Der 50 € Sachbezug: Ihr detaillierter FAQ-Leitfaden für 2026
Die kurze Antwort: Der 50-Euro-Sachbezug ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – bis 50 € pro Mitarbeitendem und Monat bleibt die Sachleistung für beide Seiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG), ab 50,01 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Drei Bedingungen entscheiden: Die Leistung kommt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG), sie ist als Sachleistung ausgestaltet, und Gutscheine oder Karten erfüllen die ZAG-Kriterien (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Die 50 € gelten für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Die folgenden 25 Fragen gehen die Details durch – von der Freigrenze über die ZAG-Prüfung bis zur Lohnart.
Grundlagen Sachbezug
1. Was ist der 50-Euro-Sachbezug?
Der 50-Euro-Sachbezug ist eine vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung, die bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € pro Mitarbeitendem steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Geregelt ist das in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Typische Anwendungen sind Tankkarten, Sachbezugskarten oder Versicherungsleistungen wie die bKv.
2. Wie hoch ist die Sachbezug-Freigrenze 2026?
50 € pro Mitarbeitendem und Monat. Die Freigrenze gilt seit dem 1. Januar 2022 unverändert und wurde in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 nicht angepasst. Vor 2022 lag sie bei 44 €.
3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht der 50-Euro-Sachbezug?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Dort ist festgelegt, dass Sachbezüge bis zu 50 € pro Monat außer Ansatz bleiben. Die ergänzende Voraussetzung „zusätzlich zum Arbeitslohn“ ist seit 2020 in § 8 Abs. 4 EStG definiert; die ZAG-Kriterien für Gutscheine und Geldkarten finden sich in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
4. Was bedeutet „steuer- und sozialversicherungsfrei“ konkret?
Der Begriff bedeutet, dass auf den Sachbezug weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen – weder beim Arbeitnehmer noch beim Arbeitgeber. Die Mitarbeitende erhält den vollen Wert von 50 € als Netto-Vorteil; der Arbeitgeber zahlt keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. In Lohnabrechnungs-Software und auf Lohnzetteln erscheint die Abkürzung dafür häufig als „st/sv-frei“.
5. Was zählt nicht als Sachbezug?
Reine Geldzahlungen, zweckgebundene Geldzuschüsse mit freier Verwendung und nachträgliche Erstattungen privater Ausgaben gelten nicht als Sachbezug – sie sind voll lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Auch Gutscheine, die jederzeit in Bargeld umtauschbar sind, verlieren den Sachbezug-Charakter. Seit 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten zudem die ZAG-Kriterien erfüllen (siehe Frage 11).
Freigrenze, Freibetrag und die 44-Euro-Vergangenheit
6. Was hat sich 2022 geändert? Wie war die Regelung mit 44 Euro?
Bis zum 31. Dezember 2021 lag die monatliche Sachbezug-Freigrenze bei 44 €. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde sie zum 1. Januar 2022 auf 50 € angehoben. Inhalte, die noch von der 44-Euro-Grenze sprechen, sind veraltet und sollten in der laufenden Lohnabrechnung 2026 nicht mehr angewendet werden.
7. Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
Bei einer Freigrenze ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig, sobald der Grenzwert auch nur um einen Cent überschritten wird. Bei einem Freibetrag wäre nur der überschießende Anteil steuerpflichtig. Die 50-Euro-Sachbezugs-Grenze ist eine Freigrenze – bei einer Auslastung von 50,01 € werden also die gesamten 50,01 € steuerpflichtig.
8. Was passiert, wenn die 50-Euro-Freigrenze überschritten wird?
Der gesamte Sachbezug wird im betreffenden Monat lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig – nicht nur der überschießende Betrag. Bei 51 € müssen die kompletten 51 € als geldwerter Vorteil im Bruttoarbeitslohn versteuert werden. Daher in der Praxis: Freigrenze voll ausschöpfen, aber niemals überziehen.
9. Gilt die 50-Euro-Freigrenze brutto oder netto?
Die 50 € sind ein Brutto-Wert inklusive Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Endpreis, den der Arbeitgeber für die Sachleistung bezahlt – also einschließlich aller Nebenkosten wie Versand. Das ist in der Praxis besonders relevant bei Sachbezugskarten, weil Versand- oder Aktivierungsgebühren bei einem 50-Euro-Aufladevorgang die Freigrenze rechnerisch überschreiten können.
