Sachbezug

Der 50 € Sachbezug: Ihr detaillierter FAQ-Leitfaden für 2025

17.9.2025

Der 50 € Sachbezug ist ein beliebter und weit verbreiteter Mitarbeiterbenefit, nicht zuletzt aufgrund seiner vielseitigen Anwendungsmöglichkeit. Auch wenn viele Unternehmen, Steuerberater, Lohnbüros und Mitarbeiter bereits mit dem 50 € Sachbezug vertraut sind, gibt es oft noch Unklarheiten, die wir mit den häufigsten Fragen gerne für Sie klären:

1. Was genau ist der steuerfreie 50 € Sachbezug?

Der steuerfreie 50 € Sachbezug ist eine vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gewährte Leistung, die nicht in Form von Bargeld, sondern als Sachleistung oder „in Geldeswert“ erbracht wird. Es handelt sich um einen der populärsten und effektivsten Bausteine der Nettolohnoptimierung in Deutschland. 

Das Kernprinzip besteht darin, dass diese Sachzuwendungen bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro vollständig von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind.   

Für Arbeitnehmer bedeutet dies ein spürbares Nettoplus auf dem Gehaltskonto, ohne dass Abzüge anfallen. Über ein Jahr hinweg können Unternehmen ihren Mitarbeitern auf diese Weise ein steuer- und abgabenfreies Gehaltsextra von bis zu 600 Euro zukommen lassen. 

Für Arbeitgeber stellt der Sachbezug eine kosteneffiziente Alternative zu einer klassischen Bruttogehaltserhöhung dar, da die sonst üblichen Lohnnebenkosten entfallen. Typische Beispiele für die Anwendung sind zweckgebundene Gutscheine, wiederaufladbare Guthabenkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine oder auch Zuschüsse zu Fitnessstudio-Mitgliedschaften.   

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die 50€-Freigrenze?

Die rechtliche Verankerung des 50 € Sachbezugs findet sich im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG). Die maßgebliche Vorschrift ist § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Dieser Paragraph regelt die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, und legt fest, dass Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen ergebenden Vorteile insgesamt die monatliche Grenze von 50 Euro nicht übersteigen.   

Diese Regelung ist nicht neu, wurde jedoch in den letzten Jahren angepasst. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde die bis dahin geltende Freigrenze von 44 Euro auf den heutigen Wert von 50 Euro angehoben.  

3. Was ist der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag?

Die Unterscheidung zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag ist für die korrekte Anwendung des 50 € Sachbezugs von fundamentaler Bedeutung und eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis. Bei der 50-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.   

Das entscheidende Merkmal einer Freigrenze ist ihr „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Wird der Grenzwert auch nur um einen einzigen Cent überschritten, verliert die gesamte Zuwendung im betreffenden Monat ihre Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Der volle Betrag wird dann steuer- und abgabenpflichtig. 

Gewährt ein Arbeitgeber beispielsweise einen Sachbezug im Wert von 50,01 Euro, müssen auf den gesamten Betrag von 50,01 Euro Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden.

Im Gegensatz dazu würde bei einem Freibetrag nur der die Grenze übersteigende Teil steuerpflichtig. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Rabattfreibetrag für Personalrabatte in Höhe von 1.080 Euro jährlich. Erhält ein Mitarbeiter hier einen Vorteil von 1.100 Euro, wären nur die 20 Euro über dem Freibetrag zu versteuern.

Die strikte Handhabung der Freigrenze erzeugt für Unternehmen ein erhebliches finanzielles Risiko. Die Verwaltung mehrerer kleinerer Sachbezüge, die Berücksichtigung von Versandkosten für physische Karten oder geringfügige Preisschwankungen bei Produkten können schnell zu einer unbeabsichtigten Überschreitung führen. Diese Gefahr macht eine manuelle Verwaltung mittels Tabellenkalkulationen fehleranfällig und ineffizient. 

Die Strenge der Freigrenze schafft somit direkt den wirtschaftlichen Anreiz für den Einsatz professioneller, digitaler Benefit-Plattformen. Solche Systeme sind darauf ausgelegt, die 50-Euro-Grenze automatisch zu überwachen und zu begrenzen, wodurch das primäre Risiko des Benefits – die unbeabsichtigte Überschreitung und die damit verbundenen Nachforderungen – effektiv gemindert wird.   

4. Was bedeutet die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?

Die Voraussetzung, dass der Sachbezug „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden muss, ist eine zentrale Säule der Regelung und in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG festgeschrieben. Sie stellt sicher, dass es sich bei dem Benefit um eine echte Zusatzleistung des Arbeitgebers handelt und nicht um eine Umstrukturierung des bestehenden Gehalts.   

