Aktualisiert am
26.04.2026
17.10.2023

Sachbezug 2026: Freigrenze, Voraussetzungen & Praxistipps

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


Was ist ein Sachbezug und wie hoch ist die Freigrenze 2026? Ein Sachbezug ist eine Sachleistung, die Arbeitgeber Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewähren — bis zu 50 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Geregelt ist das in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Typische Anwendungen sind Sachbezugskarten, Tankgutscheine, Essenszuschüsse oder Internetzuschüsse. Voraussetzung: Der Sachbezug wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist als Sachleistung ausgestaltet und überschreitet — auch in Kombination mit anderen Sachbezügen — die 50-Euro-Grenze pro Monat nicht.

Was ist ein Sachbezug?

Ein Sachbezug ist eine Form der Vergütung, bei der Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden statt einer Geldzahlung eine Sachleistung gewähren. Im Gegensatz zum Arbeitslohn fließt der Sachbezug nicht in Geld, sondern in Form einer Ware, einer Dienstleistung oder eines zweckgebundenen Gutscheins. Steuerlich gelten Sachbezüge als geldwerter Vorteil — sie sind Teil des Arbeitslohns im weiteren Sinne, werden aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anders behandelt als reine Geldzahlungen.

Die steuerliche Attraktivität des Sachbezugs ergibt sich aus einer Sonderregelung im Einkommensteuergesetz: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG stellt Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Das macht den Sachbezug zu einer der effizientesten Formen der Mitarbeitervergütung in Deutschland — Mitarbeitende erhalten den vollen Wert als Netto-Vorteil, Arbeitgeber zahlen weder Lohnsteueranteile noch Sozialabgaben.

Typische Anwendungsformen sind:

  • Sachbezugskarten — Mastercard-basierte Karten, die monatlich mit 50 € aufgeladen werden und an einer definierten Auswahl von Akzeptanzstellen einlösbar sind.
  • Tankgutscheine und Tankkarten — entweder als klassischer Tankgutschein einer einzelnen Tankstellenmarke oder als flexible Tankkarte für Mitarbeitende.
  • Essenszuschüsse — als Zuschuss zu Kantinenleistungen oder als digitale Essensmarken.
  • Internetzuschüsse, Fitness-Zuschüsse, Streamingdienst-Abos und weitere Sachleistungen.

Abgrenzung Sachbezug vs. Sachbezugswert: Der Begriff „Sachbezugswert" wird oft mit „Sachbezug" verwechselt, beschreibt aber etwas anderes. Sachbezugswerte sind amtlich festgelegte Pauschalwerte für bestimmte Sachleistungen (z. B. Verpflegung, Unterkunft), die jährlich angepasst werden. Mehr dazu in unserem Glossarbeitrag zum Sachbezugswert 2026.

Wie hoch ist der Sachbezug 2026?

Die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Die monatliche Sachbezug-Freigrenze beträgt 2026 unverändert 50 € pro Mitarbeitendem. Sie gilt seit dem 1. Januar 2022 und wurde in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 nicht angepasst. Vor 2022 lag die Freigrenze bei 44 €.

Die 50 € sind ein Brutto-Wert inklusive Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Endpreis, den der Arbeitgeber für die Sachleistung bezahlt — also einschließlich aller Nebenkosten wie Versand- oder Aktivierungsgebühren bei Sachbezugskarten. Diese Details werden in der Praxis oft übersehen und führen zu unbeabsichtigten Überschreitungen.

Freigrenze vs. Freibetrag — der entscheidende Unterschied

Diese Unterscheidung ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis. Bei der 50-Euro-Sachbezugs-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Der Unterschied hat praktische Konsequenzen:

  • Freigrenze: Wird der Grenzwert auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Freibetrag: Nur der überschießende Anteil wäre steuerpflichtig.

Bei einer Auslastung von 50,01 € müssen also die kompletten 50,01 € als geldwerter Vorteil versteuert werden — nicht nur die 0,01 €. In der Praxis wird die Freigrenze deshalb voll, aber niemals überschritten ausgereizt.

Abgrenzung zum 1.080-Euro-Rabattfreibetrag: Der Personalrabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG (1.080 € pro Jahr) ist eine separate Regelung. Er gilt ausschließlich für Personalrabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt — nicht für allgemeine Sachbezüge. Anders als die monatliche 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze ist er ein echter Freibetrag und steht jährlich, unabhängig von der Sachbezug-Freigrenze, zur Verfügung.

Was hat sich 2022 geändert? Die alte 44-Euro-Regelung

Bis zum 31. Dezember 2021 lag die Sachbezug-Freigrenze bei 44 €. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde sie zum 1. Januar 2022 auf 50 € angehoben — eine Reaktion des Gesetzgebers auf die allgemeine Preisentwicklung und ein Schritt zur Stärkung des Sachbezugs als Mitarbeiterbenefit.

