Neben dem Gehalt spielen zusätzliche Leistungen eine immer größere Rolle, um Talente zu gewinnen und ans Unternehmen zu binden. Eine besonders clevere Möglichkeit sind pauschal besteuerte Sachbezüge.
Klingt erstmal nach Steuer-Dschungel? Keine Sorge! Wir bei Hrmony lotsen Sie locker und verständlich durch alle wichtigen Aspekte – von der Definition über die Sachbezüge Versteuerung und Sachbezüge Abrechnung bis hin zu den Vorteilen für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden. Schnallen Sie sich an, es lohnt sich!
Einleitung: Die Welt der pauschal besteuerten Sachbezüge – Mehr als nur Gehalt
Definition & Relevanz
Was genau sind denn nun pauschal besteuerte Sachbezüge? Ganz einfach: Das sind zusätzliche Goodies, die Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden zukommen lassen, aber nicht als schnödes Geld, sondern in Form von Sachleistungen – denken Sie an Essenszuschüsse, Jobtickets oder Fitnessangebote. Der Clou: Sie als Arbeitgeber führen die Lohnsteuer (und ggf. Sozialversicherungsbeiträge) dafür pauschal ab.
Warum ist das so relevant? Für Sie als Unternehmen bedeutet das oft weniger Verwaltungsaufwand und sogar Kostenersparnisse. Gleichzeitig steigern Sie die Motivation und Zufriedenheit im Team. Ihre Mitarbeitenden wiederum freuen sich über mehr Netto vom Brutto und attraktive Extras, die den Arbeitsalltag versüßen. Eine echte Win-Win-Situation, wenn man weiß, wie's geht! Aber Achtung: Die korrekte Anwendung ist entscheidend, denn Fehler können teuer werden und die Vorteile zunichtemachen.
Sie wollen wissen, wie Sie mit Sachbezügen die Mitarbeiterbindung stärken , Ihr Employer Branding aufpolieren und gleichzeitig steuerliche Fallstricke umschiffen? Dann sind Sie hier goldrichtig! Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Thema Sachbezüge Pauschalversteuerung meistern und welche Rolle dabei die Sachbezüge Lohnsteuer spielt.
Grundlagen: Pauschalversteuerung und geldwerter Vorteil einfach erklärt
Pauschalversteuerung – Das Prinzip
"Pauschalversteuerung" klingt kompliziert, ist aber im Grunde eine Vereinfachung vom Gesetzgeber. Statt jeden Sachbezug beim Mitarbeiter individuell zu versteuern, wenden Sie als Arbeitgeber einen festen, pauschalen Steuersatz an. Die Verantwortung für die Abführung der Steuer liegt dann bei Ihnen. Das spart Zeit und Nerven in der Lohnbuchhaltung. Geregelt ist das Ganze oft im § 40 Einkommensteuergesetz (EStG). Aber Vorsicht: Nicht jeder Sachbezug kann einfach pauschal versteuert werden – die Spielregeln müssen stimmen.
Geldwerter Vorteil – Was bedeutet das konkret?
Ein "geldwerter Vorteil" ist im Prinzip alles, was Ihre Mitarbeitenden von Ihnen bekommen, das einen Wert hat, aber kein direktes Geld ist. Das kann die kostenlose Nutzung eines Dienstwagens sein, ein Zuschuss zum Mittagessen oder ein günstigerer Handyvertrag. Grundsätzlich sind diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn – es sei denn, es gibt Steuerbefreiungen oder eben die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.
Vorteile der Pauschalversteuerung
Die Pauschalversteuerung von Sachbezügen bringt handfeste Pluspunkte:
Für Arbeitgeber:
Vereinfachte Lohnabrechnung
Mögliche Ersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen
Hier kommen die Schlagworte "Sachbezüge Pauschalversteuerung" und "Sachbezüge Lohnsteuer" ins Spiel. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Pauschalversteuerung kein Automatismus ist, sondern eine bewusste steuerliche Gestaltungsmöglichkeit.
Vielfalt der Sachbezüge: Welche Arten gibt es & wie werden sie pauschal besteuert?