Konkret bedeutet dies, dass sogenannte Gehaltsumwandlungen seit einer Gesetzesverschärfung im Jahr 2020 explizit ausgeschlossen sind. Es ist nicht zulässig, dass ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines vertraglich vereinbarten Bruttogehalts verzichtet und diesen stattdessen als steuerfreien Sachbezug erhält. Die Leistung darf den bestehenden Anspruch auf Arbeitslohn weder mindern noch an dessen Stelle treten oder auf ihn angerechnet werden.   

Der Sachbezug muss also „on top“ zum vereinbarten Gehalt gewährt werden. Er eignet sich daher ideal für freiwillige Gehaltsextras, Boni oder als Alternative zu einer klassischen Gehaltserhöhung, nicht aber zur steuerlichen Optimierung bereits bestehender Lohnbestandteile.

5. Warum müssen Gutscheine und Geldkarten die ZAG-Kriterien erfüllen?

Seit dem 1. Januar 2022 ist eine entscheidende Neuerung in Kraft, die die Praxis des 50 € Sachbezugs maßgeblich prägt: Gutscheine und Geldkarten müssen, um als Sachbezug anerkannt zu werden, die strengen Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Diese Gesetzesänderung war eine direkte Reaktion des Gesetzgebers auf die zunehmende Verbreitung von allgemeinen Prepaid-Kreditkarten, die als steuerfreier Sachbezug ausgegeben wurden.   

6. Was sind „limitierte Netze“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)?

Das Kriterium der „limitierten Netze“ ist eine der beiden Hauptkategorien, die eine Gutscheinkarte als Sachbezug qualifizieren. Es ist erfüllt, wenn die Karte ausschließlich bei einem begrenzten und klar definierten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden kann. Der Fokus liegt hier auf der Beschränkung der Händler.   

Zulässige Praxisbeispiele

Gutscheinkarten von Einzelhandelsketten: Karten, die nur in den Filialen einer bestimmten Kette (z. B. REWE, Lidl, eine Drogeriemarktkette) gültig sind.
Tankkarten von Mineralölkonzernen: Karten, die nur an den Tankstellen einer bestimmten Marke akzeptiert werden.
Regionale City-Cards: Von Stadtmarketing-Initiativen herausgegebene Karten, die bei einer vordefinierten Gruppe von teilnehmenden lokalen Händlern in einer Stadt oder Region gelten.
Centergutscheine: Gutscheine, die nur in den Geschäften eines bestimmten Einkaufszentrums oder Outlet-Villages einlösbar sind.

Unzulässige Praxisbeispiele

Gutscheine für Online-Marktplätze: Karten für Plattformen wie Amazon oder Zalando sind nur zulässig, wenn sie auf Produkte begrenzt werden, die direkt durch den jeweiligen Anbieter vertrieben werden. Gilt ein Gutschein auch für Produkte von Drittanbietern, ist das Netz nicht limitiert.
Gutscheine mit zu breitem Akzeptanznetz: Die Finanzverwaltung hat z. B. Gutscheine von EDEKA als problematisch eingestuft, da diese in verschiedenen Vertriebsschienen (z. B. EDEKA, Marktkauf) ohne einheitlichen Marktauftritt eingelöst werden können, was die klare Begrenzung des Netzes aufhebt.

7. Was ist eine „limitierte Produktpalette“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)?

Die zweite Hauptkategorie zur Erfüllung der ZAG-Kriterien ist die „limitierte Produktpalette“. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Gutscheinkarte ausschließlich für den Erwerb einer sehr begrenzten und thematisch zusammenhängenden Auswahl an Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Hier liegt der Fokus nicht auf der Anzahl der Händler, sondern auf der Art der Produkte.   

Zulässige Praxisbeispiele sind:

  • Zweckgebundene Tankkarten: Karten, die nur zum Kauf von Kraftstoff, Ladestrom und fahrzeugbezogenem Zubehör berechtigen (Motto: „Alles, was das Auto bewegt“).   
  • Kategorienspezifische Gutscheine: Karten, die beispielsweise nur für Bücher (inkl. Hörbücher), nur für Streamingdienste (Film und Musik), nur für Fitnessleistungen oder nur für Bekleidung und Accessoires („Beautykarten“) gültig sind.   
  • Jobtickets: Zuschüsse oder Tickets für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.    

8. Kann Restguthaben angespart oder ausgezahlt werden?

Eine direkte Barauszahlung des auf einer Sachbezugskarte befindlichen Guthabens ist grundsätzlich ausgeschlossen und würde den Charakter als Sachbezug aufheben. Die Finanzverwaltung toleriert jedoch eine Ausnahme für Kleinstbeträge: Verbleibende Restguthaben von bis zu einem Euro dürfen an den Mitarbeiter ausgezahlt werden, ohne dass dies die Steuerfreiheit gefährdet.   

