Aktualisiert am
04.06.2026
08.07.2025

Internetzuschuss: der Leitfaden für Arbeitgeber

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


Der Internetzuschuss – auch Internetpauschale oder Internetkostenzuschuss genannt – ist ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss zu den privaten Internetkosten der Mitarbeitenden: bis zu 50 € im Monat, für Mitarbeitende netto, für Arbeitgebende pauschal mit 25 % versteuert.

Seit Homeoffice und hybride Arbeitsmodelle fester Bestandteil moderner Unternehmenskultur sind, ist schnelles Internet zu Hause Grundvoraussetzung für produktives Arbeiten – der Zuschuss trägt diese Kosten fair mit. Für HR ist er zugleich ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte ("War for Talents") und ein sichtbares Zeichen von Wertschätzung: spürbarer Nettogewinn für Mitarbeitende, bemerkenswerte Kosteneffizienz für Arbeitgebende.

Der Internetzuschuss auf einen Blick: Das Wichtigste für HR-Verantwortliche

Für vielbeschäftigte Entscheider:innen zählen die Fakten. Der Internetkostenzuschuss besticht durch seine klaren und vorteilhaften Rahmenbedingungen.

Die Internetpauschale – Kernfakten

  • Für Mitarbeitende: Bis zu 50 € pro Monat (600 € pro Jahr) als direkter Nettogewinn – steuer- und sozialabgabenfrei. Es ist ein echter „Brutto wie Netto"-Vorteil. 
  • Für Arbeitgeber: Geringe und planbare Kosten durch eine pauschale Versteuerung von 25 % auf den Zuschussbetrag, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.  
  • Vollständige Sozialabgabenfreiheit gilt auch für den Arbeitgeber, was den Benefit deutlich günstiger macht als eine Gehaltserhöhung.  
  • Zentrale Voraussetzung: Der Zuschuss muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Eine einfache Umwandlung von bestehendem Gehalt ist nicht zulässig.  
  • Breite Anwendbarkeit: Der Internetzuschuss ist unabhängig von der Anzahl der Homeoffice-Tage. Er kann allen Mitarbeitenden gewährt werden, die über einen privaten Internetanschluss verfügen – auch jenen, die ausschließlich im Büro arbeiten.  
  • Nachweispflicht: Der Arbeitgeber muss sich das Bestehen von Internetkosten bei der/dem Mitarbeitenden nachweisen lassen (z. B. durch eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg oder eine schriftliche Erklärung) und diesen Nachweis im Lohnkonto dokumentieren.  

Die Attraktivität dieses Modells liegt in seiner scheinbaren Einfachheit. Die "50-Euro-Regel" ist leicht zu kommunizieren und umzusetzen. Doch diese Vereinfachung entbindet Arbeitgeber nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Die Einhaltung der fundamentalen Prinzipien – insbesondere des Zusätzlichkeitsgebots und der Nachweispflicht – ist für die Rechtssicherheit unerlässlich. Hier helfen Lösungen wie der Hrmony Internetzuschuss, die Unternehmen das Einsammeln, Dokumentieren, Aktualisieren und Prüfen von Nachweisen abnehmen.

Ein häufiger Fehler ist, die 50 € als eine Art Freibetrag zu behandeln, der ohne Prüfung ausgezahlt werden kann. Die Regelungen besagen jedoch klar, dass der Internetzuschuss die tatsächlichen Kosten der/des Mitarbeitenden nicht übersteigen darf und ein entsprechender Beleg für Prüfungszwecke vorliegen muss. Der Schlüssel zum Erfolg lautet daher: Die Einfachheit nutzen, aber die Compliance nicht vernachlässigen.

Was genau ist der Internetzuschuss? Definition und rechtlicher Zweck

Unter den Begriffen Internetzuschuss, Internetkostenzuschuss oder Internetpauschale versteht man einen steuerbegünstigten Barzuschuss, den ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden freiwillig für deren Internetkosten gewähren kann. Es handelt sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Unternehmens.  

