Aktualisiert am
21.09.2026
13.10.2023

Bonus und Prämie versteuern: welche Sonderzahlungen steuerfrei bleiben

Roland Völkel
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


  • Bonus, Prämie und Sonderzahlung in Geld sind voller Arbeitslohn: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, ohne Freigrenze und ohne Pauschalierung.
  • Von 1.000 € Bonus kommen bei 3.800 € Monatsbrutto rund 520 € netto an, während Sie als Arbeitgeber gut 1.210 € aufwenden.
  • Echte Steuerfreiheit gibt es nur über Sachleistungen: 50 € Sachbezug pro Monat und 60 € je persönlichem Anlass.
  • Dazwischen liegt die Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG oder 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG. Für Mitarbeitende netto, aber nicht steuerfrei.
  • Die Fünftelregelung können Sie seit 2025 nicht mehr in der Lohnabrechnung anwenden, sie wirkt nur noch über die Steuererklärung.

Eine Prämie soll Anerkennung zeigen. Auf dem Konto der Mitarbeitenden kommt davon oft nur die Hälfte an, während die Kosten für Sie deutlich über dem Bruttobetrag liegen. Dieser Beitrag zeigt, wie Bonus, Prämie und Sonderzahlung tatsächlich versteuert werden, welche Zuwendungen wirklich steuerfrei bleiben und wo die Pauschalbesteuerung greift.

Bonus, Prämie, Gratifikation: was der Unterschied ist

Arbeitsrechtlich beschreiben diese Begriffe unterschiedliche Anlässe. Ein Bonus knüpft meist an Ziele oder den Unternehmenserfolg an, eine Prämie honoriert ein konkretes Ereignis oder eine besondere Leistung, eine Gratifikation die Betriebszugehörigkeit, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind wiederkehrende Sonderzahlungen. Steuerlich sind sie derselbe Fall: Fließt Geld, ist es Arbeitslohn.

Wie Bonus und Prämie versteuert werden

Eine Einmalzahlung neben dem laufenden Gehalt ist lohnsteuerlich ein sonstiger Bezug (R 39b.2 Abs. 2 LStR). Sie fließt in dem Moment zu, in dem sie ausgezahlt wird (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG), und wird nicht über die Monatstabelle abgerechnet. Stattdessen gilt die Differenzmethode nach § 39b Abs. 3 EStG: Sie ermitteln die Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit der Sonderzahlung. Die Differenz ist die Lohnsteuer, die Sie einbehalten. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie volle Sozialversicherungsbeiträge auf beiden Seiten.

Daraus entsteht der verbreitete Eindruck, Boni würden höher besteuert als laufendes Gehalt. Das ist nicht der Fall. Es ist dasselbe Steuerrecht in einem anderen Abzugsverfahren, Abweichungen gleichen sich spätestens in der Veranlagung der Mitarbeitenden aus. Was bleibt, ist die volle Abgabenlast.

Ein Rechenbeispiel

Eine Mitarbeiterin verdient 3.800 € brutto im Monat, Steuerklasse I, keine Kinder, kirchensteuerpflichtig. Sie erhält 1.000 € Prämie zusätzlich zum Gehalt.

Position
Für die Mitarbeiterin
Für Sie als Arbeitgeber
Prämie brutto
Für die Mitarbeiterin1.000,00 €
Für Sie als Arbeitgeber1.000,00 €
Lohnsteuer
Für die Mitarbeiterin241,00 €
Für Sie als Arbeitgeber–
Kirchensteuer 9 %
Für die Mitarbeiterin21,69 €
Für Sie als Arbeitgeber–
Solidaritätszuschlag
Für die Mitarbeiterin0,00 €
Für Sie als Arbeitgeber–
Sozialversicherung
Für die Mitarbeiterin217,50 €
Für Sie als Arbeitgeber211,50 €
Ergebnis
Für die Mitarbeiterin519,81 € netto
Für Sie als Arbeitgeber1.211,50 € Aufwand

Gut 1.200 € Aufwand, rund 520 € Wirkung. Anders gerechnet: Sollen 600 € netto ankommen, brauchen Sie 1.154 € brutto und rund 1.400 € Gesamtaufwand. Dieselben 600 € netto über den 50-€-Sachbezug kosten Sie 600 €.

Welche Prämien wirklich steuerfrei sind

Steuerfrei ist keine Geldzahlung, sondern eine Sachleistung. Zwei Instrumente tragen, sie gelten unabhängig voneinander und werden nicht miteinander verrechnet.