Von weitaus größerer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit des Ansparens. Während der Arbeitgeber dem Zuflussprinzip folgen und monatlich nicht mehr als 50 Euro aufladen darf, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Guthaben im selben Monat auszugeben. Das auf der Karte angesammelte Guthaben kann über mehrere Monate hinweg kumuliert werden, um eine größere Anschaffung zu tätigen.  

9. Wie werden mehrere Sachbezüge in einem Monat behandelt?

Die 50-Euro-Freigrenze gilt als monatlicher Gesamtbetrag für alle Sachbezüge, die unter diese Regelung fallen. Erhält ein Mitarbeiter innerhalb eines Kalendermonats mehrere solcher Sachleistungen, müssen deren Werte zusammengerechnet werden.   

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht das Risiko: Ein Mitarbeiter erhält vom Unternehmen eine wiederaufladbare Sachbezugskarte, die monatlich mit 40 Euro aufgeladen wird. Zusätzlich schenkt ihm sein direkter Vorgesetzter als Anerkennung für ein erfolgreiches Projekt einen Büchergutschein im Wert von 15 Euro. In diesem Monat summiert sich der Wert der Sachbezüge auf 55 Euro. Da die 50-Euro-Freigrenze überschritten ist, wird der gesamte Betrag von 55 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies unterstreicht die Notwendigkeit eines zentralen Systems zur Erfassung und Überwachung aller gewährten Sachbezüge, insbesondere in größeren Unternehmen, in denen verschiedene Abteilungen unabhängig voneinander Zuwendungen machen könnten.

Weitere Fragen:

Kann der 50 € Sachbezug mit anderen Benefits kombiniert werden?
Dropdown Plus
Ja, der 50€ Sachbezug ist ein flexibler Baustein, der sich hervorragend mit anderen, steuerlich separat geregelten Mitarbeiter-Benefits kombinieren lässt. Er ist Teil eines größeren „Benefit-Blumenstraußes“, den Unternehmen ihren Mitarbeitern anbieten können. Der Sachbezug kann also parallel zu anderen steuerfreien Leistungen wie dem Zuschuss zum Jobticket (geregelt in § 3 Nr. 15 EStG) oder dem Essenszuschuss gewährt werden. Das strategische Verständnis dieser Kombinationsmöglichkeiten erlaubt es Unternehmen, ein weitaus attraktiveres und wertvolleres Vergütungspaket zu schnüren.
Wie muss der 50€ Sachbezug korrekt in der Lohnabrechnung dokumentiert werden?
Dropdown Plus
Obwohl der Sachbezug bis zur 50-Euro-Grenze steuer- und sozialabgabenfrei ist, unterliegt der Arbeitgeber einer Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto. Die korrekte Darstellung auf der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung ist essenziell. In der Praxis wird der Wert des Sachbezugs typischerweise im Bruttoteil der Abrechnung aufgeführt. Dies dient der reinen Dokumentation und hat keine Auswirkung auf die Berechnung von Steuern oder Sozialabgaben. Anschließend wird derselbe Betrag im Nettoteil der Abrechnung wieder abgezogen. Dieser Nettoabzug erfolgt, weil der Mitarbeiter den Wert der Leistung bereits „in natura“ (z.B. als Guthaben auf seiner Karte oder als Gutschein) erhalten hat und der Betrag nicht noch einmal als Bargeld ausgezahlt werden soll. Professionelle Lohnabrechnungsprogramme wie DATEV bieten hierfür standardisierte Lohnarten, die diesen Prozess korrekt abbilden, beispielsweise die Lohnart „2480 Sachbezug, st/sv-frei“.
Was passiert steuerlich bei einer Überschreitung der 50€-Grenze?
Dropdown Plus
Wie bereits erläutert, führt die Überschreitung der 50-Euro-Freigrenze dazu, dass der gesamte Betrag des Sachbezugs im betreffenden Monat steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Der Betrag wird dann wie regulärer Bruttolohn behandelt und über die individuellen Lohnsteuermerkmale des Mitarbeiters versteuert. Für den Fall einer unbeabsichtigten Überschreitung bietet das Steuerrecht dem Arbeitgeber jedoch eine alternative Vorgehensweise: die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Anstatt den Betrag individuell beim Mitarbeiter zu versteuern, kann der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen und an das Finanzamt abführen. Diese Option ist für den Mitarbeiter in der Regel vorteilhafter, da sein Nettogehalt nicht durch unerwartete Abzüge gemindert wird und auch keine Sozialversicherungsbeiträge auf die pauschal versteuerte Zuwendung anfallen.
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