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Aktualisiert am
30.4.26
5.9.2024
Kategorie
Sachbezug

Der 50 € Sachbezug: Ein wertvoller Benefit während der Elternzeit

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

• Definition & Zweck: Der 50-Euro-Sachbezug ist eine monatliche, steuerfreie Zuwendung, die in Form von Gutscheinen oder Abonnements gewährt wird und auch während der Elternzeit bestehen bleibt.


• Keine Auswirkung auf Elterngeld: Der Sachbezug wird nicht als Einkommen gewertet und beeinflusst daher nicht die Höhe des Elterngeldes, das auf Basis des vorherigen Nettoeinkommens berechnet wird.

• Finanzielle Unterstützung: Während der Elternzeit senkt reduziertes Elterngeld den Lebensstandard. Der steuerfreie 50 € Sachbezug wirkt hier als unterstützender Benefit.

• Marktpositionierung als familienfreundlicher Arbeitgeber: Solche gezielten Benefits stärken das Employer Branding im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte mit Familienwunsch und zahlen auf die Mitarbeiterbindung ein.

Werdende Eltern stehen vor einer doppelten Herausforderung: Vorfreude auf die neue Lebensphase trifft auf finanzielle Unsicherheit. Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Lohnfortzahlung decken den gewohnten Lebensstandard meist nicht vollständig ab. Genau hier können Arbeitgeber einen entscheidenden Unterschied machen — und zwar mit überraschend kleinem administrativem Aufwand.

Der 50-€-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist einer der wenigen Mitarbeiter-Benefits, der auch während Mutterschutz und Elternzeit vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei weiterläuft — ohne das Elterngeld zu mindern. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie als Arbeitgeber den 50-€-Sachbezug in dieser besonderen Lebensphase Ihrer Mitarbeitenden richtig einsetzen, welche weiteren Benefits steuerfrei bleiben und wo Sie aufpassen müssen — Stichwort Dienstwagen.

Warum der Sachbezug in der Elternzeit attraktiv ist

Der 50 € Sachbezug ist eine steuerfreie Zuwendung, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden monatlich in Form von Gutscheinen oder Abos zukommen lassen können. Diese können dann für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen genutzt werden, sei es für den täglichen Einkauf, Kleidung oder andere Bedürfnisse. Was diesen Benefit besonders wertvoll macht, ist die Tatsache, dass er sich nicht auf das Elterngeld auswirkt.

Das Elterngeld wird auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Da der Sachbezug als geldwerter Vorteil gilt und nicht als zusätzliches Einkommen, bleibt er bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass Eltern den Sachbezug in voller Höhe nutzen können, ohne dass diese 50 € durch Steuern und Abgaben geschmälert werden. So erhalten Eltern die finanzielle Unterstützung durch das Elterngeld und zusätzlich das volle Plus des Sachbezugs.

Mutterschutz vs. Elternzeit — der entscheidende rechtliche Unterschied

Bevor wir in die einzelnen Benefits einsteigen, muss eine wichtige Differenzierung klar sein: Mutterschutz und Elternzeit funktionieren rechtlich grundlegend anders. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Behandlung von Sachbezügen zentral.

  • Im Mutterschutz (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) bleibt das Arbeitsverhältnis aktiv. Es besteht weiterhin Anspruch auf Entgelt — in Form von Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss. Sachbezüge müssen in dieser Phase grundsätzlich weiter gewährt werden, sofern sie zuvor Teil der Vergütung waren.
  • In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber, dafür Anspruch auf Elterngeld vom Staat. Der Arbeitgeber muss Sachbezüge nicht weitergewähren — er darf es aber freiwillig tun. Hier ist also explizite Kommunikation oder Vereinbarung mit den Mitarbeitenden erforderlich.

Maßgeblich ist immer der konkrete Arbeitsvertrag oder die Sachbezug-/Dienstwagenvereinbarung. Vor allem bei Dienstwagen mit Privatnutzung lohnt der genaue Blick ins Vertragswerk.

Der 50-€-Sachbezug Schritt für Schritt: So funktioniert er in Elternzeit und Mutterschutz

Steuerlicher Rahmen — was die 50-€-Freigrenze bedeutet

Die monatliche 50-€-Sachbezug-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erlaubt Arbeitgebern, Mitarbeitenden bis zu 50 € pro Monat als Sachleistung zu gewähren — vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

In der Praxis nutzen Arbeitgeber dafür typischerweise digitale Sachbezugskarten — eine Mastercard-basierte Karte, die monatlich automatisch aufgeladen wird und ZAG-konform bei einem definierten Händler- oder Markenkreis eingesetzt werden kann.

