Mobilität

Fahrtkosten erstatten: Welcher Weg für welche Fahrt (2026)

29.7.2026

Die direkte Antwort zuerst: Welche Erstattung greift, entscheidet der Anlass der Fahrt, nicht das Verkehrsmittel. Bei einer Dienstfahrt darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG) – ohne Einzelnachweis pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines privaten Pkw, bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen wie Motorrad oder Moped mit 0,20 € (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG). Für den Arbeitsweg ist ein steuerfreier Ersatz dagegen nicht möglich: Dort bleibt der Fahrtkostenzuschuss mit 15 % Pauschalsteuer bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) oder, bei Tickets des öffentlichen Nahverkehrs, die echte Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG. Die Pendlerpauschale ist keine Arbeitgeberleistung, sondern der Werbungskostenabzug der Mitarbeitenden – seit 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.

Vier Fahrtanlässe, vier Regelwerke:

  • Dienstfahrt mit dem privaten Pkw: steuerfreie Erstattung je gefahrenem Kilometer
  • Dienstfahrt mit Bahn oder Flugzeug: Erstattung der tatsächlichen Kosten, keine Kilometerpauschale
  • Arbeitsweg mit dem Pkw: Fahrtkostenzuschuss, pauschal versteuert, je Entfernungskilometer
  • Arbeitsweg mit dem ÖPNV: steuerfreier Zuschuss oder pauschal versteuerte Variante

Wichtig zur Abgrenzung: Diese Seite ordnet die Instrumente den Fahrtanlässen zu und zeigt, was sich kombinieren lässt. Höhe, Berechnung und Sonderfälle stehen im Leitfaden zum Kilometergeld, im Leitfaden zum Fahrtkostenzuschuss und auf der Seite zur Pendlerpauschale.

Vier Fahrtanlässe, vier Regelwerke

Die häufigste Fehlerquelle in der Lohnabrechnung ist nicht die Höhe, sondern die Zuordnung. Steuerlich gibt es keinen einheitlichen Topf für Fahrtkosten, sondern zwei getrennte Systeme: das Reisekostenrecht für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten und die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Eine Dienstfahrt ist jede beruflich veranlasste Fahrt, die nicht der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte ist: der Kundentermin, die Fahrt in die Filiale, die Messe. Diese Kosten darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG), begrenzt auf den Betrag, den Mitarbeitende sonst als Werbungskosten geltend machen könnten. Wird erstattet, entfällt ihr eigener Werbungskostenabzug in gleicher Höhe (§ 3c Abs. 1 EStG).

Der Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt steuerlich als privat veranlasst (§ 9 Abs. 4 EStG). Deshalb gibt es hier keinen steuerfreien Ersatz – mit einer Ausnahme: Zuschüsse zu Tickets des öffentlichen Nahverkehrs sind nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für alle anderen Verkehrsmittel bleibt die Pauschalversteuerung mit 15 %. In beiden Fällen hängt die Begünstigung am Arbeitsweg zusätzlich daran, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird; eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus.

Warum 0,30 € und 0,38 € nicht dasselbe sind

Beide Werte klingen wie zwei Varianten desselben Kilometersatzes. Sie messen aber Verschiedenes.

Die 0,30 € sind ein Reisekostensatz und gelten je gefahrenem Kilometer, Hin- und Rückfahrt eingeschlossen. Rechtlich ist es die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, die § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG aus Vereinfachungsgründen zulässt. Sie gilt für den Kraftwagen, also den privaten Pkw; für andere motorbetriebene Fahrzeuge wie Motorrad, Moped oder Mofa liegt der Satz bei 0,20 €. Wer die Dienstfahrt mit Bahn oder Flugzeug antritt, rechnet nicht pauschal ab, sondern mit den tatsächlichen Kosten.

Die 0,38 € sind die Entfernungspauschale und gelten je Entfernungskilometer, also nur für die einfache Strecke. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie einheitlich 0,38 € ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025) und ist unabhängig vom Verkehrsmittel. Für Arbeitgeber ist dieser Wert doppelt relevant: Er bestimmt, wie viel Fahrtkostenzuschuss überhaupt pauschal versteuert werden darf.

