Sachbezug

Sachgeschenke an Mitarbeitende: Freigrenze oder Pauschalsteuer

30.7.2026

Die direkte Antwort zuerst: Welcher Weg gilt, entscheiden Anlass und Höhe – nicht das Geschenk. Läuft die Zuwendung monatlich und bleibt bei höchstens 50 €, greift die Sachbezug-Freigrenze, und sie bleibt für beide Seiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Bei einem persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt oder Jubiläum kommen bis zu 60 € je Anlass als Aufmerksamkeit hinzu (R 19.6 LStR). Erst darüber, bei einmaligen oder hochwertigen Sachgeschenken, wird § 37b EStG relevant: Der Arbeitgeber versteuert pauschal mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr, und die Zuwendung bleibt bei den Einkünften des Empfängers außer Ansatz (§ 37b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 3 EStG). Der teure Unterschied liegt in der Sozialversicherung: Bei eigenen Mitarbeitenden bleibt die pauschal versteuerte Zuwendung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV nimmt nur Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG an Arbeitnehmer eines Dritten aus. „Pauschal versteuert“ heißt hier also nicht „abgabenfrei“.

Drei Wege, drei Bedingungen:

  • Laufender Sachbezug bis 50 € im Monat: für Mitarbeitende und Arbeitgeber abgabenfrei
  • Persönlicher Anlass bis 60 €: je Anlass zusätzlich möglich, parallel zur Monatsgrenze
  • Darüber oder einmalig hochwertig: 30 % Pauschalsteuer, bei eigener Belegschaft mit Beitragspflicht

Wichtig zur Abgrenzung: Diese Seite ordnet Anlässe den Steuertöpfen zu und rechnet die Arbeitgeberseite gegen. Die Mechanik der Pauschalierung im Einzelnen steht in den pauschal besteuerten Sachbezügen, die Anlassregeln bei den Aufmerksamkeiten und die Grundbegriffe im Beitrag zum Sachbezug.

Drei Töpfe, eine Reihenfolge

Die häufigste Fehlerquelle bei Sachgeschenken ist nicht die Höhe, sondern der Topf. Für Zuwendungen an Mitarbeitende gibt es kein einheitliches Instrument, sondern drei – und eine Reihenfolge, in der sie wirtschaftlich sinnvoll geprüft werden.

An erster Stelle steht die monatliche Sachbezug-Freigrenze. Bleibt die Summe aller Sachbezüge eines Monats bei höchstens 50 €, bleibt sie außer Ansatz: keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben, auf keiner der beiden Seiten (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Zwei Bedingungen hängen daran. Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, eine Gehaltsumwandlung schließt die Begünstigung aus (§ 8 Abs. 4 EStG), und Gutscheine oder Karten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Wichtig ist der Charakter der Grenze: Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 50,01 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Cent. Ansparen, Restguthaben und die Kombination mehrerer Sachbezüge im selben Monat behandelt der Sachbezug FAQ-Leitfaden.

An zweiter Stelle steht der persönliche Anlass mit bis zu 60 € je Anlass. Diese Aufmerksamkeit läuft neben der Monatsgrenze, nicht in ihr – im Geburtstagsmonat sind also beide Grenzen parallel nutzbar.

Erst wenn beide Wege nicht passen, kommt § 37b EStG ins Spiel: die Pauschalversteuerung mit 30 % für einmalige oder höherwertige Sachzuwendungen. Sie ist die teuerste der drei Varianten und die einzige, bei der bei eigenen Mitarbeitenden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Wo die 60-Euro-Aufmerksamkeit sitzt

Als persönlicher Anlass gelten Ereignisse, die an die Person gebunden sind: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, ein rundes Dienstjubiläum. Eine Sachzuwendung bis 60 € ist dann eine Aufmerksamkeit nach R 19.6 LStR und bleibt ohne Lohnsteuer und ohne Beiträge. Die Grenze gilt je Anlass, nicht je Monat und nicht je Jahr – wer mehrere Anlässe im Jahr hat, kann sie mehrfach ausschöpfen. Auch hier ist eine Gehaltsumwandlung ausgeschlossen, und die Prüfung, ob ein Anlass tatsächlich vorliegt, liegt beim Arbeitgeber und nicht beim Anbieter der Karte.

Was regelmäßig verrutscht: Weihnachten und Ostern sind keine persönlichen Anlässe. Sie betreffen die gesamte Belegschaft und eröffnen die 60-Euro-Grenze nicht. Ein Weihnachtsgeschenk läuft deshalb entweder innerhalb der monatlichen 50-Euro-Freigrenze oder, wenn es teurer sein soll, über die Pauschalversteuerung. Welche Gestaltungen sich in der Praxis bewährt haben, zeigt der Beitrag zu Weihnachtsgeschenken für Mitarbeitende.