Der ursprüngliche Zweck dieser gesetzlichen Regelung war die Förderung der Nutzung neuer Medien und des Internets in Privathaushalten. Diese Intention ist zentral für das Verständnis der heutigen Anwendung: Der Zuschuss ist explizit für die private Internetnutzung der/des Mitarbeitenden gedacht. Eine berufliche Veranlassung oder Nutzung des Anschlusses ist keine Voraussetzung für die Gewährung des Benefits.  

Diese rechtliche Auslegung steht im Kontrast zur weit verbreiteten Annahme, es handle sich um einen reinen Homeoffice-Benefit. Genau dieser scheinbare Widerspruch zwischen dem ursprünglichen Gesetzeszweck und der modernen Anwendung im Kontext von Remote Work birgt eine erhebliche strategische Chance für Unternehmen.

Da keine berufliche Nutzung nachgewiesen werden muss, entfällt die komplexe und fehleranfällige Aufgabe, den beruflichen vom privaten Nutzungsanteil abzugrenzen – ein erheblicher administrativer Aufwand bei anderen Formen der Kostenerstattung.  

Die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen: So bleiben Sie rechtssicher

Eine korrekte Umsetzung der Internetpauschale basiert auf einem soliden Verständnis der gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.

Die zentrale Rechtsnorm ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Norm erlaubt dem Arbeitgeber, für Zuschüsse zur Internetnutzung die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Konkretisiert werden die Details in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), insbesondere in R 40.2 Abs. 5 LStR.  

Ist der Internetzuschuss steuerfrei?

Für Mitarbeitende ja, für Arbeitgebende nein. Mitarbeitende erhalten den Zuschuss zu 100 % netto, der Arbeitgeber versteuert ihn pauschal mit 25 %. Korrekt heißt der Benefit deshalb nicht „steuerfrei", sondern steuerbegünstigt – für Mitarbeitende fühlt er sich aber wie eine steuerfreie Gehaltserhöhung an. Was das für beide Seiten im Detail bedeutet, zeigen die nächsten beiden Abschnitte.

Für Arbeitgeber – Die 25 % Pauschalversteuerung

Die steuerliche Behandlung auf Arbeitgeberseite ist der Kern der Kosteneffizienz:

  • Pauschale Lohnsteuer: Der Arbeitgeber versteuert den Internetzuschuss mit einem festen Satz von 25 %.  
  • Zusätzliche Abgaben: Auf diese Pauschalversteuerung werden zusätzlich der Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und die pauschale Kirchensteuer (je nach Bundesland z. B. 8 % oder 9 % der pauschalen Lohnsteuer) fällig.  
  • Größter Hebel: Der Internetkostenzuschuss ist vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Weder der Arbeitgeber- noch der Arbeitnehmeranteil zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen an.  

Für Arbeitnehmer – Der "Brutto wie Netto" Vorteil

Für die Angestellten stellt sich der Vorteil noch direkter dar:

  • Keine Abzüge: Der gewährte Internetzuschuss kommt zu 100 % netto bei dem/der Mitarbeitenden an, ohne Abzüge für Lohnsteuer oder Sozialversicherung.  
  • Keine Angabe in der Steuererklärung: Der pauschal versteuerte Internetkostenzuschuss muss vom Arbeitnehmer nicht in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.  
  • Keine Anrechnung auf Werbungskosten: Die Internetpauschale mindert nicht den Werbungskostenpauschbetrag oder andere absetzbare Werbungskosten der/des Mitarbeitenden.  

Um die tatsächliche finanzielle Belastung für das Unternehmen zu veranschaulichen, hilft ein einfacher Rechner. Er zeigt, wie kostengünstig ein spürbarer Nettovorteil für Mitarbeitende geschaffen werden kann.

Kostenrechner für Arbeitgeber

KennzahlBeispiel bei 50 € Zuschuss
Zuschuss für Mitarbeitende (Netto-Vorteil)
50,00 €
Pauschale Lohnsteuer (25 % von 50 €)
12,50 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 12,50 €)
0,69 €
Pauschale Kirchensteuer (8 % von 12,50 €)
1,00 €
Gesamtbelastung für Arbeitgebende
64,19 €

Beispielrechnung. Die pauschale Kirchensteuer (hier 8 %) variiert je nach Bundesland und Konfession – ohne Kirchensteuer liegt die Gesamtbelastung bei 63,19 €.