Die Palette an Sachbezügen ist bunt und vielfältig – da ist für jedes Unternehmen und jeden Geschmack etwas dabei! Die Herausforderung liegt darin, für jede Art die korrekte steuerliche Behandlung zu kennen, denn einen Einheitssatz gibt es nicht. Ein cleveres System wie Hrmony kann hier Gold wert sein, um den Überblick zu behalten und alles rechtssicher zu managen.
1. Mahlzeiten
Ob klassische Essensmarken, digitaler Essenszuschuss oder unternehmenseigene Kantine – Verpflegung ist ein beliebter Benefit. Hierbei wird jährlich der sogenannte amtliche Sachbezugswert festgeschrieben und es gibt je nach Zuschussform die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (z.B. mit 25 %)
Vom Jobticket für Bus und Bahn über Fahrtkostenzuschüsse (die z.B. mit 15 % pauschal versteuert werden können oder für ÖPNV unter Umständen steuerfrei sind ) bis hin zum Dienstwagen (Versteuerung nach 1%-Regel oder Fahrtenbuch ) – Mobilitätsbenefits bewegen!
Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Kurse im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) sind hoch im Kurs. Wichtig ist die Unterscheidung: Steuerfreie Gesundheitsförderung (bis 600 €/Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG) ist etwas anderes als ein Gutschein für ein Fitnessstudio im 50 € Sachbezug.
Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt: "Aufmerksamkeiten" zu persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit etc.) sind bis 60 € steuerfrei und fallen nicht unter die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Geschenke an Mitarbeitende ohne persönlichen Anlass, über 60 € oder an Geschäftspartner können hingegen unter die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG fallen.
5. Erholungsbeihilfen
Eine kleine Finanzspritze für den Urlaub? Erholungsbeihilfen können bis zu 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten und 52 € je Kind pauschal mit 25 % besteuert werden.
6. Fort- und Weiterbildung
Investitionen in Wissen lohnen sich immer! Kosten für Fortbildungen sind meist steuerfrei, wenn sie im betrieblichen Interesse liegen. Gibt es auch einen deutlichen privaten Vorteil, kann ein Sachbezug vorliegen, der pauschal versteuert werden kann.
7. Betriebsveranstaltungen
Sommerfest oder Weihnachtsfeier? Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind bis 110 € pro Kopf steuerfrei. Was darüber hinausgeht, kann pauschal besteuert werden.
8. Weitere praxisrelevante Sachbezüge
Die Liste ist lang: Zuschüsse zu Internetkosten oder Kinderbetreuungskosten sind ebenfalls möglich. Auch die private Nutzung von Firmenlaptops oder -smartphones kann steuerfrei sein, wenn Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer dafür pauschal mit 25 % übernehmen. Das Schlagwort "pauschal besteuerte Sachbezüge" ist hier Programm.
Die Pauschalsteuersätze im Detail: §37b, §40 EStG & Co.
Jetzt wird's konkret! Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachbezüge ist in verschiedenen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert. Wer hier den Durchblick hat, ist klar im Vorteil. Im Fokus stehen hier die Themengebiete "Sachbezüge Pauschalversteuerung" und "Sachbezüge Versteuerung".
Pauschalierung nach §40 EStG – Gängige Sätze und Anwendungsfälle
§ 40 EStG ist so etwas wie die Allzweckwaffe für die Pauschalversteuerung bestimmter Lohnbestandteile. Das Ziel: Verwaltungsvereinfachung und oft ein Netto-Plus für Ihre Mitarbeitenden.
Beispiele gefällig?
Mahlzeiten: Zuschüsse, die den amtlichen Sachbezugswert nicht um mehr als das Doppelte übersteigen, können mit 25 % pauschal versteuert werden.
Erholungsbeihilfen: Hier gilt ebenfalls ein Pauschalsatz von 25 %.
Betriebsveranstaltungen: Liegt der Wert über dem Freibetrag von 110 €, kann der übersteigende Teil mit 25 % pauschal versteuert werden.
Fahrtkostenzuschüsse (Wohnung-Arbeitsstätte): Der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen könnte, kann mit 15 % pauschal versteuert werden.
Kurzfristig Beschäftigte: Hier ist eine Pauschalversteuerung des Arbeitslohns mit 25 % möglich.