Lesehilfe: Maßgeblich sind Anlass und Höhe, nicht das Geschenk. Erst die 50-Euro-Freigrenze prüfen, dann den persönlichen Anlass, erst danach die Pauschalversteuerung. Stand 2026.

Situation
Für Mitarbeitende
Für Arbeitgeber
Rechtsgrundlage
Situation: Laufender Sachbezug bis 50 € im Monat, etwa Gutschein oder Karte
Mitarbeitende: Voller Wert netto: keine Lohnsteuer, keine Beiträge, solange die Summe aller Sachbezüge des Monats 50 € nicht übersteigt
Arbeitgeber: Keine Lohnsteuer, keine Beiträge; Bedingung sind Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn und bei Gutscheinen die ZAG-konforme Ausgestaltung
Grundlage: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; § 8 Abs. 4 EStG; § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
Situation: Persönlicher Anlass bis 60 € je Anlass: Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum
Mitarbeitende: Netto und zusätzlich zum laufenden Sachbezug; im Anlassmonat sind beide Grenzen parallel nutzbar
Arbeitgeber: Aufmerksamkeit ohne Lohnsteuer und Beiträge; die Prüfung des Anlasses liegt beim Arbeitgeber, Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen
Grundlage: R 19.6 LStR
Situation: Sachgeschenk über diesen Grenzen oder einmalig hochwertig
Mitarbeitende: Der Vorteil bleibt bei den eigenen Einkünften außer Ansatz; die Sozialversicherung bleibt davon unberührt
Arbeitgeber: 30 % Pauschalsteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer auf die Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer, dazu die vollen Beiträge; bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr
Grundlage: § 37b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 3 EStG; § 14 SGB IV
Situation: Weihnachten oder Ostern
Mitarbeitende: Kein persönlicher Anlass: Der Wert läuft entweder in der Monatsgrenze oder über die Pauschalversteuerung
Arbeitgeber: Bis 50 € im Monat abgabenfrei; darüber greift § 37b mit 30 % und bei eigener Belegschaft mit Beitragspflicht
Grundlage: R 19.6 LStR; § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; § 37b Abs. 2 EStG
Situation: Geldzahlung oder zweckgebundener Barzuschuss statt Sache
Mitarbeitende: Voll lohnsteuer- und beitragspflichtig, wirkt wie Bruttolohn
Arbeitgeber: Weder Freigrenze noch Pauschalierung anwendbar; § 37b setzt eine Sachzuwendung voraus
Grundlage: § 8 Abs. 1 EStG; § 37b Abs. 2 S. 1 EStG
Situation: Zuwendung an Arbeitnehmer eines Dritten, etwa beim Geschäftspartner
Mitarbeitende: Betrifft nicht die eigene Belegschaft
Arbeitgeber: 30 % Pauschalsteuer, aber beitragsfrei; die Ausnahme gilt nicht für Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
Grundlage: § 37b Abs. 1 EStG; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV

Was der 30-Prozent-Weg wirklich kostet

Weg für 1.000 € Sachwert
Kosten beim Arbeitgeber
Beim Mitarbeitenden
Weg: Über die 50-Euro-Freigrenze, verteilt auf 20 Monate
Arbeitgeber: Keine Lohnsteuer, keine Beiträge – nur der Sachwert selbst
Mitarbeitende: 1.000 € netto
Weg: Einmalig über § 37b Abs. 2 EStG
Arbeitgeber: 300 € Pauschalsteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer, dazu Sozialversicherungsbeiträge auf die 1.000 €
Mitarbeitende: Bleibt bei den Einkünften außer Ansatz, bleibt aber beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Weg: Als Bonus in Geld
Arbeitgeber: Beiträge auf die 1.000 €; die Lohnsteuer trägt der Mitarbeitende
Mitarbeitende: Individuelle Lohnsteuer und Beitragsanteil gehen ab

Wann § 37b sich rechnet und wann nicht

§ 37b EStG ist keine Steuerbefreiung, sondern eine Erhebungsform. Der Arbeitgeber wählt, die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen, zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG). Für die eigene Belegschaft gilt das über § 37b Abs. 2 S. 1 EStG, und zwar nur, wenn die Zuwendung nicht in Geld besteht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Beim Empfänger bleibt die pauschal besteuerte Zuwendung außer Ansatz; der Arbeitgeber muss ihn über die Steuerübernahme unterrichten (§ 37b Abs. 3 EStG).