Dieses Beispiel macht deutlich: Ein Netto-Vorteil von 50 € für Mitarbeitende kostet das Unternehmen nur rund 64 €. Dies macht den Business Case greifbar und leicht an die Geschäftsführung zu kommunizieren.

HR-Abteilungen können den Internetzuschuss (auch als Internetkostenzuschuss oder Internetpauschale bekannt) intern als moderne und zeitgemäße Unterstützung für das Arbeiten im Homeoffice positionieren und vermarkten, während Sie gleichzeitig von der administrativen Einfachheit profitieren, die sich aus der breiten gesetzlichen Definition ergibt. Es ist eine Win-Win-Situation, die maximale Wirkung bei minimalem Verwaltungsaufwand ermöglicht.

Voraussetzungen für die Einführung: Eine Checkliste für die HR-Abteilung

Eine rechtssichere Einführung erfordert die Beachtung von vier zentralen Voraussetzungen. Diese Checkliste hilft Ihnen, alle kritischen Punkte zu berücksichtigen.

1. Die Zusätzlichkeitserfordernis

Dies ist die wichtigste und am häufigsten missverstandene Voraussetzung. Der Internetzuschuss muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG).  

  • Der einfache Fall: Die Gewährung des Internetkostenzuschusses zusätzlich zum bestehenden Gehalt oder anstelle einer zukünftigen, noch nicht vereinbarten Gehaltserhöhung ist unproblematisch und klar rechtskonform.  
  • Der komplexe Fall (Gehaltsumwandlung): Eine reine Gehaltsumwandlung, bei der ein Teil des Bruttogehalts einfach in den steuerbegünstigten Internetzuschuss "umgewandelt" wird, ist grundsätzlich nicht zulässig.  
  • Expertenwissen aus der Rechtsprechung: Gerichte haben jedoch klargestellt, dass eine arbeitsrechtlich wirksame und für die Zukunft vereinbarte Herabsetzung des Gehalts in Verbindung mit der Einführung des neuen, zweckgebundenen Zuschusses zulässig sein kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Umwandlung, sondern um eine echte Vertragsänderung (Novation). Der Zuschuss wird dann "zusätzlich" zum neuen, geringeren Grundgehalt gezahlt.  
  • Wichtiger Hinweis: Dieses Vorgehen ist rechtlich anspruchsvoll und sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht umgesetzt werden, um nicht als missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO eingestuft zu werden.  

2. Nachweispflicht und Dokumentation

Der Arbeitgeber muss sicherstellen und dokumentieren, dass der/dem Mitarbeitenden tatsächlich Kosten entstehen.

  • Tatsächliche Kosten: Der/dem Mitarbeitenden müssen private Internetkosten entstehen. Die Internetpauschale darf die Höhe dieser tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die 50 € sind die Grenze für den vereinfachten Nachweis, kein Pauschbetrag – höhere Zuschüsse sind mit Einzelnachweis möglich (siehe „Wie hoch darf der Internetzuschuss sein?
  • Nachweisoptionen:
    1. Schriftliche Erklärung der/des Mitarbeitenden: Für Zuschüsse bis 50 € monatlich genügt im Rahmen der Vereinfachungsregelung eine von der/dem Mitarbeitenden unterzeichnete Erklärung, dass ihm monatliche Kosten in der entsprechenden Höhe entstehen.  
    2. Rechnung oder Zahlungsbeleg: Die sicherere und von vielen Steuerberatenden empfohlene Methode ist, eine aktuelle Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg anzufordern – ein reiner Vertrag belegt die laufenden Kosten oft nicht genau genug.
  • Dokumentation im Lohnkonto: Unabhängig von der Methode muss der Nachweis zwingend zum Lohnkonto der/des Mitarbeitenden genommen und für den Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufbewahrt werden.  