Instrument
Grenze
Rechtsgrundlage
Für Mitarbeitende
Für Arbeitgeber
Sachbezug als Gutschein oder Karte
Grenze50 € je Kalendermonat, Freigrenze
Rechtsgrundlage§ 8 Abs. 2 S. 11 i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG
Für Mitarbeitendesteuer- und beitragsfrei
Für Arbeitgeberkeine Lohnnebenkosten, nur der Nennwert
Aufmerksamkeit zum persönlichen Anlass
Grenze60 € brutto je Anlass, Freigrenze
RechtsgrundlageR 19.6 Abs. 1 LStR
Für Mitarbeitendesteuer- und beitragsfrei
Für ArbeitgeberNennwert, kein Arbeitslohn
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Grenze2.000 € im Jahr, Freibetrag
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 39 EStG
Für Mitarbeitendesteuerfrei bis zum Freibetrag
Für Arbeitgeberabhängig von der Ausgestaltung

Drei Punkte entscheiden über die Wirksamkeit. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, eine Gehaltsumwandlung ist bei Gutscheinen und Geldkarten ausgeschlossen. Die 50 € sind eine Freigrenze und kein Freibetrag: Bei 50,01 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, und nicht genutzte Monate verfallen. Die 60 € gelten je Ereignis, also Geburtstag, Hochzeit, Geburt oder Dienstjubiläum, nicht je Monat und nicht je Jahr. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass, dazu mehr unter Aufmerksamkeiten.

Steuerbegünstigt statt steuerfrei: die Pauschalbesteuerung

Zwischen voller Steuerpflicht und echter Steuerfreiheit liegt die Pauschalierung. Sie übernehmen als Arbeitgeber die Steuer mit einem festen Satz, bei den Mitarbeitenden kommt der Betrag netto an. Technisch steuerfrei ist er damit nicht.

  • 30 % nach § 37b EStG für Sachzuwendungen, bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr
  • 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 EStG für Essenszuschuss (Nr. 1), Erholungsbeihilfe (Nr. 3) und Internetzuschuss (Nr. 5)

Bei § 37b gehört ein Hinweis dazu, der in vielen Ratgebern fehlt: Zuwendungen an die eigene Belegschaft laufen über Absatz 2 und bleiben sozialversicherungspflichtig. Beitragsfrei stellt § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV nur Zuwendungen nach Absatz 1 an Beschäftigte Dritter, und auch die nicht innerhalb verbundener Unternehmen. Wer mit „30 % pauschal, damit ist alles erledigt“ kalkuliert, rechnet zu günstig.

Die Fünftelregelung gilt in der Lohnabrechnung nicht mehr

Für zusammengeballte Zahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Abfindungen konnten Arbeitgeber die Tarifermäßigung nach § 34 EStG früher direkt im Lohnsteuerabzug anwenden. Seit 2025 ist das nicht mehr vorgesehen, das amtliche Lohnsteuer-Handbuch führt die entsprechende Richtlinienstelle als überholt. Die Ermäßigung wirkt nur noch über die Veranlagung, also über die Steuererklärung der Mitarbeitenden. Für Ihre Abrechnung heißt das: voller Abzug im Auszahlungsmonat, unabhängig davon, wie viele Jahre die Zahlung honoriert.

Steuerfreie Sonderzahlungen des Gesetzgebers gibt es derzeit nicht

Die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG lief im März 2022 aus, die Inflationsausgleichsprämie mit bis zu 3.000 € nach § 3 Nr. 11c EStG endete am 31. Dezember 2024. Die für 2026 geplante Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € ist nicht in Kraft getreten: Der Bundestag hatte zugestimmt, der Bundesrat verweigerte am 8. Mai 2026 die Zustimmung, und die Koalition entschied wenige Tage später, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Wer sie trotzdem auszahlt, zahlt steuer- und beitragspflichtig aus. Was stattdessen möglich ist, zeigt unser Beitrag zu den Alternativen nach der gescheiterten Entlastungsprämie.

