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Einkommensteuerreform 2027: Was der Referentenentwurf für HR und Payroll bedeutet
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Bundesfinanzministerium hat am 18. August 2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt. Geltendes Recht ist davon nichts: Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen aus.
- Drei Punkte betreffen die Lohnabrechnung direkt: der Grundlohn bei begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen steigt von 50 € auf 75 €, die Minijob-Pauschsteuer von 2 % auf 5 %, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.430 €.
- In der Sozialversicherung folgt die Beitragsfreiheit der Steuerfreiheit nur bei tarifvertraglich geregelten Zuschlägen. Ohne Tarifbindung bleibt die Grenze bei 25 € Grundlohn je Stunde.
- Benefits kommen im Entwurf nicht vor: 50-€-Sachbezug, Essenszuschuss, Internet- und ÖPNV-Zuschuss bleiben unverändert.
- Zum Sachbezugswert 2027, der den maximalen Essenszuschuss bestimmt, liegt bislang kein veröffentlichter Verordnungsentwurf vor. In der Payroll-Community kursieren Zahlen, die auf einen angeblichen internen Entwurf zurückgehen: 355 € Monatswert für Verpflegung, damit rund 7,80 € Essenszuschuss je Arbeitstag. Belegt ist davon nichts.
Was im aktuellen Entwurf steht – und was noch nicht oder nicht mehr gilt
Der Entwurf zur Einkommenssteuerreform setzt die steuerlichen Punkte aus dem Koalitionsausschuss vom 1. und 2. Juli 2026 um und wirkt dabei in zwei Stufen: zum 01. Januar 2027 und zum 01. Januar 2028. Das Volumen bezifferte das Bundesfinanzministerium für das Jahr 2027 mit rund 1,55 Mrd. € Mindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung, im Kassenjahr 2027 mit rund 4,5 Mrd. €.
Ein Referentenentwurf ist die früheste öffentliche Stufe eines Gesetzes. Dieser geht zunächst einmal an die Verbände, danach folgen Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren. Einzelne Werte verschieben sich in dieser Phase erfahrungsgemäß noch regelmäßig – die Struktur der Maßnahmen dagegen selten. Für HR-Abteilungen heißt das: Prozesse jetzt schon vorbereiten, Kommunikation an Mitarbeitende aber noch nicht versenden.
Ein Blick auf die Vorgeschichte des aktuellen Stands lohnt sich: Der Entwurf vom 18. August ist bereits die zweite Fassung innerhalb von nur zwei Wochen. In einer inoffiziellen Vorfassung standen die Streichung des Rabattfreibetrags für Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG) und der Freibetrag für Betriebsveräußerungen (§ 16 Abs. 4 EStG) – beides ist in der aktuellen Fassung nicht mehr enthalten. Der Rabattfreibetrag wäre für Handel, Industrie und alle Unternehmen mit Mitarbeiterrabatten der härteste Eingriff gewesen. Auch wenn er aktuell nicht mehr auftaucht, er kann im weiteren Verfahren jederzeit wieder zurückkommen.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Steuer und Beiträge laufen auseinander
Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bislang nur, wenn der zugrunde liegende Grundlohn 50 € je Stunde nicht übersteigt. Ab 2027 soll diese Grenze für Sonn- und Feiertagsarbeit auf 75 € je Stunde steigen, für Nachtarbeit soll sie aber weiterhin bei 50 € bleiben (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
Die eigentliche Neuerung steckt in Artikel 6 des Entwurfs, der die Sozialversicherungsentgeltverordnung ändert. Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben Sonn- und Feiertagszuschläge künftig in derselben Höhe wie in der Steuer – aber nur, wenn sie in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für dieses Arbeitsverhältnis gelten. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einzelne Tarifregelungen genügt ausdrücklich nicht.
Für Payroll bedeutet das drei Prüfgrößen statt einer: Grundlohn, Art des Zuschlags und Tarifbindung. Betroffen sind vor allem Pflege, Klinik, Logistik, Handel und Gastronomie – überall dort, wo Zuschläge Teil der regulären Vergütung sind und höhere Stundenlöhne vorkommen.
Minijobs werden in Zukunft für Arbeitgebende teurer
Der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG steigt im aktuellen Entwurf von bisher 2 % auf zukünftig 5 % des Arbeitsentgelts. Dieser Satz umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird vom Unternehmen getragen. Es handelt sich hierbei um die erste Anpassung dieses Steuersatzes seit 2002 – also 25 Jahren.
Bei einem Minijob an der Verdienstgrenze bedeutet das rund 3 % zusätzliche Abgabenlast pro Kraft und Monat. Der Entwurf sagt nichts darüber, ob Unternehmen diese Belastung weitergeben dürfen.
Was bei Mitarbeitenden ab 2027 netto mehr ankommt
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 € auf 1.430 €. Er wird in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2027 eingearbeitet und wirkt damit ab der Januar-Abrechnung, ohne dass Mitarbeitende etwas beantragen. Laut Entwurf müssen rund 1,3 Mio. Steuerpflichtige künftig keine Anlage N mehr ausfüllen; die Finanzverwaltung rechnet mit 17,2 Mio. € weniger Personalaufwand, umgerechnet 325 Vollzeitstellen.
Der Grundfreibetrag steigt von 12.348 € auf 12.564 € (2027) und weiter auf 12.900 € (2028). Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab 70.601 €, ein Satz von 45 % bereits ab 250.000 €, neu kommt eine Stufe von 47 % ab 280.000 € hinzu.