Minijobs: Pauschsteuersätze von 2 % (wenn pauschale RV-Beiträge gezahlt werden) oder 20 % sind hier relevant. (Der Vollständigkeit halber erwähnt, Fokus hier aber auf regulär Beschäftigte).
Schwerpunkt: Pauschalierung nach §37b EStG – 30% für Sachzuwendungen
Der § 37b EStG ist ein echtes Schwergewicht und super praktisch! Er erlaubt es Ihnen, die Steuer für bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit 30 % (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) zu übernehmen. Das gilt sowohl für Zuwendungen an Ihre eigenen Mitarbeitenden als auch an Dritte (z.B. Geschäftspartner, Kunden).
Was fällt drunter? Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen – keine Geldgeschenke!
Für Mitarbeitende: Die Zuwendungen müssen zusätzlich zum normalen Gehalt erfolgen. Sie als Arbeitgeber haben die Wahl, § 37b EStG anzuwenden. Tun Sie das, ist der Vorteil für den Mitarbeiter steuerfrei. Aber Achtung: Sozialversicherungsbeiträge fallen auf diese Zuwendungen an Arbeitnehmer in der Regel trotzdem an und müssen als sonstiger Bezug abgerechnet werden.
Für Dritte (Geschäftspartner & Co.): Auch hier können Sie mit § 37b EStG pauschal versteuern, wodurch die Zuwendung für den Empfänger steuerfrei wird. Und das Beste: Diese Zuwendungen sind sozialversicherungsfrei.
Die Spielregeln (Grenzen & Bedingungen):
Die Pauschalierung nach § 37b EStG geht nur, wenn der Wert der Zuwendungen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € nicht übersteigt. Ist eine einzelne Zuwendung teurer, ist die Pauschalierung für diese eine Zuwendung futsch. Übersteigen mehrere Zuwendungen in Summe die 10.000 €, ist nur der übersteigende Teil nicht pauschalierbar.
Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG müssen Sie für alle Zuwendungen einer bestimmten Art im Wirtschaftsjahr einheitlich ausüben.
Beispiele: Hochwertige Geschenke an Mitarbeiter (die keine "Aufmerksamkeiten" sind) oder Incentives für treue Geschäftspartner.
Mit § 37b EStG haben Sie also ein starkes, wenn auch mit 30 % Steuersatz nicht ganz billiges, Werkzeug an der Hand. Die 10.000-Euro-Grenze erfordert ein wachsames Auge!
Abgrenzung und Zusammenspiel
Wichtig zu wissen: § 37b EStG und § 40 EStG sind unterschiedliche Paar Schuhe. Manche Sachbezüge passen nur unter eine Regelung, bei anderen gibt es vielleicht (selten) ein Wahlrecht.
Ganz entscheidend ist aber: Die monatliche 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist eine eigenständige Regelung und greift für viele typische Mitarbeiter-Benefits bevor eine Pauschalierung nach § 37b oder § 40 EStG überhaupt ein Thema wird. Ist ein Sachbezug schon durch die 50-Euro-Regel steuerfrei, braucht's keine weitere Pauschalierung.
Übersicht der gängigsten Pauschalsteuersätze für Sachbezüge
Damit Sie im Paragrafen-Dschungel nicht den Überblick verlieren, hier eine praktische Tabelle.
Übersicht der gängigsten Pauschalsteuersätze
Wichtig für die Praxis: Freigrenzen, Freibeträge und Sachbezugswerte
Neben den Pauschalsteuersätzen gibt es noch ein paar andere Zahlen und Begriffe, die Sie kennen sollten, um bei der Sachbezüge Versteuerung und der Handhabung der Sachbezüge Lohnsteuer alles richtig zu machen.
Die 50-Euro-Monatsfreigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Sie ist der Star unter den Sachbezugsregelungen: Bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter können Sie Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Aber Achtung, es ist eine "Freigrenze": Schon ein Cent drüber (also 50,01 €), und der gesamte Betrag wird pflichtig – nicht nur der übersteigende Teil!