3. Vertragliche Grundlage

Die Vereinbarung über den Internetzuschuss sollte schriftlich fixiert werden, idealerweise als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Diese Vereinbarung sollte die Höhe des Zuschusses und die Verpflichtung der/des Mitarbeitenden enthalten, jegliche Änderungen seiner Internetkosten (z. B. durch einen Vertragswechsel) unverzüglich zu melden.

4. Vertragspartner

Der Internetvertrag, dessen Kosten bezuschusst werden, muss auf den Namen der/des Mitarbeitenden lauten. Wird der Anschluss von mehreren Personen genutzt (z. B. in einer Wohngemeinschaft oder mit einem Partner), kann der Arbeitgeber nur den anteiligen Kostenbetrag der/des Mitarbeitenden bezuschussen.

Wie hoch darf der Internetzuschuss sein?

Bis zu 50 € im Monat lassen sich besonders einfach pauschal versteuern – hier genügt eine schriftliche Erklärung der/des Mitarbeitenden über die anfallenden Internetkosten (Vereinfachungsregelung nach R 40.2 Abs. 5 LStR). Höhere Zuschüsse sind möglich, wenn die tatsächlichen Kosten höher liegen: Dann müssen Mitarbeitende ihre Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen. Der so ermittelte Durchschnittsbetrag darf anschließend dauerhaft pauschal versteuert werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Die 50 € sind also kein Höchstbetrag, sondern die Grenze für den vereinfachten Nachweis. 

Was wird bezuschusst – und was nicht? Ein klarer Überblick

Um Missverständnisse und administrative Fehler zu vermeiden, ist eine klare Abgrenzung der erstattungsfähigen Kosten unerlässlich. Die folgende Tabelle bietet eine eindeutige Übersicht.

Welche Kosten sind bezuschussungsfähig?

BezuschussungsfähigNicht bezuschussungsfähig
Laufende Grundgebühren für den Internetanschluss (DSL, Kabel, Glasfaser)
Mobilfunkverträge und mobile Datentarife
Kosten für Internet-Flatrates
Kosten für Streaming-Dienste (Netflix, Spotify etc.)
Einmalige Anschluss- und Einrichtungsgebühren
Reine Festnetz-Telefoniekosten (separat vom Internet abgerechnet)
Notwendige Hardware wie Router oder Modem
Kosten für Pay-TV / Digital-TV-Pakete
Zubehör wie Laptop oder PC, wenn diese übereignet werden
Kosten für analoge Telefonanschlüsse

Der strategische Vorteil: Warum der Internetzuschuss mehr als nur ein Benefit ist

Die Einführung der Internetpauschale ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden positiven Effekten für das gesamte Unternehmen.

1. Employer Branding & Talent Management

In einem umkämpften Arbeitsmarkt sind es oft die durchdachten Zusatzleistungen, die den Unterschied machen. Der Internetzuschuss ist ein starkes Argument, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu binden. Er signalisiert eine moderne, flexible und wertschätzende Unternehmenskultur, die die Bedürfnisse ihrer Mitarbeitenden im digitalen Zeitalter versteht und aktiv unterstützt. Insbesondere für Unternehmen, die Remote- und Hybrid-Modelle leben, ist dieser Benefit ein glaubwürdiges Zeichen der Unterstützung.  

2. Kosteneffiziente Alternative zur Gehaltserhöhung

Der größte finanzielle Hebel liegt in der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. Während bei einer klassischen Gehaltserhöhung rund 20 % an Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung anfallen, ist der Internetzuschuss davon komplett befreit. Die folgende Vergleichsrechnung verdeutlicht das enorme Einsparpotenzial.

Kostenvergleich: Gehaltserhöhung vs. Internetzuschuss

KennzahlKlassische GehaltserhöhungInternetzuschuss
Ziel: Netto-Vorteil für Mitarbeitende
50,00 €
50,00 €
Notwendige Brutto-Erhöhung (geschätzt)
ca. 95,00 €
50,00 € (als Zuschuss)
Arbeitgeberanteil SV (ca. 20 % auf Brutto)
ca. 19,00 €
0,00 €
Pauschale Lohnsteuer + Soli/KiSt
0,00 €
ca. 14,50 €
Gesamtkosten für Arbeitgebende
ca. 114,00 €
ca. 64,50 €
Ersparnis für Arbeitgebende
ca. 49,50 € (ca. 43 %)

Beispielrechnung (Steuerklasse I). Die nötige Bruttoerhöhung für 50 € netto hängt von der individuellen Steuer- und SV-Situation ab. Die Arbeitgeberkosten des Zuschusses sind hier auf „ca. 64,50 €“ gerundet – exakt sind es 64,19 € wie im Kostenrechner (12,50 € + 0,69 € + 1,00 € = 14,19 €).