50-Euro-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG — der vollständige Leitfaden

Sachbezugskarte 2026 — wie sie funktioniert

Welche Vorteile hat der Sachbezug während der Elternzeit?

Während der Elternzeit sinkt das Einkommen in der Regel, da das Elterngeld meist nicht das volle vorherige Gehalt ersetzt. Der Sachbezug bietet eine willkommene finanzielle Unterstützung, die zur Deckung alltäglicher Ausgaben genutzt werden kann.

Zudem kann der Sachbezug in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden, abhängig davon, wie der Arbeitgebende diesen gestaltet. Ob Lebensmittel, Drogerieartikel oder sogar Dienstleistungen – Eltern können den Benefit nutzen, um ihre Haushaltskasse zu entlasten. Im Hrmony Sachbezug finden sich zum Beispiel eltern-spezifische Marken, wie Babymarkt und Ernsting’s Family, sowie allgemein relevante Marken, wie REWE, Penny oder Lieferando, die Eltern im Alltag unterstützen.

Der vielleicht größte Vorteil des Sachbezugs während der Elternzeit ist, dass er das Elterngeld nicht beeinflusst. Eltern können diese Zuwendung also voll ausnutzen, ohne Einbußen bei der staatlichen Unterstützung befürchten zu müssen.

Indem Unternehmen den Sachbezug auch während der Elternzeit weiter gewähren, zeigen sie ihren Mitarbeitenden, dass sie deren Familienzeit und -bedürfnisse ernst nehmen. Dies kann zur Bindung der Mitarbeitenden beitragen und deren Rückkehr in den Beruf nach der Elternzeit erleichtern.

Sachbezug während des Mutterschutzes: gilt der steuerfreie Vorteil weiter?

Auch während des Mutterschutzes kann der monatliche Sachbezug bestehen bleiben – sofern er bereits vor Beginn der Schutzfrist Teil des regelmäßigen Arbeitsentgelts war.
Die Mutterschutzfrist umfasst in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG).

In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis nicht – anders als während der Elternzeit. Die Arbeitnehmerin erhält Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG). Bestehende Sachbezüge, etwa eine Gutscheinkarte oder ein anderer geldwerter Vorteil, sind daher grundsätzlich weiter zu gewähren, wenn sie Bestandteil des Arbeitsentgelts sind.

Der steuerfreie Sachbezug nach § 8 EStG bleibt also auch während des Mutterschutzes möglich, sofern die Freigrenze von 50 € monatlich eingehalten wird und die Leistung als Sachwert (nicht bar) erbracht wird.

Erfolgt der Sachbezug jedoch freiwillig und ist nicht vertraglich oder regelmäßig vereinbart, kann der Arbeitgeber die Gewährung während der Schutzfrist aussetzen – sollte dies aber transparent und vorab geregelt haben.

Auswirkungen auf das Elterngeld: Der 50-€-Sachbezug ist unproblematisch

Direktantwort: Der steuerfreie 50-€-Sachbezug zählt nicht als Einkommen für die Elterngeld-Berechnung und mindert das Elterngeld nicht — weder beim Basiselterngeld noch beim ElterngeldPlus. Damit ist er einer der wenigen Benefits, die in Elternzeit und Mutterschutz uneingeschränkt nutzbar bleiben.

Die Logik dahinter: Das Elterngeld bemisst sich am durchschnittlichen Netto-Erwerbseinkommen der zwölf Monate vor der Geburt. Steuerfreie Leistungen wie der 50-€-Sachbezug fließen weder in die Bemessungsgrundlage vor der Geburt noch in den Hinzuverdienst während der Elternzeit ein.

Anders sieht es aus, wenn der Sachbezug die 50-€-Freigrenze überschreitet — dann wird er steuerpflichtig und kann je nach Höhe und Konstellation als Hinzuverdienst angerechnet werden. Auch hier zeigt sich: Die saubere Einhaltung der Freigrenze ist wirtschaftlich der entscheidende Faktor.