Derselbe 30-Kilometer-Weg ergibt damit zwei ganz verschiedene Beträge, je nachdem, ob es eine Dienstfahrt oder der Weg zur Arbeit war. Die Rechenwege im Detail stehen im Leitfaden zum Kilometergeld und im Leitfaden zum Fahrtkostenzuschuss.

Lesehilfe: Maßgeblich ist der Anlass der Fahrt. Dienstfahrten kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, der Arbeitsweg ist steuerlich privat veranlasst – dort gibt es nur beim ÖPNV echte Steuerfreiheit, sonst die Pauschalversteuerung. Stand 2026.

Fahrt und Instrument
Für Mitarbeitende
Für Arbeitgeber
Rechtsgrundlage
Fahrt: Dienstfahrt mit privatem Pkw – Reisekostenerstattung
Mitarbeitende: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bis 0,30 € je gefahrenem Kilometer; Werbungskostenabzug entfällt in dieser Höhe
Arbeitgeber: keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben, keine Pauschalsteuer; Abrechnung als Beleg zum Lohnkonto
Grundlage: § 3 Nr. 16 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG
Fahrt: Dienstfahrt mit anderem motorbetriebenen Fahrzeug (Motorrad, Moped)
Mitarbeitende: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bis 0,20 € je gefahrenem Kilometer
Arbeitgeber: wie beim Pkw, nur mit dem niedrigeren Kilometersatz
Grundlage: § 3 Nr. 16 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG
Fahrt: Dienstfahrt mit Bahn oder Flugzeug
Mitarbeitende: tatsächliche Kosten steuerfrei erstattbar, keine Kilometerpauschale
Arbeitgeber: Erstattung gegen Beleg, keine Pauschalsteuer
Grundlage: § 3 Nr. 16 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG
Fahrt: Arbeitsweg mit privatem Pkw – Fahrtkostenzuschuss
Mitarbeitende: kommt netto an; mindert die Entfernungspauschale 1:1
Arbeitgeber: 15 % Pauschalsteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer, sozialversicherungsfrei; nur zusätzlich zum Lohn, gedeckelt auf die abziehbare Entfernungspauschale
Grundlage: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
Fahrt: Arbeitsweg mit ÖPNV – steuerfreier Zuschuss
Mitarbeitende: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei; mindert die Entfernungspauschale 1:1
Arbeitgeber: keine Pauschalsteuer, keine feste Wertgrenze; nur zusätzlich zum Lohn
Grundlage: § 3 Nr. 15 EStG
Fahrt: Arbeitsweg mit ÖPNV – 25-%-Variante
Mitarbeitende: kommt netto an; Entfernungspauschale bleibt unangetastet
Arbeitgeber: 25 % Pauschalsteuer, auch ohne Zusätzlichkeit und bei Gehaltsumwandlung möglich
Grundlage: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG
Fahrt: Tanken über Gutschein oder Sachbezugskarte
Mitarbeitende: bis 50 € pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei; keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Arbeitgeber: eigener Topf; Sachleistung, nur zusätzlich zum Lohn, monatliche Freigrenze ohne Übertrag
Grundlage: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Fahrt: Arbeitsweg ohne Arbeitgeberleistung – Pendlerpauschale
Mitarbeitende: 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten
Arbeitgeber: keine Arbeitgeberleistung, keine Kosten
Grundlage: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2025

Was sich gleichzeitig gewähren lässt

Die Instrumente stehen nebeneinander, nicht in Konkurrenz. Ein Unternehmen kann Dienstfahrten steuerfrei erstatten, für den Arbeitsweg einen Fahrtkostenzuschuss oder einen ÖPNV-Zuschuss leisten und zusätzlich eine Sachbezugskarte ausgeben. Das sind drei unabhängige Rechtsgrundlagen mit je eigenen Bedingungen.

Eine echte Wechselwirkung gibt es nur an einer Stelle, nämlich bei der Entfernungspauschale. Der steuerfreie ÖPNV-Zuschuss und der mit 15 % pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss mindern den Werbungskostenabzug der Mitarbeitenden 1:1. Wird der ÖPNV-Zuschuss stattdessen mit 25 % pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG), bleibt die Entfernungspauschale unangetastet; diese Variante ist auch ohne Zusätzlichkeit zulässig. Wie sich das rechnerisch auswirkt, zeigt die Seite zur Anrechnung auf die Pendlerpauschale.

