Essensgutscheine: Einer der beliebtesten Arbeitgeberzuschüsse
Essensgutscheine für unterwegs
Will ein Arbeitgebender seinen Arbeitnehmenden zusätzlich zum regulären Gehalt noch mit einem Zuschuss bedenken, bietet ihm das Steuerrecht eine Reihe von Möglichkeiten, dies steuerermäßigt oder gar steuerfrei zu tun.
Einer der beliebtesten Arbeitgeberzuschüsse ist der Essenszuschuss in Form eines Essensgutscheins für ein Mittagessen. Dieser ist bis zu einem Betrag von 3,10 € steuerfrei und kann noch mit einem zu versteuernden Sachbezugswert von maximal 4,13 € ergänzt werden (Stand: 2024).
Hat ein Betrieb keine eigene Kantine oder Mitarbeiter, die nicht vor Ort arbeiten, sind Essensgutscheine (oder Essensmarken) eine gängige Lösung, um den Essenszuschuss einzulösen. Der Essensgutschein fungiert hierbei als Zahlungsmittel in sogenannten Akzeptanzstellen, also verschiedenen Händlern, mit denen der Anbieter der Essensgutscheine kooperiert.
Vom Essensgutschein zum Mittagessen
Ersteht der Inhaber oder die Inhaberin des Essensgutscheins nun sein Mittagessen in einer Akzeptanzstelle, muss er oder sie ihn dort abgeben und auf ein eventuelles Rückgeld verzichten. Eine Teilung des Essensgutscheins ist nicht möglich, da sonst die Akzeptanzstellen keine korrekte Abrechnung vornehmen könnten.
Die Anwendung des Essenszuschusses unterliegt in der Theorie einigen Regeln, die aber in der Praxis nur selten von den Akzeptanzstellen kontrolliert werden (können). So ist ein Essensgutschein beispielsweise nicht übertragbar und darf nicht für Non-Food-Artikel ausgegeben werden.