Anspruch, betriebliche Übung und Freiwilligkeitsvorbehalt

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Bonuszahlung gibt es nicht. Ein Anspruch kann aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung folgen. Zahlen Sie denselben Bonus wiederholt und vorbehaltlos aus, kann eine betriebliche Übung entstehen, aus der sich ein Anspruch für die Zukunft ergibt. Ein pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt in Kombination mit einer Bonuszusage hält dem nicht ohne Weiteres stand. Regeln Sie Kriterien, Zeitpunkt und Vorbehalt deshalb schriftlich und einheitlich, etwa über Änderungsverträge oder Zusatzvereinbarungen, und achten Sie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Wer eine abgrenzbare Gruppe ausnimmt, braucht dafür einen sachlichen Grund.

Welche Arten von Bonuszahlungen es gibt

  • Leistungsabhängiger Bonus: gekoppelt an individuelle Zielerreichung, häufig quartalsweise oder jährlich. Voll steuer- und beitragspflichtig.
  • Gewinnabhängiger Bonus: abhängig vom Unternehmensergebnis. Voll steuer- und beitragspflichtig.
  • Jahresendbonus, Weihnachts- und Urlaubsgeld: wiederkehrende Sonderzahlung. Voll steuer- und beitragspflichtig, lohnsteuerlich sonstiger Bezug.
  • Treue- und Jubiläumsprämie: honoriert Betriebszugehörigkeit. In Geld voll steuerpflichtig, die Fünftelregelung wirkt nur über die Veranlagung. Als Sachgeschenk bis 60 € zum Jubiläum steuerfrei.
  • Sachprämie oder Incentive: je nach Ausgestaltung steuerfrei bis 50 € monatlich oder pauschal versteuert nach § 37b EStG.

Wann sich Geld lohnt und wann ein Baustein

Ein Geldbonus ist die richtige Wahl, wenn Sie einen einmaligen Erfolg individuell honorieren wollen und der Betrag die Grenzen der Sachbezugsinstrumente deutlich übersteigt. Sobald es um regelmäßige Wertschätzung geht, erreichen Sie mit demselben Budget über Sachbezug, Essenszuschuss oder Aufmerksamkeiten zum Anlass spürbar mehr, weil kein Abgabenanteil verloren geht. Wie groß der Unterschied bei Ihrer Belegschaft ist, zeigt der Benefit-Rechner. Wie sich die einzelnen Bausteine auf die Lohnnebenkosten auswirken, rechnen wir dort direkt mit.

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Häufig gestellte Fragen:
Was genau sind Bonuszahlungen und gibt es einen Rechtsanspruch darauf?
Dropdown Plus
Bonuszahlungen sind freiwillige Sonderzahlungen, mit denen Sie als Arbeitgeber besondere Leistungen oder den Unternehmenserfolg honorieren. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder durch eine "betriebliche Übung" ergeben, also wenn Sie wiederholt Boni ohne Freiwilligkeitsvorbehalt zahlen.
Wie werden Bonuszahlungen versteuert und welche Kosten entstehen für mein Unternehmen?
Dropdown Plus
Eine Bonuszahlung in Geld ist lohnsteuerlich ein sonstiger Bezug und wird nach der Differenzmethode abgerechnet (§ 39b Abs. 3 EStG). Sie ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, für Sie als Arbeitgeber kommen die vollen Lohnnebenkosten hinzu. Die Fünftelregelung können Sie seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden, sie wirkt nur noch über die Steuererklärung der Mitarbeitenden.
Gibt es steuerlich clevere Alternativen zu einer klassischen Bonuszahlung?
Dropdown Plus
Ja, eine sehr attraktive Alternative sind steueroptimierte Sachbezüge. Anstatt einer voll steuerpflichtigen Bonuszahlung können Sie Ihren Mitarbeitenden mit dem Hrmony Sachbezug monatlich bis zu 50 Euro komplett abgabenfrei zukommen lassen. Das sind bis zu 600 Euro im Jahr, die netto beim Team ankommen und für Sie als Arbeitgeber planbarer und kostengünstiger sind.
Sind Prämien steuerfrei?
Dropdown Plus
Nein, wenn sie in Geld ausgezahlt werden. Prämien sind Arbeitslohn und voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Steuerfrei bleiben nur Sachleistungen: bis 50 € monatlich als Sachbezug und bis 60 € je persönlichem Anlass.
Wie viel bleibt von 1.000 € Bonus netto?
Dropdown Plus
Bei 3.800 € Monatsbrutto, Steuerklasse I und Kirchensteuer rund 520 €. Als Arbeitgeber wenden Sie dafür gut 1.210 € auf. Dieselbe Nettowirkung erreichen Sie über den 50-€-Sachbezug zu etwa der Hälfte der Kosten.
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
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Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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