstagen ergibt das 115,05 € im Monat. Das ist kein gesetzlicher Monatshöchstbetrag: Die sogenannte 15er-Regelung erleichtert nur den Nachweis. Mit vollständigem Nachweis der Arbeitstage sind auch mehr Zuschüsse im Monat möglich.
Für 2027 liegt der Verordnungsentwurf vor: 4,70 € Sachbezugswert und damit bis zu 7,80 € je Arbeitstag. Verbindlich werden die Werte erst mit der Zustimmung des Bundesrates. Alle Werte und den Verfahrensstand finden Sie im Beitrag zu den Sachbezugswerten 2027.
Steuerlich ist die Form gleichgültig: Nach dem BMF-Schreiben vom 18.01.2019 gelten für arbeitstägliche Zuschüsse ohne Papiermarke dieselben Regeln wie für die klassische Essensmarke. Unterschiede gibt es bei Einlöseorten, Verwaltungsaufwand und Nachweis:
Einen ausführlichen Vergleich der Varianten bietet unser Deep-Dive zu digitalen Essensmarken und Papiergutscheinen.
Der Essenszuschuss hat eine eigene Rechtsgrundlage und eine eigene Grenze. Er schmälert deshalb weder die 50-€-Sachbezugsfreigrenze noch andere Bausteine. Arbeitgeber können ihn zusätzlich zum Gehalt mit einem monatlichen 50-€-Sachbezug, einem ÖPNV-Zuschuss oder einem Internetzuschuss kombinieren – jeder Baustein folgt seiner eigenen Regel. Ein Essenszuschuss von 115,05 € im Monat verbraucht also nichts von den 50 €, und umgekehrt.
Anbieter für Essensgutscheine unterscheiden sich weniger im Steuerrecht als in der Umsetzung. Fünf Kriterien helfen beim Vergleich:
Der Hrmony Essenszuschuss läuft per App mit Belegeinreichung. Hrmony prüft jeden Beleg einzeln und übernimmt für die geprüften Belege die Haftung; der Tagessatz wird zum Jahreswechsel automatisch nachgezogen.

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