Diese Tabelle macht aus dem abstrakten Begriff "kosteneffizient" eine konkrete und überzeugende betriebswirtschaftliche Kennzahl. Sie liefert das entscheidende Argument für jedes Budgetgespräch.

3. Mitarbeitermotivation und Wertschätzung

Ein Benefit, der monatlich die Fixkosten der Mitarbeitenden spürbar senkt, wird als besonders wertvoll und praxisnah empfunden. Diese Form der Anerkennung ist greifbar und relevant für den Alltag, was die Mitarbeitermotivation und die emotionale Bindung an das Unternehmen nachhaltig stärkt.  

4. Administrative Vereinfachung

Im Vergleich zu anderen Formen der Kostenerstattung, die oft eine detaillierte Aufschlüsselung und Prüfung erfordern, ist das pauschalierte Modell des Internetzuschusses administrativ schlank und einfach zu handhaben – insbesondere, wenn digitale Benefit-Plattformen den Prozess automatisieren.

Praktische Umsetzung in Ihrem Unternehmen: Ein Schritt-für-Schritt-Plan

Die Implementierung der Internetpauschale lässt sich in fünf klare Schritte unterteilen.

Schritt 1: Grundsatzentscheidung und Budgetplanung
Legen Sie fest, ob Sie den Benefit anbieten möchten und in welcher Höhe (bis maximal 50 €). Kalkulieren Sie die Gesamtkosten für das Unternehmen basierend auf der Anzahl der teilnahmeberechtigten Mitarbeitenden.

Schritt 2: Kommunikation und Erstellung der rechtlichen Grundlage
Informieren Sie Ihr Personal über den neuen Benefit. Erstellen Sie eine rechtssichere Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.

Schritt 3: Einsammeln und Prüfen der Nachweise
Fordern Sie von jeder/jedem teilnehmenden Mitarbeitenden den erforderlichen Nachweis (Erklärung oder Vertragskopie) an. Prüfen Sie, ob die Kosten die Zuschusshöhe erreichen und der Vertrag auf die/den Mitarbeitenden lautet. Archivieren Sie den Nachweis im Lohnkonto.

Schritt 4: Einrichtung in der Lohnbuchhaltung
Informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihren externen Dienstleister. Es muss eine neue Lohnart für den pauschal versteuerten und sozialabgabenfreien Zuschuss angelegt und für die entsprechenden Mitarbeitenden aktiviert werden.

Schritt 5: Digitalisierung des Prozesses
Prüfen Sie den Einsatz einer digitalen Benefit-Plattform. Solche Systeme können den gesamten Prozess – von der Einreichung der Nachweise über die automatisierte Prüfung bis zur Integration in die Lohnabrechnung – erheblich vereinfachen und rechtssicher gestalten.  

Abgrenzung zu anderen Regelungen: Internetzuschuss vs. Homeoffice-Pauschale

Der Internetzuschuss wird oft mit zwei anderen Regelungen verwechselt: der Homeoffice-Pauschale und dem steuerfreien Sachbezug. Eine klare Unterscheidung hilft bei der korrekten Beratung der Mitarbeitenden.

Internetzuschuss vs. Homeoffice-Pauschale

  • Internetzuschuss: eine Arbeitgeberleistung – ein direkter, steuerbegünstigter Zuschuss, der monatlich ausgezahlt wird. Er gilt unabhängig davon, ob und wie oft Mitarbeitende tatsächlich im Homeoffice arbeiten.
  • Homeoffice-Pauschale: eine Steuererleichterung für Mitarbeitende. Sie können für jeden Tag, den sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, einen Pauschalbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen – seit 2023 sind das 6 € pro Tag für maximal 210 Tage, also bis zu 1.260 € pro Jahr.

