Aktualisiert am
08.07.2025
08.07.2025

Der Internetkostenzuschuss – Ihr Leitfaden für einen modernen und steueroptimierten Mitarbeiter-Benefit

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Der Internetkostenzuschuss auf einen Blick: Das Wichtigste für HR-Verantwortliche

Für vielbeschäftigte Entscheider sind die Fakten entscheidend. Der Internetkostenzuschuss besticht durch seine klaren und vorteilhaften Rahmenbedingungen.

Die Internetpauschale – Kernfakten

  • Für Mitarbeiter: Bis zu 50 € pro Monat (600 € pro Jahr) als direkter Nettogewinn. Der Zuschuss ist vollständig steuer- und sozialabgabenfrei. Es ist ein echter "Brutto wie Netto"-Vorteil.  
  • Für Arbeitgeber: Geringe und planbare Kosten durch eine pauschale Versteuerung von 25 % auf den Zuschussbetrag, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Entscheidend ist die   
  • vollständige Sozialabgabenfreiheit auch für den Arbeitgeber, was den Benefit deutlich günstiger macht als eine Gehaltserhöhung.  
  • Zentrale Voraussetzung: Der Zuschuss muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Eine einfache Umwandlung von bestehendem Gehalt ist nicht zulässig.  
  • Breite Anwendbarkeit: Der Zuschuss ist unabhängig von der Anzahl der Homeoffice-Tage. Er kann allen Mitarbeitern gewährt werden, die über einen privaten Internetanschluss verfügen – auch jenen, die ausschließlich im Büro arbeiten.  
  • Nachweispflicht: Der Arbeitgeber muss sich das Bestehen von Internetkosten beim Mitarbeiter nachweisen lassen (z. B. durch Vertragskopie oder eine schriftliche Erklärung) und diesen Nachweis im Lohnkonto dokumentieren.  

Die Attraktivität dieses Modells liegt in seiner scheinbaren Einfachheit. Die "50-Euro-Regel" ist leicht zu kommunizieren und umzusetzen. Doch diese Vereinfachung entbindet Arbeitgeber nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Die Einhaltung der fundamentalen Prinzipien – insbesondere des Zusätzlichkeitsgebots und der Nachweispflicht – ist für die Rechtssicherheit unerlässlich.

Ein häufiger Fehler ist, die 50 € als eine Art Freibetrag zu behandeln, der ohne Prüfung ausgezahlt werden kann. Die Regelungen besagen jedoch klar, dass der Zuschuss die tatsächlichen Kosten des Mitarbeiters nicht übersteigen darf und ein entsprechender Beleg für Prüfungszwecke vorliegen muss. Der Schlüssel zum Erfolg lautet daher: Die Einfachheit nutzen, aber die Compliance nicht vernachlässigen.

Was genau ist der Internetkostenzuschuss? Definition und rechtlicher Zweck

Unter den Begriffen Internetkostenzuschuss oder Internetpauschale versteht man einen steuerbegünstigten Barzuschuss, den ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freiwillig für deren Internetkosten gewähren kann. Es handelt sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Unternehmens.  

Der ursprüngliche Zweck dieser gesetzlichen Regelung war die Förderung der Nutzung neuer Medien und des Internets in Privathaushalten. Diese Intention ist entscheidend für das Verständnis der heutigen Anwendung: Der Zuschuss ist explizit für die private Internetnutzung des Mitarbeiters gedacht. Eine berufliche Veranlassung oder Nutzung des Anschlusses ist keine Voraussetzung für die Gewährung des Benefits.  

Diese rechtliche Auslegung steht im Kontrast zur weit verbreiteten Annahme, es handle sich um einen reinen Homeoffice-Benefit. Genau dieser scheinbare Widerspruch zwischen dem ursprünglichen Gesetzeszweck und der modernen Anwendung im Kontext von Remote Work birgt eine erhebliche strategische Chance für Unternehmen.

Da keine berufliche Nutzung nachgewiesen werden muss, entfällt die komplexe und fehleranfällige Aufgabe, den beruflichen vom privaten Nutzungsanteil abzugrenzen – ein erheblicher administrativer Aufwand bei anderen Formen der Kostenerstattung.  

Die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen: So bleiben Sie rechtssicher

Eine korrekte Umsetzung des Internetkostenzuschusses basiert auf einem soliden Verständnis der gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.

Die zentrale Rechtsnorm ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Norm erlaubt dem Arbeitgeber, für Zuschüsse zur Internetnutzung die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Konkretisiert werden die Details in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), insbesondere in R 40.2 Abs. 5 LStR.  