10. Wie wird der 1.080-Euro-Rabattfreibetrag von der 50-Euro-Sachbezugsgrenze abgegrenzt?
Der 1.080-Euro-Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für Personalrabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt – etwa der Mitarbeiter-Rabatt im eigenen Konzern. Er ist ein echter Freibetrag (jährlich, nur der überschießende Anteil ist steuerpflichtig) und steht unabhängig von der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsgrenze zur Verfügung.
ZAG-Prüfung: Welche Gestaltung als Sachbezug zulässig ist
Maßstab ist § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, ausgelegt durch das BMF-Schreiben vom 13.04.2021.
Im Zweifel gilt: ZAG-konform geprüfte Sachbezugskarten sind die rechtssichere Wahl. Fundstellen: § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624).
Voraussetzungen und ZAG-Kriterien
11. Welche Voraussetzungen muss ein Sachbezug erfüllen, um steuerfrei zu sein?
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Der Sachbezug überschreitet die 50-Euro-Freigrenze pro Monat nicht, er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, und er ist als Sachleistung ausgestaltet. Bei Gutscheinen und Geldkarten kommt seit 2022 die ZAG-Konformität als vierte Voraussetzung hinzu.
12. Was bedeutet „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?
Seit 2020 ist diese Voraussetzung in § 8 Abs. 4 EStG streng definiert: Der Sachbezug darf nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden, das Gehalt nicht herabsetzen, keine vereinbarte Lohnerhöhung ersetzen und bei Wegfall nicht durch eine Lohnerhöhung kompensiert werden. Damit sind Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen – der Sachbezug muss „on top“ zum bestehenden Gehalt gewährt werden.
13. Was sind die ZAG-Kriterien für Sachbezugskarten und Gutscheine?
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Erlaubt sind zwei Wege: ein „limitiertes Netz“ (Akzeptanz nur bei einer begrenzten Gruppe von Händlern, z. B. einer Tankstellenmarke oder Einzelhandelskette) oder eine „limitierte Produktpalette“ (Karte nur für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungs-Kategorie, z. B. Bücher, Streaming, Mobilität).
14. Welche Benefits zählen zu den 50-Euro-Sachbezügen?
Häufige Benefits sind Sachbezugskarten (z. B. zum Tanken oder im lokalen Einzelhandel), klassische Tankgutscheine und betriebliche Krankenversicherungen. Alle laufen über die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG, dürfen sich aber pro Mitarbeitendem nicht zur Grenze aufaddieren (siehe Frage 16).
15. Wann ist ein Amazon- oder EDEKA-Gutschein als Sachbezug zulässig?
Amazon-Gutscheine sind nur zulässig, wenn sie auf Produkte beschränkt werden, die Amazon direkt vertreibt – Marketplace-Produkte von Drittanbietern verstoßen gegen die ZAG-Kriterien. EDEKA-Gutscheine wurden von der Finanzverwaltung als problematisch eingestuft, weil sie in verschiedenen Vertriebsschienen (EDEKA, Marktkauf etc.) ohne einheitlichen Marktauftritt einlösbar sind. Im Zweifel sind ZAG-konform geprüfte Sachbezugskarten die rechtssichere Wahl.
Kombination und Ansparen
16. Können mehrere Sachbezüge im selben Monat kombiniert werden?
Ja, aber die 50-Euro-Freigrenze gilt für die Summe aller Sachbezüge pro Mitarbeitendem und Monat. Entscheidend ist, über welchen Weg die andere Leistung läuft: Ein zweiter Sachbezug innerhalb der Freigrenze zehrt sie mit auf – wer 30 € als Warengutschein gibt, kann im selben Monat nur noch 20 € als weiteren Sachbezug gewähren. Leistungen, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, etwa der Internetzuschuss mit 25 %, laufen dagegen an der Freigrenze vorbei und lassen die 50 € unberührt. Die Überwachung dieser Summe pro Mitarbeitendem ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis.
17. Was passiert mit Restguthaben auf einer Sachbezugskarte?
Restguthaben auf einer Sachbezugskarte verfällt nicht, sondern kann angespart werden. Der Arbeitgeber lädt monatlich nicht mehr als 50 € auf, die Mitarbeitende muss das Guthaben aber nicht im selben Monat ausgeben. Eine direkte Barauszahlung ist ausgeschlossen – die Finanzverwaltung toleriert lediglich Restbeträge bis 1 € als Barauszahlung oder als Übertrag auf einen anderen Gutschein (BMF-Schreiben vom 13.04.2021, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624).