Wer beim Recherchieren auf ältere Quellen stößt, liest häufig noch von der 44-Euro-Regelung. Diese ist seit Anfang 2022 nicht mehr aktuell. Inhalte, die noch von 44 € sprechen, sollten in der Lohnabrechnung nicht mehr angewendet werden.

Quelle: § 8 EStG (gesetze-im-internet.de)

Sachbezug auf der Lohnabrechnung: Was bedeutet diese Position?

Wer auf seiner Lohnabrechnung eine Position „Sachbezug" entdeckt, fragt sich häufig: Warum steht das hier? Wird mir etwas abgezogen? Bekomme ich etwas zusätzlich? Die Antwort hängt davon ab, wie der Sachbezug bei dem jeweiligen Arbeitgeber gestaltet ist.

Warum erscheint der Sachbezug auf der Lohnabrechnung?

Sachbezüge müssen in der Lohnabrechnung dokumentiert werden — auch dann, wenn sie steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Diese Dokumentationspflicht dient dem Nachweis gegenüber dem Finanzamt und der korrekten Erfassung des geldwerten Vorteils. Mitarbeitende sehen den Sachbezug daher als eigene Position in ihrer Abrechnung, auch wenn sich am ausgezahlten Nettogehalt nichts ändert.

Wird mir der Sachbezug vom Netto abgezogen?

Bei einem korrekt eingerichteten 50-Euro-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG: Nein. Der Sachbezug ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die nicht vom Gehalt abgezogen wird. In der Lohnabrechnung erscheint er als geldwerter Vorteil, ist aber gleichzeitig steuer- und sozialversicherungsfrei — das Nettogehalt verändert sich also nicht.

Etwas anderes gilt bei steuerpflichtigen Sachbezügen, etwa beim Dienstwagen mit Privatnutzung: Der geldwerte Vorteil wird hier auf das steuerpflichtige Bruttogehalt aufgeschlagen, dadurch erhöht sich die Lohnsteuer- und Sozialabgaben-Bemessung, und das Netto wird entsprechend reduziert. Wer einen solchen Effekt auf seiner Lohnabrechnung sieht, hat in der Regel einen steuerpflichtigen Sachbezug — keinen 50-Euro-Sachbezug.

Was bedeutet „geldwerter Vorteil"?

„Geldwerter Vorteil" ist der steuerliche Oberbegriff für alle Vergütungen, die nicht in Geld erfolgen. Sachbezüge sind eine Unterkategorie davon. Auf der Lohnabrechnung erscheint der Begriff oft synonym — wenn dort „geldwerter Vorteil 50 €" steht, ist damit in der Regel der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG gemeint. Wenn der geldwerte Vorteil dagegen versteuert wird, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug.

Muss ich den Sachbezug in der Steuererklärung angeben?

Steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG erscheinen nicht auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Bei steuerpflichtigen Sachbezügen sind sie bereits in den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttowerten enthalten — auch hier ist keine zusätzliche Angabe nötig.

Die korrekte Abbildung vom Sachbezug in der Lohnabrechnung

Sachbezug, Lohnabrechnung, Compliance – wie stellen Unternehmen sicher, das bei der Abrechnung und Dokumentation alles korrekt läuft? Das ist eigentlich relativ einfach: Unabhängig davon, ob ein Sachbezug steuerfrei oder steuerpflichtig ist, folgt seine Verrechnung auf der Gehaltsabrechnung einem einheitlichen Schema. Dieses dient der korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der lückenlosen Dokumentation gegenüber den Finanzbehörden.

  1. Schritt 1: Ermittlung des Gesamtbruttos. Der Wert des Sachbezugs (der geldwerte Vorteil) wird zum regulären Bruttogehalt des Mitarbeiters addiert. Das Ergebnis ist das sogenannte Gesamtbrutto. Diese Summe bildet die Basis für die weitere Berechnung.
  2. Schritt 2: Berechnung der gesetzlichen Abzüge. Auf Basis des im ersten Schritt ermittelten Gesamtbruttos werden die gesetzlichen Abzüge berechnet. Dazu gehören die Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Bei einem steuerpflichtigen Sachbezug führt das erhöhte Gesamtbrutto zu höheren Abzügen.
  3. Schritt 3: Ermittlung des Nettoentgelts. Vom Gesamtbrutto werden die zuvor berechneten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das vorläufige Nettoentgelt.
  4. Schritt 4: Nettoabzug des Sachbezugs. Im letzten Schritt wird der Wert des Sachbezugs vom Nettoentgelt wieder abgezogen. Dieser sogenannte Nettoabzug ist zwingend erforderlich, um zu verhindern, dass der Mitarbeiter den Vorteil doppelt erhält – einmal in Form der Sachleistung selbst und ein zweites Mal als Geldauszahlung über die Lohnabrechnung. Das Endergebnis ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag, der auf das Bankkonto des Mitarbeiters überwiesen wird.  

