Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
Steuerlexikon
11.1.2023

Neues Jahr, neuer Sachbezugswert 2023: Digitale Essensmarken übernehmen Änderung automatisch

Wie jedes Jahr, wurden die Sachbezugswerte auch für 2023 erhöht. Da die Entscheidung an den Verbraucherpreisindex angepasst wird, steigen die Werte dieses Jahr inflationsbedingt sehr viel höher als in den Vorjahren. Der tägliche Essenszuschuss wurde von 3,57 € auf 3,80 € um 23 Cent angehoben. Arbeitgebende, die den Hrmony Essenszuschuss nutzen, müssen nichts weiter tun. Die Berechnung und Erstattung wird automatisch angepasst.

Jährlicher Verbraucherpreisindex als Grundlage der Berechnung 

Bei der Sitzung am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugestimmt. Die endgültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 stehen somit fest und wurden durch das Bundesministerium der Finanzen mit einem Schreiben vom 23. Dezember 2022  (IV C 5 - S 2334/19/10010 :004) bekannt gemacht.

Grundlage ist die jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex, den das Statistische Bundesamt ermittelt. Über einen Zeitraum von 12 Monaten werden dafür die Verbraucherpreise für Lebensmittel und Getränke geprüft. Der Sachbezugswert für ein Mittagessen wird ab dem 1. Januar 2023 von bisher 3,57 Euro auf 3,80 Euro erhöht, der Sachbezugswert für ein Frühstück von 1,87 Euro auf 2 Euro. 

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Sachbezugswert: Zwei Bestandteile – ein Betrag

Der Wert der digitalen Essensmarken setzt sich aus zwei Teilen zusammen, die unterschiedlich zu betrachten sind. Das ist zum einen der Sachbezugswert: hierbei handelt es sich aus der Perspektive des Gesetzgebers um den Wert für ein Mittagessen im Jahr 2023.

Dieser Wert beträgt zukünftig 3,80 Euro und muss versteuert werden. Je nach eingesetzter Variante der digitalen Essensmarken wird der Sachbezugswert dabei entweder vom Arbeitgebenden pauschal mit 25 Prozent versteuert oder vom Arbeitnehmenden über den sogenannten Eigenanteil bei Kauf von Mahlzeiten getragen.

In diesem Fall leistet der Arbeitnehmende eine eigene Zahlung aus bereits versteuertem Einkommen über den Eigenanteil. Zusätzlich kann der Arbeitgebende einen Zuschuss gewähren, der bis zu einer Höhe von 3,10 Euro steuer- und sozialabgabenfrei ist, solange der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt.

Zuschuss einfach erklärt: So setzen sich digitale Essensmarken zusammen

Sachubild, dass die Zusammensetzung einer digitalen Essensmarke aus Sachbezugswert und steuerfreiem Zuschuss verbildlicht.

Steuervorteil durch digitale Essensmarken

Nur bei den digitalen Essensmarken hat der Arbeitgebende die Möglichkeit, bis zu 6,90 Euro (3,10 Euro + 3,80 Euro) anstatt der bislang üblichen 3,10 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu erstatten, wenn die Versteuerung über den Eigenanteil des Arbeitnehmenden gewählt wird.

Wenn der Arbeitnehmende beispielsweise eine Mahlzeit im Wert von 11,00 Euro erwirbt, kann ihm ein steuer- und sozialabgabenfreier Zuschuss von 6,90 Euro erstattet werden, da seine eigene Zuzahlung zur Mahlzeit 4,10 Euro beträgt. Dabei ist die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert 2023 von 3,80 Euro zu bewerten.

Die eigene Zuzahlung des Arbeitnehmenden von 4,10 Euro ist anzurechnen. Da die Zuzahlung über dem amtlichen Sachbezugswert liegt, muss der Mitarbeitende keinen geldwerten Vorteil versteuern.

Die Auswirkungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Für die Mitarbeitenden ändert sich kaum etwas durch den höheren Sachbezugswert. Bei der Versteuerungsvariante über den Eigenteil des Arbeitnehmenden muss der Wert der Mahlzeit in Zukunft lediglich 3,80 Euro übersteigen.

„Unsere Auswertungen haben jedoch ergeben, dass 70 Prozent aller digital eingereichten Belege eine Belegsumme von 11 Euro oder mehr haben. Diese Mitarbeitenden erreichen also auf jeden Fall die volle Erstattungssumme von 6,90 Euro, die folglich steuer- und sozialabgabenfrei erstattet werden kann“, sagt Dennis Ortmann, Geschäftsführer und Co-Founder der Hrmony GmbH mit Sitz in Berlin.

Lediglich der Arbeitgebende muss bei der Variante der Pauschalbesteuerung des amtlichen Sachbezugswertes ab 2023 einen geringfügig höheren Betrag pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Abhängig von der Anzahl der Erstattungen pro Monat kann dieser Betrag 2023 pro Mitarbeitendem um bis zu 1,05 Euro höher ausfallen“, so Ortmann.

Hrmony Essenszuschuss wird automatisch angepasst

Auch wenn der Wert der Papieressensmarken und digitalen Essensmarken gleichermaßen erhöht wird, haben Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden den Hrmony Essenszuschuss zur Verfügung stellen, einen wesentlichen Vorteil: die Anpassung des neuen Sachbezugswerts fließt automatisch in die Berechnung und Erstattung der arbeitstäglichen Zuschüsse zu Mahlzeiten ein.

Arbeitnehmende haben keinen zusätzlichen Aufwand. Unternehmen und Steuerberater werden so entlastet und der Aufwand pro Mitarbeitendem minimiert. Dennis Ortmann: „Als Service für unsere Kund:innen schreiben wir Unternehmen und Mitarbeitende gesondert an und informieren über die Aktualisierung. Damit unterstützen wir die Betriebe in deren Kommunikation und sorgen für aufgeklärte Arbeitnehmende.“

Entwicklung Sachbezugswert seit 2016

Die Sachbezugswerte für das tägliche Mittagessen werden jedes Jahr durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erhöht. Im Folgenden sind die Werte der Vorjahre bis heute in einer Übersicht zusammengefasst:

2023: 3,80 €

2022: 3,57 €

2021: 3,47 €

2020: 3,40 €

2019: 3,30 €

2018: 3,23 €

2017: 3,17 €

2016: 3,10 €

Kategorie:
Steuerlexikon
Wie hoch ist 2023 der Sachbezugswert für den Essenszuschuss?
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Der Sachbezugswert für den Essenszuschuss zum Mittagessen hat sich am 01.01.2023 von 3,57 € auf 3,80 € erhöht.
Wer beschließt den Sachbezugswert für den Essenszuschuss?
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Alle Sachbezugswerte werden jährlich neu vom Bundesrat beschlossen. Die Änderungen für das neue Jahr werden jeweils zum Ende eines Jahres vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.
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Die Sachbezugswerte werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst, den das Statistische Bundesamt herausgibt.
Autor: Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
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