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Wie viel Fahrtkostenzuschuss ist steuerfrei? Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden ab 2026 bis zu 0,38 € pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren — pauschal mit 15 % versteuert nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, dafür sozialversicherungsfrei. Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, die je nach Verkehrsmittel und Ausgestaltung steuerfrei oder pauschal versteuert gewährt werden kann. Dieser Leitfaden erklärt Höhe, Berechnung, steuerliche Behandlung sowie den Unterschied zur Pendlerpauschale.
Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige finanzielle Leistung des Arbeitgebers an die Mitarbeitenden, die einen Teil der Kosten für den Arbeitsweg (Wohnung → erste Tätigkeitsstätte) abdeckt. Im Unterschied zur staatlichen Pendlerpauschale, die der Mitarbeitende erst in der Steuererklärung geltend macht, wird der Fahrtkostenzuschuss direkt vom Arbeitgeber gewährt — typischerweise gemeinsam mit der monatlichen Lohnabrechnung.
Im Sprachgebrauch werden mehrere Begriffe synonym verwendet — alle meinen dasselbe steuerliche Instrument:
Fahrtkostenzuschuss ist der gängigste Begriff in arbeits- und steuerrechtlichen Texten. Fahrgeld wird oft umgangssprachlich verwendet, vor allem bei kleineren Beträgen. Fahrtkostenerstattung beschreibt die Erstattung tatsächlich angefallener Fahrtkosten — bei klassischen Pendelfahrten ist das in der Praxis identisch mit dem Fahrtkostenzuschuss. Fahrtkostenersatz und Fahrtkostenübernahme sind weitere synonym verwendete Bezeichnungen.
Steuerrechtlich behandelt der Begriff "Fahrtkostenzuschuss" alle Konstellationen, in denen der Arbeitgeber zu den Pendelkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuschießt. Davon abzugrenzen ist der Begriff "Reisekosten" oder "Spesen", der für Dienstreisen verwendet wird — diese folgen anderen steuerlichen Regelungen.
Direktantwort: Der steuerbegünstigte Fahrtkostenzuschuss beträgt ab 2026 bis zu 0,38 € pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei 5-Tage-Woche und 30 km Arbeitsweg ergibt das maximal rund 171 € pro Monat steuerbegünstigt. Die jährliche Höchstgrenze für Pauschalversteuerung liegt bei 4.500 €.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 0,38 € angehoben (vorher: 0,30 € bis zum 20. Kilometer, 0,38 € ab dem 21. Kilometer). Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf den maximal pauschal versteuerbaren Fahrtkostenzuschuss aus — Arbeitgeber dürfen nun ab dem ersten Kilometer den höheren Betrag gewähren.
Wichtig: Es zählt die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht die Hin- und Rückfahrt. Die Entfernung wird nach der kürzesten Straßenverbindung bemessen — eine längere, aber verkehrstechnisch günstigere Strecke ist im Einzelfall anerkennbar.
Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss ist auf 4.500 € pro Jahr je Mitarbeitenden begrenzt. Diese Grenze entspricht der maximalen Pendlerpauschale bei einer Entfernung von rund 60 km bei 5-Tage-Woche. Über diesen Beträgen ist kein pauschaler Steuersatz mehr möglich — der Mehrbetrag müsste individuell mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Es geht auch einfacher: Alternativ zur taggenauen Erfassung kann aus Vereinfachungsgründen von monatlich 15 Arbeitstagen ausgegangen werden, sofern der Mitarbeiter nicht regelmäßig an weniger Tagen zur Arbeit fährt (z.B. bei Teilzeit oder dauerhaftem Homeoffice an bestimmten Tagen).
Je nach gewähltem Verkehrsmittel und Ausgestaltung gibt es drei steuerlich begünstigte Wege, Fahrtkosten zu erstatten:
Der klassische Fahrtkostenzuschuss bei PKW-Nutzung läuft über die Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber führt 15 % Pauschalsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ab, der Zuschuss bleibt für den Mitarbeitenden steuer- und sozialabgabenfrei. Auch der Arbeitgeber spart die Sozialabgaben, die bei einer regulären Lohnerhöhung anfallen würden.
Zuschüsse für Tickets im öffentlichen Personennahverkehr — Monats- oder Jahreskarten, das Deutschlandticket, Einzeltickets — sind nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Der Zuschuss wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Eine Anrechnung auf das Bruttogehalt schließt die Steuerfreiheit aus.
→ Jobticket steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG — Detail-Leitfaden
Tankgutscheine und Sachbezugskarten zum Tanken laufen nicht über den klassischen Fahrtkostenzuschuss, sondern über die 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze. Bis 50 € pro Mitarbeitenden pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei, sofern die Sachbezugskarte ZAG-konform ausgestaltet ist. Der wichtige Punkt: Die 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze ist von der Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses vollkommen unabhängig — beide Töpfe können parallel gewährt werden.
→ Tankkarte als Mitarbeiter-Benefit
Die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses folgt einer einfachen Formel:
Entfernung (km) × Arbeitstage pro Monat × Pauschale pro km = monatlicher Fahrtkostenzuschuss
Bei 5-Tage-Woche werden steuerlich typischerweise 15 Arbeitstage pro Monat angesetzt — das entspricht der Standardannahme der Finanzverwaltung. Diese Pauschalisierung vereinfacht die Berechnung und vermeidet monatliche Anpassungen.