Wichtig ist auch: Der Sachbezug muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfolgen. Das bedeutet, eine Gehaltsumwandlung ist für Gutscheine oder Geldkarten, die unter diese 50-Euro-Grenze fallen sollen, tabu. Für andere Sachbezüge (z.B. Jobtickets, wenn Sie als Arbeitgeber Vertragspartner sind) kann eine Umwandlung aber okay sein.
Nicht genutzte Beträge können übrigens nicht in den nächsten Monat mitgenommen werden. Die 50-Euro-Grenze ist super, erfordert aber eine genaue Beobachtung!
Für bestimmte Sachleistungen, vor allem Verpflegung und Unterkunft, legt der Staat jedes Jahr amtliche Werte fest. Diese dienen als Berechnungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben, falls die Leistung nicht komplett umsonst ist oder andere Freigrenzen überschritten werden.
Für 2025 gilt beispielsweise für Verpflegung ein Monatswert von 333 €, davon 2,30 € für ein Frühstück und 4,40 € für ein Mittag- oder Abendessen pro Tag. Für Unterkunft sind es 282 € monatlich. Diese Werte sind relevant, wenn Ihre Benefits darüber liegen oder die 50-Euro-Grenze geknackt wird.
Rabattfreibetrag für Personalrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden Rabatte auf Ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen geben, gibt es einen jährlichen "Freibetrag" von 1.080 €. Weil es ein Freibetrag ist, wird nur der Teil versteuert, der über diese 1.080 € hinausgeht. Vorher gibt's noch einen Bewertungsabschlag von 4 % vom Endpreis.
10.000€-Jahresgrenze bei Pauschalierung nach § 37b EStG
Die hatten wir schon bei den Pauschalsteuersätzen, aber sie ist so wichtig für die Praxis, dass wir sie hier nochmal nennen: Die 10.000-Euro-Grenze pro Jahr und Empfänger für die 30%-Pauschalsteuer nach § 37b EStG.
Sachbezüge in der Lohnabrechnung: Korrekte Erfassung & Versteuerung
Kommen wir zum Eingemachten: der "Sachbezüge Abrechnung" und der konkreten Handhabung der "Sachbezüge Lohnsteuer". Hier ist Präzision gefragt, denn Fehler können teuer werden. Das Zusammenspiel von Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist knifflig.
Dokumentationspflichten – Aufzeichnung im Lohnkonto
Alles muss seine Ordnung haben! Sie sind verpflichtet, alle gewährten Sachbezüge – ja, auch die steuerfreien – sorgfältig im Lohnkonto jedes Mitarbeiters zu dokumentieren. Es gibt zwar theoretisch "Aufzeichnungserleichterungen" auf Antrag, aber das ist eher die Ausnahme.
Darstellung auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Auch wenn ein Sachbezug steuerfrei ist (z.B. der 50-Euro-Gutschein), muss er auf der Lohnabrechnung auftauchen. Meist wird er zum Gesamtbrutto addiert und dann im Nettoteil wieder abgezogen, da er ja nicht als Geld ausgezahlt wurde. Das kann für Mitarbeitende erstmal verwirrend aussehen, daher ist eine gute Erklärung wichtig. Spezielle Lohnarten in Ihrer Software (z.B. "Sachbezug, st/sv-frei" oder Lohnarten wie 2740 oder 849 aus DATEV-Beispielen) helfen bei der korrekten Verarbeitung.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Das ist ein wichtiger Punkt, der oft für Verwirrung sorgt:
Grundregel: Steuerpflichtige Sachbezüge sind meist auch sozialversicherungspflichtig.
Steuerfrei = SV-frei: Ist ein Sachbezug steuerfrei (z.B. innerhalb der 50-Euro-Grenze), ist er in der Regel auch sozialversicherungsfrei.
Pauschal besteuerte Sachbezüge & SV:
Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachbezüge an Arbeitnehmer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ("als sonstiger Bezug pflichtig").
Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachbezüge an Dritte (Geschäftspartner) sind sozialversicherungsfrei.
Viele nach § 40 EStG pauschal versteuerte Sachbezüge (z.B. Erholungsbeihilfen, mit 15 % pauschalierte Fahrtkostenzuschüsse) sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Das ist ein großer Vorteil, da hier keine zusätzlichen Sozialabgaben für den Mitarbeiter anfallen.