Diese Vorgehensweise macht die Lohnabrechnung zu einem potenziellen Quell von Missverständnissen. Ein Mitarbeiter sieht ein höheres Bruttogehalt, aber im Falle eines steuerfreien Sachbezugs einen unveränderten oder bei einem steuerpflichtigen Sachbezug sogar einen niedrigeren Nettoauszahlungsbetrag. Es entsteht eine Diskrepanz zwischen der technischen Darstellung und der empfundenen Realität.

Daher ist es für die Personalabteilung unerlässlich, diesen Prozess proaktiv zu kommunizieren. Die Darstellung auf der Lohnabrechnung ist kein Fehler, sondern eine gesetzliche Notwendigkeit zur transparenten Dokumentation aller Gehaltsbestandteile gegenüber dem Finanzamt. Die Erklärung, dass der Nettoabzug lediglich eine Verrechnung des bereits erhaltenen Vorteils darstellt, ist entscheidend, um Vertrauen zu schaffen und Rückfragen zu minimieren.

Was zählt als Sachbezug? Anwendungsbeispiele

Der 50-Euro-Sachbezug ist sehr vielseitig anwendbar. Im Folgenden die häufigsten Praxis-Anwendungen.

Sachbezugskarten und Gutscheine

Die in Deutschland am weitesten verbreitete Form des Sachbezugs sind digitale Sachbezugskarten — Mastercard-basierte Karten, die monatlich aufgeladen werden und bei einer definierten Akzeptanzstelle (regional oder kategorisch begrenzt) einlösbar sind. Mitarbeitende können selbst entscheiden, wo sie das Budget einsetzen — etwa im lokalen Einzelhandel, beim Tanken oder im Online-Handel innerhalb der Karten-Begrenzung.

Vorteil gegenüber klassischen Gutscheinen: maximale Flexibilität für Mitarbeitende, niedriger Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber. Wer einen Vergleich mehrerer Anbieter sucht, findet ihn in unserem Anbieter-Vergleich Sachbezugskarten.

Tankkarten und Tankgutscheine

Beim Themenfeld „Tanken als Sachbezug" gibt es zwei unterschiedliche Lösungen:

  • Klassische Tankgutscheine einer einzelnen Tankstellenmarke (Aral, Shell, Total etc.) — eingeschränkt auf eine Marke, mit Belegaufwand. Mehr dazu in unserem Glossarbeitrag zu Tankgutscheinen.
  • Sachbezugskarten zum Tanken — Mastercard-basierte Karten, deutschlandweit einsetzbar, ohne Tankquittungen-Aufwand. Mehr dazu im Praxis-Leitfaden zu Tankkarten als Mitarbeiter-Benefit.

Internetzuschuss

Ein monatlicher Beitrag zum privaten Internetanschluss kann als Sachbezug gewährt werden — entweder im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze oder pauschal versteuert mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG. Bei der Pauschalversteuerung des Internetzuschuss sind höhere Beträge möglich.

Weitere Anwendungen

Sachbezüge können auch für Streamingdienste, Fitnessstudio-Beiträge, betriebliche Krankenversicherungen, Diensthandys und ähnliche Leistungen genutzt werden. Wichtig: Alle Sachbezüge laufen über dieselbe 50-Euro-Freigrenze, dürfen sich also pro Mitarbeitendem nicht zur Grenze aufaddieren.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Damit ein Sachbezug tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

„Zusätzlich zum Arbeitslohn" — was das genau bedeutet

Seit 2020 ist diese Voraussetzung in § 8 Abs. 4 EStG streng definiert. Vier Bedingungen müssen alle erfüllt sein:

  1. Der Sachbezug wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  2. Der Arbeitslohn wird nicht herabgesetzt, um den Sachbezug zu finanzieren.
  3. Der Sachbezug wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt.
  4. Bei Wegfall des Sachbezugs wird der Arbeitslohn nicht im Gegenzug erhöht.

Im Klartext: Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen. Der Sachbezug muss „on top" zum bestehenden Gehalt gewährt werden. Bei Neueinstellungen lässt sich der Sachbezug ohne Diskussion als zusätzliche Leistung in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Bei bestehenden Verträgen ist der saubere Weg, den Sachbezug schriftlich als echte Zusatzleistung zu dokumentieren.