Der 50-€-Sachbezug bleibt davon unberührt: Ein Tankgutschein oder eine Sachbezugskarte läuft über die monatliche Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG und wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Zwei Töpfe, kein Verrechnen – vorausgesetzt, es handelt sich um eine Sachleistung und der Betrag bleibt im Monat unter der Grenze, denn bei Überschreiten wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Welcher Weg für welche Belegschaft

Die Zuordnung nach Anlass klärt, was zulässig ist. Welches Instrument sich lohnt, entscheidet die Belegschaft. Pendelt die Mehrheit mit Bus und Bahn, ist der ÖPNV-Zuschuss der Weg mit dem klarsten Steuerstatus, weil weder Pauschalsteuer noch eine feste Wertgrenze anfallen. Bei überwiegend ländlichen Wohnorten führt kaum ein Weg am Fahrtkostenzuschuss für den Pkw vorbei. Bei gemischten Belegschaften lohnt die Kombination beider Wege. Die ausführliche Entscheidungslogik nach Wohnort und Verkehrsmittel steht im Leitfaden zum Jobticket.

Bei Hrmony ist der Mobilitäts-Baustein bewusst auf den ÖPNV-Weg zugeschnitten: Mitarbeitende kaufen ihr Ticket selbst, laden den Beleg in der App hoch, die Erstattung läuft steuerfrei über die nächste Lohnabrechnung. Wie das abgewickelt wird, zeigt Hrmony Mobilität; die steuerliche Systematik dahinter erklärt die Seite zum ÖPNV-Zuschuss. Reisekosten für Dienstfahrten sind kein Baustein der Plattform – diese Abrechnung bleibt beim Lohnbüro.

Nachweise und Abrechnung

Bei der Dienstfahrt hängt die Steuerfreiheit am Nachweis. Mitarbeitende reichen eine Reisekostenabrechnung mit Datum, Ziel, Anlass und gefahrenen Kilometern ein, der Arbeitgeber bewahrt sie als Beleg zum Lohnkonto auf. Wird steuerfrei erstattet, sind die Beträge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, weil steuerfreie Reisekostenvergütungen nicht zum Arbeitsentgelt zählen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).

Beim Arbeitsweg ist der Nachweis einfacher, die Bedingung dafür strenger: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, eine Verrechnung mit dem Bruttolohn schließt die Begünstigung aus. Für die Höhe genügen die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung und die Zahl der Arbeitstage; der pauschal versteuerbare Betrag ist auf die abziehbare Entfernungspauschale begrenzt.

Homeoffice-Tage richtig ansetzen

Aus Vereinfachungsgründen darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren von 15 Arbeitstagen pro Monat ausgehen, sofern Mitarbeitende nicht regelmäßig an weniger Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Bei festen Homeoffice-Tagen oder in Teilzeit greift diese Annahme nicht mehr, dann ist taggenau zu rechnen – sonst übersteigt der Zuschuss den pauschal versteuerbaren Rahmen und der übersteigende Teil wird individuell steuerpflichtig. Für Mitarbeitende gilt dasselbe in der Steuererklärung: Die Entfernungspauschale steht nur für Tage zu, an denen die Fahrt tatsächlich stattgefunden hat.

Tiefer einsteigen

Den Gesamtüberblick über die Mobilitäts-Bausteine liefert der Deep Dive Mobilität. Die Instrumente im Einzelnen erklären der Leitfaden zum Kilometergeld für Dienstfahrten, der Leitfaden zum Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg und die Seite zur Pendlerpauschale für die Seite der Mitarbeitenden. Rund um die Dienstreise ordnen die Seiten zu Dienstreisen und Spesen ein, was neben den Fahrtkosten noch erstattungsfähig ist. Wie sich der ÖPNV-Weg praktisch abwickeln lässt, zeigt der Beitrag Mobilitätsbudget für den ÖPNV nutzen, den Sonderfall Deutschlandticket der Beitrag Deutschlandticket als Jobticket.