Gehaltsumwandlung (Salary Conversion): Möglichkeiten und Grenzen
Erinnern Sie sich an "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"? Für Gutscheine und Geldkarten im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze ist eine Gehaltsumwandlung tabu.
Aber: Für andere Sachbezüge, bei denen Sie als Arbeitgeber der direkte Vertragspartner sind (z.B. Jobtickets, bestimmte Versicherungen, Fitnessverträge), kann eine Gehaltsumwandlung durchaus zulässig sein. Hrmony bietet beispielsweise für den Essenszuschuss eine Lösung mit Gehaltsumwandlung an, die für Sie als Arbeitgeber kostenneutral sein kann.
Beispielhafte Darstellung auf einer Lohnabrechnung
So könnte ein 50-Euro-Sachbezug (z.B. der Hrmony Sachbezug) auf der Abrechnung aussehen, logisch abgeleitet aus :
Bruttobezüge:
Gehalt: 3.000,00 €
Sachbezug (Gutschein): + 50,00 € (steuer- und SV-frei gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG)
Gesamtbrutto: 3.050,00 € (steuer- und SV-pflichtiges Brutto bleibt bei 3.000,00 €)
Gesetzliche Abzüge: (Steuern, SV-Beiträge werden von 3.000,00 € berechnet)
Nettobezüge/Nettoabzüge:
Nettoverdienst nach Abzügen
Abzug Sachbezug (Gutschein): - 50,00 € (da Wert ja schon als Sachleistung erhalten)
Auszahlungsbetrag
Fallstricke vermeiden: Abgrenzung zu Barlohn & reinen Geldleistungen
Nicht alles, was glänzt, ist ein steuerbegünstigter Sachbezug! Die korrekte Unterscheidung zu Barlohn ist super wichtig, um die Vorteile (wie die 50-Euro-Freigrenze) wirklich nutzen zu können. Besonders bei Gutscheinen und Geldkarten hat der Gesetzgeber mit den ZAG-Kriterien die Zügel angezogen.
Unterschied: Sachbezug vs. Barlohn, zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen
Ein echter Sachbezug ist eine Leistung "in natura". Wenn Ihr Mitarbeiter stattdessen auch Cash verlangen könnte, ist es meist Barlohn.
Zweckgebundene Geldleistungen: Wenn Sie sagen: "Hier sind 40 € für Sprit, bring mir den Beleg", dann ist das kein Sachbezug für die 50-Euro-Grenze, sondern eine steuerpflichtige Barzuwendung.
Nachträgliche Kostenerstattungen: Erstatten Sie Ausgaben, die der Mitarbeiter schon hatte, ist das ebenfalls kein Sachbezug.
Gutscheine und Geldkarten: Die ZAG-Kriterien (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG)
Seit 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten strenge Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, um als Sachbezug (und damit für die 50-Euro-Freigrenze) durchzugehen.Das bedeutet vereinfacht:
Sie dürfen nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen einlösbar sein (z.B. Gutscheinkarte eines bestimmten Einkaufszentrums oder einer Ladenkette).
Oder sie sind auf eine begrenzte Auswahl an Waren oder Dienstleistungen beschränkt (z.B. Tankgutschein, Büchergutschein).
Oder sie dienen spezifischen sozialen oder steuerlichen Zwecken.
Allzweck-Prepaidkarten, auch Sachbezugskarte genannt, die fast überall wie eine Debitkarte funktionieren, oder Karten mit Barauszahlungsoption sind meist Barlohn und damit voll steuerpflichtig. Ein BMF-Schreiben vom 15. März 2022 gibt hierzu genaue Infos.
Das ist ein echter Stolperstein! Anbieter wie Hrmony, die die ZAG-Konformität ihrer Gutscheinlösungen sicherstellen, nehmen Ihnen hier viel Risiko ab.
Hrmony macht's einfach: Digitale & smarte Verwaltung von Sachbezügen
Puh, ganz schön viele Regeln, oder? Die manuelle Verwaltung von Sachbezügen kann schnell zum Albtraum werden und birgt Risiken (50-Euro-Limit, ZAG, § 37b, Lohnkonto...). Aber keine Panik! Digitale Lösungen wie die Hrmony-Plattform sind Ihr Rettungsanker, um Benefits effektiv und rechtssicher zu managen.