Für Arbeitgeber – Die 25% Pauschalversteuerung

Die steuerliche Behandlung auf Arbeitgeberseite ist der Kern der Kosteneffizienz:

  • Pauschale Lohnsteuer: Der Arbeitgeber versteuert den Zuschuss mit einem festen Satz von 25 %.  
  • Zusätzliche Abgaben: Auf diese pauschale Lohnsteuer werden zusätzlich der Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und die pauschale Kirchensteuer (je nach Bundesland z. B. 8 % oder 9 % der pauschalen Lohnsteuer) fällig.  
  • Entscheidender Vorteil: Der Zuschuss ist vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Weder der Arbeitgeber- noch der Arbeitnehmeranteil zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen an.  

Für Arbeitnehmer – Der "Brutto wie Netto" Vorteil

Für die Mitarbeiter stellt sich der Vorteil noch direkter dar:

  • Keine Abzüge: Der gewährte Zuschuss kommt zu 100 % netto beim Mitarbeiter an, ohne Abzüge für Lohnsteuer oder Sozialversicherung.  
  • Keine Angabe in der Steuererklärung: Der pauschal versteuerte Zuschuss muss vom Arbeitnehmer nicht in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.  
  • Keine Anrechnung auf Werbungskosten: Der Zuschuss mindert nicht den Werbungskostenpauschbetrag oder andere absetzbare Werbungskosten des Mitarbeiters.  

Um die tatsächliche finanzielle Belastung für das Unternehmen zu veranschaulichen, hilft ein einfacher Rechner. Er zeigt, wie kostengünstig ein spürbarer Mehrwert für den Mitarbeiter geschaffen werden kann.

Beispielberechnung Arbeitgeberkosten Internetkostenzuschuss

Dieses Beispiel macht deutlich: Ein Netto-Vorteil von 50 € für den Mitarbeiter kostet das Unternehmen nur rund 64 €. Dies macht den Business Case greifbar und leicht an die Geschäftsführung zu kommunizieren.

HR-Abteilung können den Internetkostenzuschuss intern als moderne und zeitgemäße Unterstützung für das Arbeiten im Homeoffice positionieren und vermarkten, während Sie gleichzeitig von der administrativen Einfachheit profitieren, die sich aus der breiten gesetzlichen Definition ergibt. Es ist eine Win-Win-Situation, die maximale Wirkung bei minimalem Verwaltungsaufwand ermöglicht.

Voraussetzungen für die Einführung: Eine Checkliste für die HR-Abteilung

Eine rechtssichere Einführung erfordert die Beachtung von vier zentralen Voraussetzungen. Diese Checkliste hilft Ihnen, alle kritischen Punkte zu berücksichtigen.

1. Die Zusätzlichkeitserfordernis

Dies ist die wichtigste und am häufigsten missverstandene Voraussetzung. Der Zuschuss muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG).  

  • Der einfache Fall: Die Gewährung des Zuschusses zusätzlich zum bestehenden Gehalt oder anstelle einer zukünftigen, noch nicht vereinbarten Gehaltserhöhung ist unproblematisch und klar rechtskonform.  
  • Der komplexe Fall (Gehaltsumwandlung): Eine reine Gehaltsumwandlung, bei der ein Teil des Bruttogehalts einfach in den steuerbegünstigten Zuschuss "umgewandelt" wird, ist grundsätzlich nicht zulässig.  
  • Expertenwissen aus der Rechtsprechung: Gerichte haben jedoch klargestellt, dass eine arbeitsrechtlich wirksame und für die Zukunft vereinbarte Herabsetzung des Gehalts in Verbindung mit der Einführung des neuen, zweckgebundenen Zuschusses zulässig sein kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Umwandlung, sondern um eine echte Vertragsänderung (Novation). Der Zuschuss wird dann "zusätzlich" zum neuen, geringeren Grundgehalt gezahlt.  
  • Wichtiger Hinweis: Dieses Vorgehen ist rechtlich anspruchsvoll und sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht umgesetzt werden, um nicht als missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO eingestuft zu werden.  

2. Nachweispflicht und Dokumentation

Der Arbeitgeber muss sicherstellen und dokumentieren, dass dem Mitarbeiter tatsächlich Kosten entstehen.

  • Tatsächliche Kosten: Dem Mitarbeiter müssen private Internetkosten entstehen. Der Zuschuss darf die Höhe dieser tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die 50-Euro-Grenze ist ein Maximalbetrag, kein Pauschbetrag.  
  • Nachweisoptionen:
    1. Schriftliche Erklärung des Mitarbeiters: Für Zuschüsse bis 50 € monatlich genügt im Rahmen der Vereinfachungsregelung eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung, dass ihm monatliche Kosten in der entsprechenden Höhe entstehen.  
    2. Kopie des Vertrags oder der Rechnung: Die sicherere und von vielen Steuerberatern empfohlene Methode ist, eine Kopie des Internetvertrags oder aktueller Rechnungen als Nachweis anzufordern.  
  • Dokumentation im Lohnkonto: Unabhängig von der Methode muss der Nachweis zwingend zum Lohnkonto des Mitarbeiters genommen und für den Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufbewahrt werden.  