ZAG-Konformität bei Karten und Gutscheinen

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten den Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG, § 2 Abs. 1 Nr. 10) entsprechen. Konkret bedeutet das: Die Karte muss in ihrer Nutzung eingeschränkt sein. Erlaubt sind zwei Wege:

  • Limitiertes Netz: Akzeptanz nur bei einer begrenzten Gruppe von Händlern, etwa einer einzelnen Tankstellenmarke, einer Einzelhandelskette oder einer regionalen City-Card.
  • Limitierte Produktpalette: Nutzung nur für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungs-Kategorie, etwa Bücher, Streamingdienste, Mobilität oder Fitness.

Eine reine Geldkarte oder eine Karte mit allgemeinem Mastercard-Akzeptanznetz ohne Begrenzung würde steuerlich als Geldleistung gelten und damit ihren Sachbezug-Charakter verlieren. Anbieter wie HelloBonnie by Hrmony lösen die ZAG-Anforderung, indem Mitarbeitende selbst zwischen regionaler und Brand-basierter Begrenzung wählen — die Karte bleibt ZAG-konform und gleichzeitig flexibel.

Sachleistung statt Geldleistung

Der Sachbezug muss als Sachleistung ausgestaltet sein, nicht als verkappte Geldzahlung. Nicht zulässig sind:

  • Zweckgebundene Geldzuschüsse mit freier Verwendung
  • Nachträgliche Erstattungen privater Ausgaben gegen Quittung
  • Gutscheine, die in Bargeld umtauschbar sind
  • Bargeldzahlungen mit Verwendungsempfehlung

Erlaubt sind klassische Gutscheine (Papier oder digital), Sachbezugskarten und direkte Sachleistungen.

Was bringt der Sachbezug? Brutto-Netto-Rechenbeispiel

Der Vorteil des Sachbezugs gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung wird in einem Rechenbeispiel deutlich. Annahme: Eine Mitarbeiterin soll monatlich einen Netto-Vorteil von 50 € erhalten — einmal als Sachbezug, einmal als Gehaltserhöhung.

Position Mit 50 € Sachbezug Mit 50 € Netto-Lohnerhöhung
Bruttoaufwand des Arbeitgebers 50 € ca. 100 €
Arbeitgeber-Sozialabgaben (ca. 21 %) 0 € ca. 21 €
Gesamtkosten Arbeitgeber 50 € ca. 121 €
Lohnsteuer + SV-Anteil Mitarbeitende 0 € ca. 50 €
Netto-Vorteil Mitarbeitende 50 € 50 €
Jährliche Gesamtersparnis Arbeitgeber ca. 852 €

Bei einer Belegschaft von 50 Mitarbeitenden, denen monatlich der maximale Sachbezug gewährt wird, beträgt der Jahresaufwand des Arbeitgebers 30.000 €. Der entsprechende Netto-Vorteil für die Belegschaft beträgt ebenfalls 30.000 €. Der gleiche Netto-Effekt über klassische Lohnerhöhungen würde rund 72.600 € jährlichen Bruttoaufwand erfordern.

Hinweis zur fachlichen Genauigkeit: Vereinfachte Berechnung auf Basis der Lohnsteuer 2026, Steuerklasse IV, ohne Kirchensteuer und Kinderfreibeträge. Tatsächliche Werte können je nach individueller Situation abweichen.

Arten von Sachbezügen

Sachbezüge können in verschiedenen Formen auftreten, und in diesem Abschnitt werden wir uns die gängigsten Arten von Sachbezügen genauer ansehen.

Mahlzeiten, Dienstwagen und Unterkünfte sind einige der häufigsten Arten von Sachbezügen, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden gewähren können. Daneben hat sich vor allem der 50 € Sachbezug als eigenständige Lösung für steuerfreie Sachbezüge durchgesetzt.

Jede dieser Formen von Sachbezügen hat ihre eigenen Vor- und Nachteile sowie spezifische rechtliche und steuerliche Regelungen.

Mahlzeiten als Sachbezug

Eine der gebräuchlichsten Formen von Sachbezügen sind Mahlzeiten, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden zur Verfügung stellen. Dies kann durch eine eigene Kantine, Essensgutscheine oder Mitarbeiterrestaurants erfolgen. Jeder dieser Sachbezüge hat eigene Vor- und Nachteile und unterliegt bestimmten steuerlichen Regelungen.

Kantinenverpflegung: Einige Unternehmen betreiben eigene Kantinen, in denen Arbeitnehmende kostengünstige Mahlzeiten erhalten können. Kantinenverpflegung bietet Vorteile wie Zeitersparnis und eine bequeme Möglichkeit, eine gesunde Mahlzeit während der Arbeitszeit einzunehmen. Arbeitgebende können auch die Qualität der Mahlzeiten kontrollieren und spezielle Ernährungsbedürfnisse berücksichtigen.

