Anpassung des Sachbezugswertes für den Arbeitgeberzuschuss Mitarbeiterverpflegung
Pünktlich zum 1. Januar 2017 änderte sich der Sachbezug zur Mitarbeiterverpflegung. Der Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Speisen bzw. Getränke wurde gemäß dem Verbraucherpreisindex angepasst. Durch die Steigerung des Index für Verpflegung von 1,9 % beträgt der Sachbezugswert nunmehr sieben Cent für die arbeitstägliche Mittagsmahlzeit und drei Cent für das arbeitstägliche Frühstück.
Dadurch ergibt sich für Arbeitgebende die Möglichkeit, Mitarbeitenden über den Arbeitgeberzuschuss eine monatliche Anerkennung ihrer Leistung zukommen zu lassen. Die Zusatzleistung in Form einer steuerlich begünstigten Sachleistung steigert nicht nur die Mitarbeiterbindung und -motivation, sondern stärkt gleichzeitig die Kaufkraft der Mitarbeitenden – ein Plus für Unternehmen und Wirtschaft.
Mitarbeiterverpflegung: Den Sachbezug steuerlich optimal ausreizen und Lohnnebenkosten sparen.
Die Kosten für die Mitarbeiterverpflegung können vom Arbeitgebenden beitragsfrei und pauschalbesteuert gewährt werden. Dabei orientiert sich der Wert der Mahlzeit am aktuellen Sachbezugswert, der durch einen zusätzlichen ebenfalls steuer- und beitragsfreien Betrag aufgestockt werden kann.
Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 3,10 € pro Arbeitstag ist dabei sozialabgaben- und steuerfrei. Der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 1,70 € für das Frühstück bzw. 3,17 € für das arbeitstägliche Mittag- oder Abendessen kann mit 25 % versteuert werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgebende pro Arbeitstag dem Mitarbeitenden entweder 4,80 € für ein Frühstück oder 6,27 € für ein Mittag- bzw. Abendessen gewähren kann.