Das Wahlrecht ist grob gestrickt: Es wird einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt, nicht von Fall zu Fall. Getrennt entscheiden lässt sich nur zwischen den beiden Empfängergruppen – eigene Mitarbeitende auf der einen Seite, Dritte auf der anderen.

Die 10.000 € wirken zweifach, und das wird häufig verkürzt. Übersteigen die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr diesen Betrag, ist die Pauschalierung nur für den übersteigenden Teil ausgeschlossen. Übersteigt dagegen eine einzelne Zuwendung 10.000 €, fällt diese Zuwendung ganz heraus (§ 37b Abs. 1 S. 3 EStG). Was herausfällt, ist beim Empfänger individuell zu versteuern.

Dazu kommen die Ausschlüsse: § 37b ist nicht anwendbar in den Fällen des § 8 Abs. 2 S. 2 bis 10, des § 8 Abs. 3 und des § 40 Abs. 2 EStG sowie bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen, und entsprechend nicht, soweit bereits nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert wurde (§ 37b Abs. 2 S. 2 EStG). Praktisch heißt das: Was schon über den Sachbezugswert, den Rabattfreibetrag oder eine Pauschalierung nach § 40 EStG läuft – Essenszuschuss, Internetzuschuss, Erholungsbeihilfe –, wird nicht zusätzlich über § 37b abgewickelt. Die Abgrenzung der beiden Pauschalierungsparagraphen im Detail steht bei den pauschal besteuerten Sachbezügen.

Und dann die Stelle, an der die Rechnung kippt. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV nimmt Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG nur dann vom Arbeitsentgelt aus, wenn sie an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden – und auch das nicht, wenn es Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens sind. Zuwendungen an die eigene Belegschaft laufen über § 37b Abs. 2 EStG und sind dort nicht genannt: Sie bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV). Zu den 30 % Pauschalsteuer kommen also die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Über die 50-Euro-Freigrenze wäre derselbe Wert für beide Seiten abgabenfrei geblieben.

Was sich kombinieren lässt

Die drei Wege stehen nebeneinander. Sie beruhen auf unabhängigen Rechtsgrundlagen und werden nicht gegeneinander verrechnet: Ein Unternehmen kann derselben Person im Jahr laufend 50 € Sachbezug im Monat gewähren, zum Geburtstag eine Aufmerksamkeit bis 60 € und zusätzlich ein pauschal versteuertes Sachgeschenk nach § 37b EStG. Ausgeschlossen ist nur die doppelte Begünstigung derselben Zuwendung.

In der Abwicklung müssen die Anlässe getrennt bleiben, weil jeder Topf seine eigene Grenze und seinen eigenen Nachweis hat. Auf der Kartenebene lässt sich das bündeln: Eine Sachbezugskarte kann mehrere Anlässe parallel tragen, während die Lohnabrechnung sie getrennt erfasst – für Mitarbeitende bleibt es eine Karte. Wie sich die Anbieter darin unterscheiden, zeigt der Vergleich der besten Sachbezugslösungen, die technische Seite der Beitrag zur Sachbezugskarte. Bei Hrmony deckt Hrmony Geschenke die anlassbezogenen Zuwendungen ab, während der laufende Sachbezug über die monatliche Freigrenze läuft.

Nachweise und Lohnkonto

Alle drei Wege hängen an einer Dokumentation, die im Prüfungsfall trägt. Beim laufenden Sachbezug ist das die Beschaffungsrechnung des Arbeitgebers, die Empfangsbestätigung der Mitarbeitenden mit Datum und Wert sowie eine Übersicht, wie stark die 50-Euro-Grenze pro Person und Monat ausgelastet ist – gerade diese Summenkontrolle ist die typische Lücke, wenn mehrere Sachbezüge parallel laufen.

Bei der Aufmerksamkeit kommt der Anlass hinzu: Er gehört dokumentiert, weil er die Voraussetzung der Begünstigung ist. Bei § 37b EStG ist die Zuordnung je Empfänger und Wirtschaftsjahr zu führen, sonst lässt sich die 10.000-Euro-Grenze nicht belegen, und der Empfänger ist über die Steuerübernahme zu unterrichten. Welche Fehler dabei am häufigsten passieren, sammelt der Beitrag zu den fünf häufigsten Fehlern beim 50-Euro-Sachbezug.