Bei der Kantinenverpflegung gibt es jedoch auch bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten. Die gewährten Mahlzeiten gelten als Sachbezug und somit als geldwerter Vorteil und müssen in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Die steuerliche Behandlung dieses Sachbezugs hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Anzahl der Mahlzeiten pro Woche und dem Wert der Mahlzeiten.

Essensgutscheine und Mitarbeiterrestaurants: Eine weitere Möglichkeit, Sachbezüge in Form von Mahlzeiten zu gewähren, sind Essensgutscheine oder Mitarbeiterrestaurants. Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden Gutscheine zur Verfügung stellen, die sie in Restaurants oder Cafeterias einlösen können. Dies gibt den Mitarbeitenden Flexibilität bei der Wahl ihrer Mahlzeiten und ermöglicht es ihnen, ihre Mahlzeiten nach ihren individuellen Vorlieben auszuwählen.

Auch bei Essensgutscheinen und Mitarbeiterrestaurants gibt es bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten. Der Wert der Gutscheine oder die Kosten für die Mitarbeiterrestaurants gelten als geldwerter Vorteil und müssen in der Gehaltsabrechnung erfasst werden. Die steuerliche Behandlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert der Gutscheine oder den Kosten der Mahlzeiten.

Dienstwagen als Sachbezug

Ein weiterer häufiger Sachbezug ist die Gewährung eines Dienstwagens. Dies kann Arbeitnehmenden die Möglichkeit bieten, das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Die Bereitstellung eines Dienstwagens als Sachbezug kann für Arbeitnehmende attraktiv sein, da es ihnen erlaubt, bequem zur Arbeit zu kommen und auch für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.

Firmenwagen und private Nutzung: Die private Nutzung eines Firmenwagens ist eine Zusatzleistung, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden gewähren können. Die private Nutzung beinhaltet Fahrten außerhalb der Arbeitszeit, wie zum Beispiel Fahrten zum Einkaufen oder in den Urlaub. Die private Nutzung eines Firmenwagens ist in der Regel steuerpflichtig und muss in der Gehaltsabrechnung erfasst werden.

Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Listenpreis des Fahrzeugs, dem individuellen Nutzungsanteil für private Fahrten und der Anzahl der gefahrenen Kilometer pro Jahr. Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung des geldwerten Vorteils dieses Sachbezugs, wie zum Beispiel die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode.

Elektro- und Hybridfahrzeuge als Sachbezug: Im Zuge der Nachhaltigkeitsbewegung gewinnen Elektro- und Hybridfahrzeuge an Bedeutung. Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden Elektro- oder Hybridfahrzeuge als Sachbezug anbieten, um umweltfreundliche Mobilität zu fördern. Die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Sachbezug kann steuerliche Vergünstigungen bieten.

In Deutschland gibt es bestimmte steuerliche Anreize für Elektro- und Hybridfahrzeuge, wie zum Beispiel die Befreiung von der Kfz-Steuer oder die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil dieses Sachbezugs pauschal zu versteuern. Die genauen steuerlichen Regelungen und Vergünstigungen können je nach Bundesland und individueller Situation variieren.

Unterkünfte als Sachbezug

Für Arbeitnehmende, die außerhalb ihres Wohnorts tätig sind, können Unterkünfte als Sachbezug gewährt werden. Dies kann in Form von Mitarbeiterwohnungen, Werkswohnungen oder Hotelunterkünften erfolgen.

Mitarbeiterwohnungen und Werkswohnungen: Einige Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden Wohnungen als Sachbezug zur Verfügung, die sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden. Mitarbeiterwohnungen oder Werkswohnungen bieten den Arbeitnehmenden den Vorteil, eine kurze Anfahrtszeit zum Arbeitsplatz zu haben und die Flexibilität, ihren Hauptwohnsitz beizubehalten. Dies kann besonders attraktiv sein, wenn der Arbeitsplatz sich in einer ländlichen Gegend oder in der Nähe eines abgelegenen Standorts befindet.

Die Bereitstellung von Mitarbeiterwohnungen oder Werkswohnungen als Sachbezug hat auch steuerliche Auswirkungen. Der geldwerte Vorteil der Wohnungen muss in der Gehaltsabrechnung erfasst und versteuert werden. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Größe und dem Wert der Wohnungen.

Hotelunterkünfte und Langzeitaufenthalte: Für Dienstreisen oder langfristige Projekte können Arbeitnehmende in Hotels untergebracht werden. Als Sachbezug bieten Hotelunterkünfte Arbeitnehmenden mehr Flexibilität und ermöglichen es Mitarbeitenden, an verschiedenen Standorten zu arbeiten. Langzeitaufenthalte in Hotels können auch eine Alternative zur Anmietung einer Wohnung sein, insbesondere wenn der Aufenthalt nur vorübergehend ist.