Hrmony-Produkte als Lösung
Wir bei Hrmony haben uns genau auf diese Herausforderungen spezialisiert. Unsere Produkte sind darauf ausgelegt, Ihnen das Leben leichter zu machen:
Hrmony Essenszuschuss: Kann kostenneutral per Gehaltsumwandlung eingeführt werden und vereinfacht die Einhaltung aller Regeln für Mahlzeitenbezuschussung.
Hrmony Sachbezug 50 €: Bietet eine riesige Auswahl an Partnern, damit Ihre Mitarbeitenden wirklich das bekommen, was sie wollen. Wir kümmern uns um die Einhaltung der 50-Euro-Grenze und der ZAG-Kriterien.
Hrmony Mobilität: Macht die Abrechnung von ÖPNV-Tickets (steuerfrei) und anderen Mobilitätsoptionen zum Kinderspiel.
Hrmony Weitere Benefits: Von Erholungsbeihilfen bis zu Zuschüssen für Internet oder Kinderbetreuung – wir helfen Ihnen, individuelle Wünsche zu erfüllen.
Einfach & Intuitiv: Digitale Plattform, coole App, kinderleichte Nutzung für Ihre Mitarbeitenden.
Flexibel & Individuell: Jeder Mitarbeiter findet das Passende.
HR wird entlastet: Weniger Admin-Aufwand, automatisierte Prozesse, Hilfe bei der Compliance (z.B. Integration in die Lohnabrechnung , Belegprüfung).
Rechtssicher: Wir unterstützen Sie dabei, alle komplexen Steuergesetze einzuhalten – "Garantiert rechtssicher".
Egal ob Pauschalversteuerung, Versteuerung, Abrechnung oder Lohnsteuer von Sachbezügen – mit Hrmony sind Sie auf der sicheren Seite.
Fazit: Pauschal besteuerte Sachbezüge als Win-Win-Situation
Zusammenfassung der Kernvorteile und wichtigsten Aspekte
Pauschal besteuerte Sachbezüge sind ein starkes Tool! Sie motivieren Ihre Mitarbeitenden, binden sie ans Unternehmen und können sogar Kosten sparen. Ihre Angestellten freuen sich über mehr Netto und coole Extras. Wichtig ist nur: Die Regeln (Freigrenzen, Pauschalsätze, Abrechnung) müssen sitzen!
Handlungsempfehlung
Nutzen Sie Sachbezüge strategisch für Ihre Vergütungs- und Benefit-Strategie! Bei komplexen Modellen ist Expertenrat (z.B. vom Steuerberater) immer eine gute Idee. Aber keine Sorge, Plattformen wie Hrmony nehmen Ihnen einen Großteil der Arbeit ab und machen es Ihnen leicht.
Lust bekommen, die Vorteile von Sachbezügen für Ihr Unternehmen zu nutzen?
Das sind zusätzliche Leistungen vom Arbeitgeber, die nicht als Geld ausgezahlt werden (z.B. Gutscheine, Zuschüsse). Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer pauschal, wodurch sie für Mitarbeitende oft steuerfrei oder -begünstigt sind.
Was ist der Unterschied zwischen der Pauschalversteuerung nach §37b und §40 EStG?
§ 37b EStG erlaubt eine Pauschalversteuerung mit 30 % für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (zusätzlich zum Lohn, an Mitarbeiter oder Dritte, bis 10.000 €/Jahr/Empfänger). § 40 EStG bietet verschiedene Pauschalsätze (z.B. 15 % oder 25 %) für spezielle Fälle wie Mahlzeitszuschüsse, Fahrtkosten, Erholungsbeihilfen und ist oft mit SV-Vorteilen verbunden.
Welche Vorteile hat die Pauschalversteuerung von Sachbezügen für Arbeitgeber?
Hauptvorteile sind eine einfachere Lohnabrechnung, mögliche Einsparungen bei Sozialabgaben und ein Plus für Mitarbeitermotivation und -bindung.
Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
Fahrtkostenzuschuss – Ihr umfassender Ratgeber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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