Beide Regelungen sind voneinander unabhängig und schließen sich nicht aus: Mitarbeitende können den vollen Internetkostenzuschuss erhalten und gleichzeitig die volle Homeoffice-Pauschale in ihrer Steuererklärung ansetzen. Der Zuschuss des Arbeitgebers mindert den Anspruch auf die Pauschale nicht.

Internetzuschuss vs. steuerfreier Sachbezug

Im Gegensatz zum 50-€-Sachbezug wird der Internetzuschuss pauschal mit 25 % versteuert und zählt damit nicht zur monatlichen 50-€-Freigrenze. Auch hier gilt: Beide Leistungen lassen sich nebeneinander gewähren.

Fazit: Der Internetzuschuss als moderner Baustein Ihrer Benefit-Strategie

Der Internetkostenzuschuss hat sich von einer Nischenregelung zur Förderung der Mediennutzung zu einem zentralen Instrument der modernen Personalarbeit entwickelt. Er verkörpert eine klassische Win-Win-Situation: Mitarbeitende freuen sich über einen spürbaren und unkomplizierten Nettovorteil von bis zu 600 € pro Jahr, während Unternehmen von einer kosteneffizienten, administrativ schlanken und strategisch wirksamen Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung profitieren.

Für HR-Verantwortliche bietet die Internetpauschale die Chance, die Arbeitgebermarke zu schärfen, die Mitarbeiterbindung zu stärken und eine Kultur der Wertschätzung und Modernität zu etablieren. Er ist ein einfacher, aber wirkungsvoller Baustein in einem durchdachten Benefit-Portfolio, der die Realitäten der digitalen Arbeitswelt anerkennt und unterstützt.

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Häufig gestellte Fragen:
Muss der Internetanschluss beruflich genutzt werden, um den Zuschuss zu erhalten?
Dropdown Plus
Nein. Der Internetzuschuss wurde rechtlich zur Förderung der privaten Internetnutzung geschaffen. Eine berufliche Nutzung ist daher keine Voraussetzung. Alle Mitarbeitenden, die einen privaten Internetvertrag auf ihren Namen haben, können von dem Benefit profitieren, unabhängig davon, ob sie im Homeoffice, im Büro oder hybrid arbeiten.
Was passiert, wenn meine tatsächlichen Internetkosten unter 50 € liegen?
Dropdown Plus
Der Arbeitgeber darf gesetzlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten bezuschussen. Liegt Ihre monatliche Internetrechnung beispielsweise bei 39,99 €, darf der pauschal versteuerte Zuschuss diesen Betrag nicht übersteigen. Der Betrag von 50 € ist die Grenze für den vereinfachten Nachweis und kein Pauschbetrag, der unabhängig von den realen Kosten gezahlt werden darf.
Kann ich den Internetkostenzuschuss erhalten, wenn ich bereits die Homeoffice-Pauschale in meiner Steuererklärung angebe?
Dropdown Plus
Ja, das ist uneingeschränkt möglich und ein wichtiger Vorteil. Der Internetkostenzuschuss ist eine freiwillige, steuerbegünstigte Leistung Ihres Arbeitgebers. Die Homeoffice-Pauschale ist hingegen eine Steuererleichterung, die Sie als Arbeitnehmer in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen. Beide Instrumente existieren unabhängig voneinander und können in voller Höhe genutzt werden.
Zählt der Internetzuschuss zur 50-€-Sachbezugsfreigrenze?
Dropdown Plus
In der Regel nicht. Wird der Internetzuschuss nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuert, läuft er an der 50-€-Sachbezugsfreigrenze vorbei – Mitarbeitende können parallel den vollen 50-€-Sachbezug erhalten, etwa eine Sachbezugskarte oder einen Tankgutschein. Nur wenn der Internet-Beitrag stattdessen als steuerfreier Sachbezug innerhalb der Freigrenze gewährt wird, teilt er sich diese Grenze mit anderen Sachbezügen.
Dropdown Plus
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Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
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