Es ist wichtig, zwischen Dienstreisen und Sachbezug zu unterscheiden, da dies Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung hat. Dienstreisen können unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sein, während Sachbezüge in der Regel steuerpflichtig sind. Die genaue steuerliche Behandlung von Hotelunterkünften und Langzeitaufenthalten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer des Aufenthalts und den Kosten der Unterkunft.

Ein steuerfreier Sachbezug als eigenständiger Benefit: 50 € Sachbezug

Im Markt hat sich zudem der Begriff steuerfreier Sachbezug oder 50€ Sachbezug als eigenständiges Produkt durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um Gutscheine, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt als steuerfreien Sachwert zukommen lassen.

Dabei gilt eine Freigrenze von 50€ pro Monat. Viele Menschen kennen diese Regelungen zudem noch unter dem alten Namen 44 € Sachbezug, der sich auf eine frühere, niedrigere Freigrenze von 44 € bezieht.

Welche Leistungen unter den 50€ Sachbezug fallen und somit als steuerfreier Sachbezug gelten, ist vom BMF klar geregelt und grenzt sich eindeutig von anderen Sachbezügen, wie dem Hrmony Essenszuschuss, ab.

Dadurch können mehrere Benefits, die umgangssprachlich unter den Begriff Sachbezug fallen, nebeneinander eingeführt werden, ohne Auswirkung auf die Freigrenze von 50 € zu haben.

Der große Unterscheidungspunkt liegt steuerrechtlich darin, ob für einen Benefit ein eigener amtlicher Sachbezugswert festgelegt wurde. Beim Essenszuschuss zum Beispiel wird der zugrunde liegende Sachbezugswert jährlich angepasst. Hat ein Benefit keine eigene Berechnungsgrundlage, fällt er mit in die 50€ Freigrenze und gilt somit als steuerfreier Sachbezug.

Eigenständige Lösungen für den steuerfreien Sachbezug gibt es vornehmlich in zwei Formen: digital oder als Plastikkarte. Auch hier haben digitale Lösungen für den 50 € Sachbezug viele Vorteile – von geringeren Einführungskosten, über eine einfachere Verwaltung bis zur flexibleren Anpassung an eigene Anforderungen. Ein gutes Beispiel dafür ist der Hrmony Sachbezug.

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 € als Ergänzung zum Sachbezug

Neben dem monatlichen Sachbezug können Unternehmen ihren Mitarbeitenden auch zu persönlichen Anlässen steuerfreie Aufmerksamkeiten zukommen lassen – etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Diese sind bis zu einem Wert von 60 € pro Anlass steuer- und sozialabgabenfrei und ergänzen den 50 €-Sachbezug ideal. Während der Sachbezug regelmäßig gewährt wird, schaffen Anlassgeschenke gezielte Momente der Wertschätzung. In der Praxis setzen viele Unternehmen hierfür auf digitale Lösungen, mit denen sich solche Sachgeschenke einfach und rechtssicher abwickeln lassen – zum Beispiel über Hrmony Geschenke. So lassen sich sowohl laufende Benefits als auch persönliche Anlässe effizient in einer ganzheitlichen Benefit-Strategie abbilden.

Bewertung und Versteuerung von Sachbezügen

Die Bewertung und Versteuerung von Sachbezügen ist ein wichtiger Aspekt, der sowohl von Arbeitgebenden als auch von Arbeitnehmenden berücksichtigt werden muss. In diesem Abschnitt werden wir uns mit den verschiedenen Aspekten befassen, die bei der Berechnung und Versteuerung von Sachbezügen zu beachten sind. Dazu gehören die Pauschalierung der Sachbezüge, die Ermittlung der Sachbezugswerte und die Ausnahmen und Freigrenzen für bestimmte Sachbezüge.

Pauschalierung der Sachbezüge

Eine Möglichkeit zur Vereinfachung der Versteuerung von Sachbezügen ist die Pauschalierung. Arbeitgebende haben die Möglichkeit, Sachbezüge pauschal zu besteuern, anstatt den genauen geldwerten Vorteil zu ermitteln. Die Pauschalierung von Sachbezügen bietet sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende bestimmte Vorteile.

Durch die Pauschalierung wird die Versteuerung von Sachbezügen einfacher und weniger zeitaufwendig. Arbeitgebende können einen pauschalen Steuersatz auf den Sachbezug anwenden, anstatt den genauen Wert der Sachbezüge zu ermitteln. Dies erleichtert die Abrechnung und verringert den administrativen Aufwand.

Allerdings gibt es auch einige Nachteile bei der Pauschalierung von Sachbezügen. Ein pauschaler Steuersatz kann dazu führen, dass der tatsächliche geldwerte Vorteil von einem Sachbezug entweder über- oder unterschätzt wird. Dies kann zu Steuernachzahlungen oder -erstattungen führen. Es ist daher wichtig, die pauschalen Steuersätze sorgfältig zu berechnen und die individuelle Situation aller Sachbezüge zu berücksichtigen.