3. Vertragliche Grundlage

Die Vereinbarung über den Zuschuss sollte schriftlich fixiert werden, idealerweise als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Diese Vereinbarung sollte die Höhe des Zuschusses und die Verpflichtung des Mitarbeiters enthalten, jegliche Änderungen seiner Internetkosten (z. B. durch einen Vertragswechsel) unverzüglich zu melden.  

4. Vertragspartner

Der Internetvertrag, dessen Kosten bezuschusst werden, muss auf den Namen des Mitarbeiters lauten. Wird der Anschluss von mehreren Personen genutzt (z. B. in einer Wohngemeinschaft oder mit einem Partner), kann der Arbeitgeber nur den anteiligen Kostenbetrag des Mitarbeiters bezuschussen.  

Was wird bezuschusst – und was nicht? Ein klarer Überblick

Um Missverständnisse und administrative Fehler zu vermeiden, ist eine klare Abgrenzung der erstattungsfähigen Kosten unerlässlich. Die folgende Tabelle bietet eine eindeutige Übersicht.

Überblick der bezuschussungsfähigen Kosten

Der strategische Vorteil: Warum der Internetkostenzuschuss mehr als nur ein Benefit ist

Die Einführung des Internetkostenzuschusses ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden positiven Effekten für das gesamte Unternehmen.

1. Employer Branding & Talent Management

In einem umkämpften Arbeitsmarkt sind es oft die durchdachten Zusatzleistungen, die den Unterschied machen. Der Internetzuschuss ist ein starkes Argument, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu binden. Er signalisiert eine moderne, flexible und wertschätzende Unternehmenskultur, die die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter im digitalen Zeitalter versteht und aktiv unterstützt. Insbesondere für Unternehmen, die Remote- und Hybrid-Modelle leben, ist dieser Benefit ein glaubwürdiges Zeichen der Unterstützung.  

2. Kosteneffiziente Alternative zur Gehaltserhöhung

Der größte finanzielle Hebel liegt in der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. Während bei einer klassischen Gehaltserhöhung rund 20 % an Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung anfallen, ist der Internetkostenzuschuss davon komplett befreit. Die folgende Vergleichsrechnung verdeutlicht das enorme Einsparpotenzial.

Kostenvergleich: Gehaltserhöhung vs. Internetkostenzuschuss

Diese Tabelle macht aus dem abstrakten Begriff "kosteneffizient" eine konkrete und überzeugende betriebswirtschaftliche Kennzahl. Sie liefert das entscheidende Argument für jedes Budgetgespräch.

3. Mitarbeitermotivation und Wertschätzung

Ein Benefit, der monatlich die Fixkosten der Mitarbeiter spürbar senkt, wird als besonders wertvoll und praxisnah empfunden. Diese Form der Anerkennung ist greifbar und relevant für den Alltag, was die Motivation und die emotionale Bindung an das Unternehmen nachhaltig stärkt.  

4. Administrative Vereinfachung

Im Vergleich zu anderen Formen der Kostenerstattung, die oft eine detaillierte Aufschlüsselung und Prüfung erfordern, ist das pauschalierte Modell des Internetzuschusses administrativ schlank und einfach zu handhaben – insbesondere, wenn digitale Benefit-Plattformen den Prozess automatisieren.

Praktische Umsetzung in Ihrem Unternehmen: Ein Schritt-für-Schritt-Plan

Die Implementierung des Internetkostenzuschusses lässt sich in fünf klare Schritte unterteilen.

Schritt 1: Grundsatzentscheidung und Budgetplanung
Legen Sie fest, ob Sie den Benefit anbieten möchten und in welcher Höhe (bis maximal 50 €). Kalkulieren Sie die Gesamtkosten für das Unternehmen basierend auf der Anzahl der teilnahmeberechtigten Mitarbeiter.

Schritt 2: Kommunikation und Erstellung der rechtlichen Grundlage
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über den neuen Benefit. Erstellen Sie eine rechtssichere Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.

Schritt 3: Einsammeln und Prüfen der Nachweise
Fordern Sie von jedem teilnehmenden Mitarbeiter den erforderlichen Nachweis (Erklärung oder Vertragskopie) an. Prüfen Sie, ob die Kosten die Zuschusshöhe erreichen und der Vertrag auf den Mitarbeiter lautet. Archivieren Sie den Nachweis im Lohnkonto.