18. Was ist der Unterschied zwischen Sachbezug und Aufmerksamkeit (60-Euro-Grenze)?
Der 50-Euro-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG ist eine monatliche Regelung für laufende Sachbezüge. Die 60-Euro-Aufmerksamkeit nach R 19.6 LStR gilt zusätzlich, aber nur bei persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum). Beide Freigrenzen können im selben Monat parallel ausgeschöpft werden – eine Mitarbeitende kann also im Geburtstagsmonat 50 € Sachbezug plus 60 € Geburtstags-Aufmerksamkeit erhalten.
Lohnabrechnung und Buchhaltung
19. Wie wird der Sachbezug in der Lohnbuchhaltung verbucht?
Als steuerfreier Bezug nach § 8 Abs. 2 EStG mit einer eigens angelegten DATEV-Lohnart, die als steuerfrei und sozialversicherungsfrei gekennzeichnet ist. Der Sachbezug erscheint in der Buchhaltung des Arbeitgebers als Personalaufwand, ist aber im Bruttoarbeitslohn der Mitarbeitenden nicht enthalten und nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
20. Was bedeutet die DATEV-Lohnart 2480?
Die DATEV-Lohnart 2480 ist die Standard-Lohnart für „Sachbezug st/sv-frei“ – also Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Sie erfasst den Wert des Sachbezugs als Personalaufwand, ohne ihn dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn zuzurechnen. Der Sachbezug erscheint damit in der Lohnbuchhaltung dokumentiert, beeinflusst aber die Lohnsteuer- und Sozialabgaben-Berechnung der Mitarbeitenden nicht.
21. Wie wird die Umsatzsteuer beim Sachbezug behandelt?
Auf den Erwerb des Sachbezugs (z. B. den Kauf von Tankgutscheinen oder Sachbezugskarten) fällt für den Arbeitgeber Umsatzsteuer an, die er gemäß den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen als Vorsteuer geltend machen kann, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Maßgeblich für die 50-Euro-Freigrenze ist der Brutto-Wert inklusive Umsatzsteuer. Bei Gutscheinen sind die unionsrechtlichen Unterscheidungen zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu beachten – im Zweifel bitte mit dem Steuerberater abstimmen.
22. Welche Belege muss ein Arbeitgeber zum Sachbezug aufbewahren?
Drei Dokumentations-Bausteine sind im Prüfungsfall zwingend nachzuweisen: die Beschaffungsrechnung des Arbeitgebers, die Empfangsbestätigung der Mitarbeitenden mit Datum und Wert sowie eine monatliche Übersicht zur Auslastung der 50-Euro-Freigrenze pro Mitarbeitendem. Aufbewahrungsfrist: acht Jahre für Buchungsbelege wie die Beschaffungsrechnung (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 S. 1 AO, seit 01.01.2025), sechs Jahre für Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 S. 9 EStG). Zehn Jahre gelten weiter für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse.
23. Muss der Sachbezug auf der Lohnsteuerbescheinigung erscheinen?
Steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG erscheinen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeitenden. Wird die Freigrenze überschritten und der Sachbezug damit steuerpflichtig, ist er als geldwerter Vorteil im Bruttoarbeitslohn auszuweisen und entsprechend in den Lohnsteuerbescheinigung-Werten enthalten.
Sonderfälle und Spezial-Konstellationen
24. Bekommen Minijobber den vollen 50-Euro-Sachbezug?
Ja. Die Sachbezug-Freigrenze unterscheidet nicht nach Beschäftigungsart – auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Teilzeit-Mitarbeitende und Auszubildende haben Anspruch auf den vollen 50-Euro-Sachbezug pro Monat. Der Sachbezug zählt nicht zur Minijob-Verdienstgrenze und beeinflusst diese nicht.
25. Sind Tankgutscheine für Mitarbeitende steuerfrei?
Ja, im Rahmen der 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Voraussetzung ist die ZAG-konforme Ausgestaltung des Gutscheins (limitiertes Netz oder limitierte Produktpalette) sowie die Voraussetzung „zusätzlich zum Arbeitslohn“. Eine ausführliche Gegenüberstellung von klassischen Tankgutscheinen und modernen Sachbezugskarten findet sich im Praxis-Leitfaden zu Tankkarten als Mitarbeiter-Benefit.