Sachbezugswerte und geldwerter Vorteil

Die Ermittlung der Sachbezugswerte und des geldwerten Vorteils ist ein wichtiger Schritt bei der Versteuerung von Sachbezügen. Die Sachbezugswerte dienen als Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der in der Gehaltsabrechnung erfasst und versteuert werden muss.

Die Sachbezugswerte werden jährlich festgelegt und können je nach Art der Sachbezüge variieren. Es gibt spezifische Sachbezugswerte für verschiedene Sachbezüge, wie Mahlzeiten, Dienstwagen und Unterkünfte. Diese Werte basieren auf Durchschnittswerten und sollen die tatsächlichen Kosten der Sachbezüge widerspiegeln.

Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt auf Basis der Sachbezugswerte. Die Differenz zwischen dem Wert den ein Sachbezug hat und dem Wert, den der Arbeitnehmende dafür tatsächlich zahlen muss, gilt als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Es ist wichtig, dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende den geldwerten Vorteil korrekt ermitteln und in der Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Wie wird der Sachbezug abgerechnet?

Die Abrechnung des Sachbezugs in der Lohnbuchhaltung folgt einem klaren Muster. Im Detail:

  • Anlass und Höhe definieren. Festlegen, wie hoch der Sachbezug pro Mitarbeitendem ausfallen soll — typischerweise wird die volle Freigrenze von 50 € ausgeschöpft.
  • Sachbezug beschaffen oder bereitstellen. Sachbezugskarte über einen ZAG-konformen Anbieter, klassischer Tankgutschein über die Tankstellenkette oder direkte Sachleistung über bestehende Lieferanten.
  • Ausgabe an Mitarbeitende dokumentieren. Empfangsbestätigung der Mitarbeitenden mit Datum und Wert ist im Prüfungsfall zwingend erforderlich.
  • Verbuchung in der Lohnbuchhaltung. Als steuerfreier Bezug nach § 8 Abs. 2 EStG mit der entsprechenden DATEV-Lohnart (typischerweise Lohnart 2480 „Sachbezug st/sv-frei").
  • Freigrenze monatlich prüfen. Sicherstellen, dass die 50-Euro-Grenze pro Mitarbeitendem pro Monat nicht überschritten wird — und zwar in Summe ALLER Sachbezüge.
  • Originalbelege archivieren. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach § 257 HGB.

Steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG erscheinen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeitenden — sie sind kein Bestandteil des Bruttoarbeitslohns.

Sachbezug einführen: Praxis-Tipps für HR und Lohnbuchhaltung

Wer als Arbeitgeber den Sachbezug erstmals einführt, profitiert von einigen Praxis-Tipps aus der Erfahrung von Hrmony-Kunden:

Mit der vollen Freigrenze starten. Ein Sachbezug von 30 € ist administrativ genauso aufwendig wie 50 €. Wer den Benefit einführt, sollte ihn auch prominent machen — die volle Freigrenze ist der psychologisch wirksamere Hebel.

Auf eine ZAG-konforme Lösung setzen. Manuelle Sachbezüge (z. B. selbst gekaufte Gutscheine) sind verwaltungsaufwendig und fehleranfällig. Eine digitale Plattform wie HelloBonnie by Hrmony automatisiert die monatliche Aufladung, die ZAG-Konformität und die Lohndaten-Bereitstellung.

Kommunikation als Erfolgsfaktor. Der Benefit wirkt nur, wenn Mitarbeitende ihn verstehen und nutzen. Eine kurze Onboarding-E-Mail mit Rechenbeispiel („Sie bekommen 50 € pro Monat zusätzlich — steuerfrei") und Anleitung zur Karten-Aktivierung steigert die Nutzungsquote erfahrungsgemäß deutlich.

Kombination mit anderen Sachbezügen vermeiden. Wer den 50-Euro-Sachbezug voll nutzt, sollte parallel keinen weiteren Sachbezug gewähren — sonst wird die Freigrenze überschritten und der gesamte Bezug steuerpflichtig.

Anlass-Aufmerksamkeiten parallel nutzen. Neben der monatlichen 50-Euro-Sachbezug-Freigrenze existiert die 60-Euro-Aufmerksamkeits-Freigrenze nach R 19.6 Abs. 1 LStR — gilt für persönliche Anlässe (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum). Beide Freigrenzen können im selben Monat parallel ausgeschöpft werden.