Ein häufiges Missverständnis in der internen Kommunikation: Ein um 216 € höherer Grundfreibetrag ist keine Steuerersparnis von 216 €. Steuerfrei bleibt lediglich dieser zusätzliche Betrag, die tatsächliche Entlastung richtet sich nach dem individuellen Grenzsteuersatz und liegt bei den meisten Beschäftigten im niedrigen zweistelligen Bereich pro Jahr.
Familien betrifft eine gekoppelte Anhebung: Der Kinderfreibetrag samt Betreuungsfreibetrag steigt von 9.756 € auf 10.056 € (2027) und 10.236 € (2028), das Kindergeld von 259 € auf 267 € monatlich (2027) und 272 € (2028).
Gegenfinanzierung: Handwerkerleistungen und hohe Einkommen
Im Gegenzug sinkt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % der Aufwendungen, der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 €. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG bleiben unverändert. Für Unternehmen mit mehreren Standorten ist außerdem ein neuer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren vorgesehen, der 90 % an der elektrischen Anschlussleistung ausrichtet.
Was der aktuelle Entwurf nicht anfasst
Im Einkommensteuerreformgesetz 2027 steht zu Mitarbeiterbenefits nichts: Die 50-€-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt, die Pauschalierung von Mahlzeitenzuschüssen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bleibt, der ÖPNV-Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG bleibt, der Internetzuschuss bleibt. Wer 2027 mehr Netto beim Team ankommen lassen will, findet den Hebel also nicht in diesem Gesetz, sondern in der Auswahl der steuerbegünstigten Lohnbausteine.
Er liegt in der Sozialversicherungsentgeltverordnung – und zwar in einer anderen Änderung als der in Artikel 6 dieses Entwurfs. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich per eigener Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgelegt, orientiert an der Verbraucherpreisentwicklung des Zeitraums Juli bis Juni. Der Ablauf ist jedes Jahr derselbe: Referentenentwurf im Spätsommer, Kabinett im Oktober, Zustimmung des Bundesrats im Dezember, Anwendung ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres.
Sachbezugswert 2027: Zahlen ohne Fundstelle
Vorab die Statusfrage, weil sie in dieser Woche in vielen HR-Postfächern falsch beantwortet wird: Einen veröffentlichten Referentenentwurf zu den Sachbezugswerten 2027 gibt es nicht. Das Bundesarbeitsministerium hat zur nächsten Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Stand Ende August 2026 nichts publiziert, und in den einschlägigen Fachdatenbanken findet sich keine Fundstelle.
Was es gibt, sind Beiträge einzelner Fachautoren in sozialen Netzwerken, die konkrete Werte nennen und sich dabei auf einen angeblich vorliegenden internen Entwurf beziehen. Genannt werden ein Monatswert für Verpflegung von 355 € statt bisher 345 €, zusammengesetzt aus 73 € für das Frühstück und je 141 € für Mittag- und Abendessen, dazu 289 € statt 285 € für eine Unterkunft sowie Quadratmeterwerte von 5,08 € und 4,15 € bei einfacher Ausstattung.
Diese Zahlen sind Hörensagen. Sie sind nicht überprüfbar, weil das Dokument, auf das sie sich stützen, öffentlich nicht existiert. Sie stehen auch nicht am Ende eines Verfahrens, sondern vor dessen erster Stufe: Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss und Zustimmung des Bundesrats im Dezember stehen alle noch aus. Setzen Sie diese Werte weder in ein Budget noch in eine Betriebsvereinbarung noch in eine Mitarbeiterkommunikation.
Nachrechnen lässt sich trotzdem, was daraus folgen würde, wenn die Zahlen sich bestätigen. Für den Essenszuschuss zählt der Tageswert, und der ergibt sich aus dem Monatswert geteilt durch 30: Aus 141 € für das Mittagessen würden 4,70 € je Mahlzeit, gegenüber 4,57 € im Jahr 2026. Dazu kommt der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss von 3,10 €, eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die von der jährlichen Anpassung unberührt bleibt. Jede Erhöhung des Gesamtzuschusses stammt deshalb allein aus dem Sachbezugswert.
Der maximale Essenszuschuss käme damit auf 7,80 € pro Arbeitstag statt wie aktuell 7,67 €. Bei 15 begünstigten Arbeitstagen wären das in Zukunft 117,00 € im Monat statt 115,05 €, im Jahr also insgesamt 1.404,00 € statt 1.380,60 €. Das entspricht 23,40 € mehr netto pro Person und Jahr. Verbindlich ist bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt aber weiterhin allein der Wert für 2026: 4,57 € Sachbezugswert, 7,67 € Tageswert, 115,05 € Monatsguthaben.
Zwei Punkte, die im Herbst regelmäßig missverstanden werden: Erstens taucht die SvEV in beiden Verfahren auf. In Artikel 6 des Einkommensteuerreformgesetzes geht es um die Beitragsfreiheit von Zuschlägen, nicht um Sachbezugswerte; die Sachbezugswerte kommen aus einer separaten Änderungsverordnung des Bundesarbeitsministeriums. Zweitens ist der Reifegrad beider Vorhaben verschieden. Der Steuerentwurf liegt im Volltext vor und ist zitierfähig, die Sachbezugswerte sind es nicht.