Tiefer einsteigen

Den Gesamtüberblick über die Sachbezug-Bausteine liefert der Deep Dive Sachbezug. Die Instrumente im Einzelnen erklären der Beitrag zum Sachbezug als Grundbegriff, die Seite zu den Aufmerksamkeiten für anlassbezogene Zuwendungen und die Seite zu den pauschal besteuerten Sachbezügen für die Mechanik von § 37b und § 40 EStG. Zur Umsetzung ordnen der Beitrag zur Sachbezugskarte und der Vergleich der besten Sachbezugslösungen ein; die Praxisfragen zur Freigrenze sammelt der Sachbezug FAQ-Leitfaden.

Fazit

Wer ein Sachgeschenk plant, prüft zuerst den Anlass und dann die Höhe. Läuft die Zuwendung monatlich und bleibt bei höchstens 50 €, ist sie für beide Seiten abgabenfrei und damit der günstigste Weg. Ein persönlicher Anlass eröffnet zusätzlich bis zu 60 €, parallel zur Monatsgrenze. Erst darüber wird § 37b EStG relevant, und dort gilt: 30 % Pauschalsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, bei eigenen Mitarbeitenden zusätzlich die volle Beitragspflicht, bis 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Wer diese Reihenfolge einhält, verschenkt keinen Euro an vermeidbare Abgaben. Diese Aussagen sind Einordnung, keine Steuerberatung; die Anwendung im Einzelfall gehört ins Lohnbüro.

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Wann lohnt die 50-Euro-Freigrenze, wann § 37b EStG?
Dropdown Plus
Die Reihenfolge ist wirtschaftlich vorgegeben. Passt die Zuwendung in die monatliche Freigrenze von 50 €, ist das der günstigste Weg: Sie bleibt für Mitarbeitende und Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). § 37b EStG lohnt erst, wenn ein Sachgeschenk einmalig oder höherwertig ist und in keine Freigrenze passt. Dann übernimmt der Arbeitgeber 30 % Pauschalsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – bei eigenen Mitarbeitenden zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Sind nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachgeschenke sozialversicherungsfrei?
Dropdown Plus
Bei eigenen Mitarbeitenden nicht. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV nimmt nur Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG an Arbeitnehmer eines Dritten vom Arbeitsentgelt aus, und auch das nicht, wenn es Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens sind. Zuwendungen an die eigene Belegschaft laufen über § 37b Abs. 2 EStG und bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV). Pauschal versteuert heißt hier also nicht abgabenfrei – anders als bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Wie viel darf ein Geschenk zu einem persönlichen Anlass kosten?
Dropdown Plus
Bis zu 60 € je Anlass. Als persönlicher Anlass gelten Geburtstag, Hochzeit, Geburt oder ein Jubiläum; die Zuwendung ist dann eine Aufmerksamkeit nach R 19.6 LStR und bleibt ohne Lohnsteuer und Beiträge. Die Grenze gilt je Anlass, nicht je Monat, und lässt sich im selben Monat neben der 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze nutzen. Die Prüfung, ob ein Anlass vorliegt, liegt beim Arbeitgeber; eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.
Zählen Weihnachten und Ostern als persönlicher Anlass?
Dropdown Plus
Nein. Weihnachten und Ostern sind allgemeine Feste, keine persönlichen Anlässe im Sinne von R 19.6 LStR – die 60-Euro-Grenze greift dafür nicht. Ein Weihnachtsgeschenk läuft deshalb entweder innerhalb der monatlichen 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze oder, wenn es teurer ist, über die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
Was bedeutet die 10.000-Euro-Grenze bei § 37b EStG?
Dropdown Plus
Sie wirkt zweifach. Übersteigen die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 €, ist die Pauschalierung nur für den übersteigenden Teil ausgeschlossen; übersteigt eine einzelne Zuwendung 10.000 €, fällt diese Zuwendung ganz aus der Pauschalierung (§ 37b Abs. 1 S. 3 EStG). Was herausfällt, muss beim Empfänger individuell versteuert werden. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Lassen sich 50-Euro-Sachbezug, 60-Euro-Aufmerksamkeit und § 37b im selben Jahr kombinieren?
Dropdown Plus
Ja, die drei Wege beruhen auf unabhängigen Rechtsgrundlagen und werden nicht gegeneinander verrechnet. Ausgeschlossen ist nur die doppelte Begünstigung derselben Zuwendung: § 37b EStG ist nicht anwendbar, soweit ein Tatbestand bereits über § 8 Abs. 2 S. 2 bis 10, § 8 Abs. 3 oder § 40 EStG läuft (§ 37b Abs. 2 S. 2 EStG). Praktisch heißt das: laufender Sachbezug über die Freigrenze, Anlassgeschenke über die Aufmerksamkeit, alles Darüberliegende über die Pauschalversteuerung.
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