Weitere steuerfreie Benefits während Elternzeit und Mutterschutz

Neben dem 50-€-Sachbezug gibt es weitere Benefits, die in dieser Phase steuerlich attraktiv bleiben. Eine Übersicht über die wichtigsten Optionen:

Jobticket und Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG

Jobticket oder Deutschlandticket-Zuschüsse sind nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei — und können auch während Mutterschutz und Elternzeit weitergeführt werden. Voraussetzung: Der Zuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und das Arbeitsverhältnis besteht formal fort (was in beiden Phasen gegeben ist). Der ÖPNV-Zuschuss zählt nicht als Hinzuverdienst beim Elterngeld.

Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG — Detail-Leitfaden

Deutschlandticket als Jobticket 2026

Tankgutschein im Rahmen der 50-€-Freigrenze

Tankgutscheine oder Sachbezugskarten zum Tanken laufen ebenfalls über die 50-€-Sachbezug-Freigrenze und sind damit steuerfrei. In Elternzeit und Mutterschutz bleibt diese Steuerfreiheit bestehen, sofern die ZAG-Konformität gegeben ist und die monatliche Grenze eingehalten wird.

Tankkarte als Mitarbeiter-Benefit

Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG

Ein besonderer Tipp für die Elternzeit: Der Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG ist vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei — ohne Höchstgrenze, sofern er zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird und tatsächlich für die Unterbringung und Betreuung des Kindes in einer Kita verwendet wird. Für Familien mit Kita-Kosten ein deutlich entlastender Benefit, der zudem keine Auswirkung auf das Elterngeld hat.

Internetzuschuss und Erholungsbeihilfe

Auch ein pauschal versteuerter Internetzuschuss (50 € pro Monat möglich, pauschal versteuert mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) und die jährliche Erholungsbeihilfe (156 € pro Mitarbeitenden plus Familienzuschläge) bleiben in Elternzeit und Mutterschutz nutzbar.

Vorsicht beim Dienstwagen mit Privatnutzung

Wenn Mitarbeitende einen Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung haben, wird die Lage komplexer. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung ist Arbeitslohn — er ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird damit anders behandelt als der 50-€-Sachbezug.

Im Mutterschutz: Dienstwagen muss bleiben

Während der gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt; bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) sowie bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nicht zurückfordern, wenn er zuvor Teil der Vergütung mit erlaubter Privatnutzung war. Der geldwerte Vorteil zählt als Arbeitsentgelt und fließt in die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ein.

In der Elternzeit: Dienstwagen kann zurückgefordert werden

In der Elternzeit ruht der Vergütungsanspruch — der Arbeitgeber kann den Dienstwagen zu Beginn der Elternzeit zurückverlangen, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung etwas anderes geregelt ist. Beide Seiten können jedoch vereinbaren, dass der Wagen weiter genutzt wird.

Steuerliche und Elterngeld-Folgen, wenn der Dienstwagen während der Elternzeit weiterläuft: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wird weiter versteuert (über die 1-%-Regel oder Fahrtenbuch). Beim Elterngeld zählt er als Hinzuverdienst und kann das Basiselterngeld kürzen. Beim ElterngeldPlus führt er nur dann zur Kürzung, wenn der gesamte Hinzuverdienst (inklusive Sachbezug) die 50-%-Grenze des vorherigen Einkommens überschreitet.

Empfehlung: Wenn der Dienstwagen in der Elternzeit weitergenutzt werden soll, lohnt eine individuelle Berechnung gemeinsam mit dem Lohnbüro — die Kürzung des Basiselterngelds kann signifikant sein und sollte vorab transparent gemacht werden.

Dienstwagen für Mitarbeitende — der vollständige Leitfaden

Praxis: So führen Sie den 50-€-Sachbezug in Elternzeit und Mutterschutz richtig fort

Schritt 1: Bestehende Vereinbarungen prüfen

Schauen Sie zuerst in den Arbeitsvertrag und ggf. die Sachbezugsvereinbarung der Mitarbeiterin/des Mitarbeitenden. Was wurde zu Sachbezügen, Dienstwagen oder anderen Benefits in Mutterschutz und Elternzeit vereinbart? Bei klar geregelten Konstellationen ist die Fortführung administrativ einfach.

Schritt 2: Klar kommunizieren

Sprechen Sie aktiv mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeitenden über die geplante Fortführung — vor allem für die Elternzeit. Eine kurze schriftliche Bestätigung ("Wir führen Ihren 50-€-Sachbezug auf der Sachbezugskarte auch während Ihrer Elternzeit fort") schafft Transparenz und Wertschätzung.