Schritt 4: Einrichtung in der Lohnbuchhaltung
Informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihren externen Dienstleister. Es muss eine neue Lohnart für den pauschal versteuerten und sozialabgabenfreien Zuschuss angelegt und für die entsprechenden Mitarbeiter aktiviert werden.

Schritt 5: Digitalisierung des Prozesses
Prüfen Sie den Einsatz einer digitalen Benefit-Plattform. Solche Systeme können den gesamten Prozess – von der Einreichung der Nachweise über die automatisierte Prüfung bis zur Integration in die Lohnabrechnung – erheblich vereinfachen und rechtssicher gestalten.  

Abgrenzung zu anderen Regelungen: Internetkostenzuschuss vs. Homeoffice-Pauschale

Ein häufiger Punkt der Verwirrung ist die Abgrenzung des Internetkostenzuschusses von der Homeoffice-Pauschale. Eine klare Unterscheidung ist für die korrekte Beratung der Mitarbeiter essenziell.

  • Internetkostenzuschuss: Dies ist eine Leistung des Arbeitgebers. Ein direkter, steuerbegünstigter Zuschuss, der monatlich ausgezahlt wird. Er ist, wie mehrfach betont, unabhängig davon, ob und wie oft ein Mitarbeiter tatsächlich im Homeoffice arbeitet.  
  • Homeoffice-Pauschale: Dies ist eine Steuererleichterung für den Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter kann für jeden Tag, den er ausschließlich von zu Hause gearbeitet hat, einen Pauschalbetrag in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Seit 2023 beträgt diese Pauschale 6 € pro Tag für maximal 210 Tage, also bis zu 1.260 € pro Jahr.  

Die entscheidende Information für Sie und Ihre Mitarbeiter ist: Beide Regelungen sind nicht voneinander abhängig und schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein Mitarbeiter kann den vollen Internetkostenzuschuss vom Arbeitgeber erhalten UND gleichzeitig die volle Homeoffice-Pauschale in seiner Steuererklärung ansetzen. Der Zuschuss des Arbeitgebers mindert den Anspruch auf die Pauschale nicht. Dies ist ein wertvoller Hinweis, der die Attraktivität beider Instrumente unterstreicht.  

Fazit: Der Internetkostenzuschuss als moderner Baustein Ihrer Benefit-Strategie

Der Internetkostenzuschuss hat sich von einer Nischenregelung zur Förderung der Mediennutzung zu einem zentralen Instrument der modernen Personalarbeit entwickelt. Er verkörpert eine klassische Win-Win-Situation: Mitarbeiter freuen sich über einen spürbaren und unkomplizierten Nettovorteil von bis zu 600 € pro Jahr, während Unternehmen von einer kosteneffizienten, administrativ schlanken und strategisch wirksamen Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung profitieren.

Für HR-Verantwortliche bietet der Zuschuss die Chance, die Arbeitgebermarke zu schärfen, die Mitarbeiterbindung zu stärken und eine Kultur der Wertschätzung und Modernität zu etablieren. Er ist ein einfacher, aber wirkungsvoller Baustein in einem ganzheitlichen Benefit-Portfolio, der die Realitäten der digitalen Arbeitswelt anerkennt und unterstützt.

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Muss der Internetanschluss beruflich genutzt werden, um den Zuschuss zu erhalten?
Dropdown Plus
Nein. Der Internetkostenzuschuss wurde rechtlich zur Förderung der privaten Internetnutzung geschaffen. Eine berufliche Nutzung ist daher keine Voraussetzung. Alle Mitarbeiter, die einen privaten Internetvertrag auf ihren Namen haben, können von dem Benefit profitieren, unabhängig davon, ob sie im Homeoffice, im Büro oder hybrid arbeiten.
Was passiert, wenn meine tatsächlichen Internetkosten unter 50 € liegen?
Dropdown Plus
Der Arbeitgeber darf gesetzlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten bezuschussen. Liegt Ihre monatliche Internetrechnung beispielsweise bei 39,99 €, darf der pauschal versteuerte Zuschuss diesen Betrag nicht übersteigen. Der Betrag von 50 € ist eine Obergrenze und kein Pauschbetrag, der unabhängig von den realen Kosten gezahlt werden darf.
Kann ich den Internetkostenzuschuss erhalten, wenn ich bereits die Homeoffice-Pauschale in meiner Steuererklärung angebe?
Dropdown Plus
Ja, das ist uneingeschränkt möglich und ein wichtiger Vorteil. Der Internetkostenzuschuss ist eine freiwillige, steuerbegünstigte Leistung Ihres Arbeitgebers. Die Homeoffice-Pauschale ist hingegen eine Steuererleichterung, die Sie als Arbeitnehmer in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen. Beide Instrumente existieren unabhängig voneinander und können in voller Höhe genutzt werden.
Senior Content Marketing Manager

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
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Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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