Fazit

Wer Fahrtkosten erstatten will, ordnet zuerst den Anlass zu und wählt danach das Instrument. Dienstfahrten sind der einfachere Fall: steuerfrei erstattbar, pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer beim privaten Pkw, gegen eine nachvollziehbare Abrechnung. Beim Arbeitsweg entscheidet das Verkehrsmittel über den Steuerstatus – ÖPNV-Tickets sind steuerfrei, alles andere läuft über die Pauschalversteuerung mit 15 %. Die Pendlerpauschale bleibt Sache der Mitarbeitenden und wird durch Arbeitgeberleistungen gemindert. Diese Aussagen sind Einordnung, keine Steuerberatung; die Anwendung im Einzelfall gehört ins Lohnbüro.

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Was ist der Unterschied zwischen einer Dienstfahrt und dem Arbeitsweg?
Dropdown Plus
Der Arbeitsweg ist der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) und gilt steuerlich als privat veranlasst. Eine Dienstfahrt ist jede andere beruflich veranlasste Fahrt, etwa zum Kundentermin, in die Filiale oder zur Messe. Diese Zuordnung entscheidet über alles Weitere: Dienstfahrten kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG), den Arbeitsweg nur pauschal versteuert oder, bei ÖPNV-Tickets, steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG.
Warum gelten für Dienstfahrten 0,30 € und für den Arbeitsweg 0,38 € pro Kilometer?
Dropdown Plus
Weil zwei verschiedene Systeme greifen. Die 0,30 € sind der pauschale Kilometersatz des Reisekostenrechts und gelten je gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines privaten Pkw; für andere motorbetriebene Fahrzeuge wie Motorrad oder Moped sind es 0,20 € (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG). Die 0,38 € sind die Entfernungspauschale und gelten nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit, seit dem 1. Januar 2026 ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG).
Kann der Arbeitgeber den Arbeitsweg steuerfrei erstatten?
Dropdown Plus
Nur bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Zuschüsse zu ÖPNV-Tickets sind nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Für alle anderen Verkehrsmittel gibt es keinen steuerfreien Ersatz. Dort kann der Arbeitgeber bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG); für Mitarbeitende bleibt der Zuschuss dann lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
Welche Fahrtkosten-Instrumente lassen sich gleichzeitig gewähren?
Dropdown Plus
Alle drei Ebenen sind parallel möglich: die steuerfreie Erstattung von Dienstfahrten (§ 3 Nr. 16 EStG), ein Instrument für den Arbeitsweg (Fahrtkostenzuschuss oder ÖPNV-Zuschuss) und der 50-€-Sachbezug, etwa als Tankgutschein (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Sie beruhen auf unabhängigen Rechtsgrundlagen und werden nicht gegeneinander verrechnet. Die einzige Wechselwirkung betrifft die Entfernungspauschale: Sie wird durch einen steuerfreien ÖPNV-Zuschuss oder einen mit 15 % pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss 1:1 gemindert.
Was muss für die steuerfreie Erstattung einer Dienstfahrt nachgewiesen werden?
Dropdown Plus
Mitarbeitende reichen eine Reisekostenabrechnung mit Datum, Ziel, Anlass und gefahrenen Kilometern ein, die der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt. Steuerfrei ist die Erstattung nur, soweit sie den Betrag nicht übersteigt, den Mitarbeitende als Werbungskosten geltend machen könnten (§ 3 Nr. 16 EStG); in dieser Höhe entfällt ihr eigener Werbungskostenabzug. Steuerfreie Reisekostenvergütungen sind zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).
Wie wirken sich Homeoffice-Tage auf den Fahrtkostenzuschuss aus?
Dropdown Plus
Der Arbeitgeber darf aus Vereinfachungsgründen von 15 Arbeitstagen pro Monat ausgehen, solange Mitarbeitende nicht regelmäßig an weniger Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Bei festen Homeoffice-Tagen oder in Teilzeit ist taggenau zu rechnen, sonst übersteigt der Zuschuss den pauschal versteuerbaren Rahmen und der übersteigende Teil wird individuell steuerpflichtig. In der Steuererklärung gilt dasselbe: Die Entfernungspauschale steht nur für Tage mit tatsächlicher Fahrt zu.
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