Mit 30 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 15 Arbeitstagen pro Monat ergibt sich folgender Maximalbetrag für 2026: 30 km × 15 Tage × 0,38 € = 171 € pro Monat steuerbegünstigt.
Der Arbeitgeber spart in diesem Beispiel rund 50 % der Kosten gegenüber einer äquivalenten Lohnerhöhung. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einer Ersparnis von rund 2.570 € pro Mitarbeitenden.
Hinweis zur Berechnung: Vereinfachtes Modell mit branchenüblichen Werten. Tatsächliche Sozialabgaben variieren je nach Bundesland und Krankenkasse. Bei einer 5-Tage-Woche werden steuerlich typischerweise 15 Arbeitstage pro Monat angesetzt — abweichende Konstellationen (Teilzeit, Schichtarbeit) werden anteilig berechnet.
Eine der häufigsten Fragen: Sind Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale dasselbe? Nein — die beiden Instrumente unterscheiden sich grundlegend in Wer-Was-Wann:
Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die monatlich mit der Lohnabrechnung gewährt wird. Steuerlich entweder pauschal (15 %) oder steuerfrei (ÖPNV) behandelt.
Pendlerpauschale ist ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt. Sie wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht und reduziert das zu versteuernde Einkommen.
Die zwei Instrumente sind kombinierbar — aber nicht beliebig:
Bei Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses mindert dieser die in der Steuererklärung abziehbare Pendlerpauschale 1:1. Wer 1.500 € Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert erhalten hat, kann nur noch die Differenz zur sonst zustehenden Pendlerpauschale absetzen.
Bei steuerfreiem ÖPNV-Zuschuss (§ 3 Nr. 15 EStG) wird ebenfalls auf die Pendlerpauschale angerechnet — der Mitarbeitende kann nicht zusätzlich für die durch den Zuschuss gedeckten ÖPNV-Kosten die Pauschale nochmals geltend machen.
Wenn die Belegschaft mehrheitlich mit ÖPNV zur Arbeit kommt, ist das Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG die wirtschaftlichere Variante: vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, ohne 15-%-Pauschalsteuer-Aufwand für den Arbeitgeber. Beim Fahrtkostenzuschuss hingegen liegt der Vorteil in der Flexibilität — er funktioniert mit jedem Verkehrsmittel und jeder Belegschafts-Konstellation.
In der Praxis kombinieren viele Unternehmen beides: Jobticket für die ÖPNV-affine Mehrheit, Fahrtkostenzuschuss für PKW-Pendler. Beide Instrumente lassen sich parallel gewähren — sie schließen sich nicht aus. Eine integrierte Plattform-Lösung verwaltet beide Modelle in einer einheitlichen Lohnabrechnungs-Logik.
→ Jobticket — der vollständige Leitfaden
→ Mobilitätsbudget als breiter Mobilitäts-Benefit
Auch Minijobber haben Anspruch auf einen freiwilligen Fahrtkostenzuschuss, sofern der Arbeitgeber ihn gewährt. Wichtig: Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss zählt nicht zur Minijob-Verdienstgrenze. Ein Minijobber mit 556 € Monatslohn (Stand 2026) und zusätzlichem Fahrtkostenzuschuss bleibt also weiterhin im Minijob-Status.
Bei Teilzeit-Beschäftigten wird die Berechnung anteilig durchgeführt. Ein Teilzeit-Mitarbeitender mit 3 Arbeitstagen pro Woche (statt 5) erhält bei 30 km Entfernung etwa: 30 km × 9 Tage (anteilig) × 0,38 € = ca. 103 € pro Monat. Der prozentuale Anteil entspricht typischerweise dem Verhältnis der Arbeitstage.
Bei Mitarbeitenden mit doppelter Haushaltsführung können in bestimmten Konstellationen erweiterte Fahrtkosten-Erstattungen steuerfrei oder pauschal versteuert gewährt werden — das sollte im Einzelfall mit dem Lohnbüro geklärt werden.
Vorteile. Der Fahrtkostenzuschuss erhöht das Netto-Einkommen, ohne dass beim Mitarbeitenden Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Bei pauschaler Versteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Steuer komplett. Außerdem reduziert der Zuschuss faktisch die finanzielle Belastung des Arbeitswegs — ein in der Praxis oft unterschätzter Effekt bei langen Pendelstrecken.
Nachteile. Bei Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber mindert sich die in der Einkommensteuererklärung absetzbare Pendlerpauschale. Wer ohnehin durch hohe Werbungskosten unter dem Pauschbetrag bleibt, profitiert vom Zuschuss netto-stark. Wer hingegen die Pendlerpauschale ausgeschöpft hätte, gewinnt durch den Zuschuss nur das, was über die Pauschalsteuerquote hinausgeht.
Außerdem ist der Fahrtkostenzuschuss eine freiwillige Leistung — der Arbeitgeber kann ihn jederzeit anpassen oder einstellen, sofern keine vertragliche Bindung besteht. Bei Job-Wechsel verfällt der Anspruch typischerweise.
Insgesamt überwiegen die Vorteile in den meisten Konstellationen — die Pauschalversteuerung schafft ein steuer-/SV-frei netto-äquivalentes Ergebnis bei niedrigeren Gesamtkosten für den Arbeitgeber.

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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