Schritt 3: Sachbezugslösung anpassen

Bei einer digitalen Sachbezugskarte (z. B. HelloBonnie by Hrmony) bleibt der monatliche Aufladebetrag automatisch aktiv. Falls die Karte über das HR-System gestoppt würde, sollten Sie sie aktiv weiter aktivieren. Bei papierbasierten Lösungen oder Tank-Gutscheinen braucht es einen entsprechenden Workflow.

Schritt 4: Lohnabrechnung dokumentieren

In der Lohnabrechnung läuft der 50-€-Sachbezug weiter wie zuvor — als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Eine besondere Buchung ist nicht nötig, sofern die Voraussetzungen unverändert eingehalten werden.

Wie der Sachbezug gestaltet werden kann

Arbeitgebende haben verschiedene Möglichkeiten, den Sachbezug attraktiv und nützlich für ihre Mitarbeitenden zu gestalten. Die flexibelste Option ist eine digitale Lösung, wie der Hrmony Sachbezug, bei dem Mitarbeitende die 50 € Monat für Monat genau auf die Marken aufteilen können, die für sie am relevantesten sind. Weitere gängige Optionen sind Gutscheinkarten für Supermärkte, Drogerien oder Online-Händler, die eine breite Auswahl an Produkten anbieten.

Für Unternehmen ist es ratsam, diesen Benefit klar zu kommunizieren und sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden wissen, dass sie auch während der Elternzeit Anspruch auf den Sachbezug haben. Eine regelmäßige Erinnerung oder eine kurze Information im Zuge des Elternzeitbeginns kann hier Wunder wirken.

Fazit: Ein kleiner Benefit mit großer Wirkung

Der 50 € Sachbezug ist mehr als nur ein netter Zusatz. Besonders während der Elternzeit kann er zu einer wertvollen Unterstützung werden, die den Alltag ein wenig erleichtert. Für Eltern bietet dieser Benefit finanzielle Entlastung und Flexibilität, ohne dass sie sich Sorgen um Kürzungen beim Elterngeld machen müssen. 

Arbeitgebende wiederum stärken durch die Weiterführung des Sachbezugs in der Elternzeit die Bindung zu ihren Mitarbeitenden und zeigen, dass sie auch in dieser wichtigen Lebensphase an deren Seite stehen.

Dieser kleine, aber feine Benefit hat somit das Potenzial, den Unterschied in einer herausfordernden Lebensphase zu machen – ein echtes Win-Win für beide Seiten.

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Roland Völkel
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Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
Häufig gestellte Fragen:
Häufige Fragen zum Sachbezug während der Elternzeit
Bleibt der 50-€-Sachbezug während der Elternzeit steuerfrei?
Dropdown Plus
Ja. Der 50-€-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt während der Elternzeit weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern das Arbeitsverhältnis formal fortbesteht (was in der Elternzeit der Fall ist) und die monatliche Freigrenze eingehalten wird. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss den Sachbezug aktiv weitergewähren — eine gesetzliche Pflicht dazu besteht in der Elternzeit nicht.
Mindert der 50-€-Sachbezug das Elterngeld?
Dropdown Plus
Nein. Steuerfreie Sachbezüge im Rahmen der 50-€-Freigrenze zählen nicht als Einkommen für die Elterngeld-Berechnung und werden weder beim Basiselterngeld noch beim ElterngeldPlus als Hinzuverdienst angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit beim Sachbezug?
Dropdown Plus
Im Mutterschutz bleibt das Arbeitsverhältnis aktiv (Lohnfortzahlung/Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss) — Sachbezüge müssen grundsätzlich weiter gewährt werden, wenn sie zuvor Teil der Vergütung waren. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis — Sachbezüge müssen nicht, dürfen aber freiwillig weitergewährt werden. Steuerlich gelten in beiden Phasen die gleichen Regeln.
Kann ich auch ein Jobticket während der Elternzeit weitergeben?
Dropdown Plus
Ja. Das Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG ist während Mutterschutz und Elternzeit weiterhin steuerfrei — auch das Deutschlandticket als Jobticket. Voraussetzung: Der Zuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und das Arbeitsverhältnis besteht formal fort.
Was passiert mit dem Dienstwagen in der Elternzeit?
Dropdown Plus
Anders als beim 50-€-Sachbezug. Im Mutterschutz darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nicht zurückfordern. In der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Wagen zurückverlangen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wird der Dienstwagen mit Privatnutzung in der Elternzeit weitergenutzt, zählt der geldwerte Vorteil als Hinzuverdienst und kann das Basiselterngeld kürzen.
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