Sachbezug in der Praxis

Nachdem wir uns mit den verschiedenen Arten von Sachbezügen und deren Bewertung und Versteuerung befasst haben, ist es nun an der Zeit, einen Blick auf den Sachbezug in der Praxis zu werfen. In diesem Abschnitt werden wir uns mit der Umsetzung von Sachbezügen bei Arbeitnehmenden, Selbstständigen und Freiberuflern sowie bei internationalen Unternehmen befassen.

Sachbezug bei Arbeitnehmenden

Der Sachbezug spielt eine wichtige Rolle im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Arbeitgebende haben bestimmte Informationspflichten gegenüber ihren Mitarbeitenden und müssen diese über die gewährten Sachbezüge informieren. Dies kann in Form von Gehaltsabrechnungen, Mitarbeitervereinbarungen oder anderen schriftlichen Dokumenten erfolgen.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass Arbeitgebende die erforderliche Dokumentation und Nachweise für die gewährten Sachbezüge bereitstellen. Dies kann beispielsweise Belege über die Nutzung eines Dienstwagens, Quittungen für Mahlzeiten oder Mietverträge für Mitarbeiterwohnungen umfassen. Eine genaue und vollständige Dokumentation ist wichtig, um mögliche steuerliche Prüfungen zu bestehen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Arbeitnehmende sollten sich auch über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Sachbezüge informieren. Sie haben das Recht, alle ihnen zustehenden Sachbezüge zu erhalten und über deren steuerliche Auswirkungen informiert zu werden. Arbeitnehmende sollten auch sicherstellen, dass sie die erforderlichen Nachweise für die gewährten Sachbezüge aufbewahren und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden weiterleiten.

Sachbezug bei Selbstständigen und Freiberuflern

Auch für Selbstständige und Freiberufler kann der Sachbezug relevant sein. Selbstständige und Freiberufler können ebenfalls Sachbezüge erhalten, wie zum Beispiel Mahlzeiten oder die Nutzung eines Dienstwagens. Allerdings gibt es einige Unterschiede und Besonderheiten, die beachtet werden müssen.

Für Selbstständige und Freiberufler ist es wichtig, die steuerlichen Aspekte von Sachbezügen zu verstehen und zu berücksichtigen. Sachbezüge gelten auch für Selbstständige und Freiberufler als geldwerter Vorteil und unterliegen daher der Einkommenssteuer. Es ist wichtig, den geldwerten Vorteil korrekt zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben.

Darüber hinaus sollten Selbstständige und Freiberufler die erforderliche Dokumentation und Nachweise für die gewährten Sachbezüge aufbewahren. Dies kann dazu beitragen, mögliche steuerliche Prüfungen zu bestehen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Selbstständige und Freiberufler sollten auch sicherstellen, dass sie über alle ihnen zustehenden Sachbezüge informiert sind und diese ordnungsgemäß in ihrer Buchhaltung erfassen.

Sachbezug bei internationalen Unternehmen

Für internationale Unternehmen kann der Sachbezug zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen. Verschiedene Länder haben unterschiedliche Regelungen und steuerliche Bestimmungen, die bei der Gewährung von Sachbezügen zu beachten sind. Es ist wichtig, dass internationale Unternehmen diese Regelungen zu Sachbezügen kennen und einhalten, um mögliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bei der Berechnung und Versteuerung von Sachbezügen bei internationalen Unternehmen müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes, die steuerlichen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung. Es kann erforderlich sein, spezialisierte Beratende hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass die Sachbezüge korrekt bewertet und versteuert werden.

Internationale Unternehmen sollten auch die Auswirkungen von Sachbezügen auf die Entsendung von Mitarbeitenden in andere Länder berücksichtigen. Je nach Land und Art des Sachbezugs können zusätzliche Genehmigungen oder Vorschriften erforderlich sein. Es ist wichtig, dass internationale Unternehmen die spezifischen Anforderungen und Regelungen jedes Landes kennen und einhalten, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.

Fazit 

Der Sachbezug ist ein komplexes Thema, das sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende von großer Bedeutung ist. Es ist wichtig, die verschiedenen Arten von Sachbezügen, wie einem Essenszuschuss oder einem steuerfreien Sachbezug, zu verstehen, ihre Bewertung und Versteuerung zu berücksichtigen und die rechtlichen und steuerlichen Regelungen einzuhalten.

Arbeitgebende sollten sicherstellen, dass sie ihren Mitarbeitenden alle ihnen zustehenden Sachbezüge gewähren und sie über deren steuerliche Auswirkungen informieren. Arbeitnehmende sollten sich über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Sachbezüge informieren und die erforderlichen Nachweise aufbewahren.

Der Sachbezug ist ein dynamisches Thema, und es ist wichtig, über neue Entwicklungen und Änderungen der Gesetzgebung auf dem Laufenden zu bleiben. Es ist ratsam, sich regelmäßig zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Sachbezüge korrekt bewertet und versteuert werden.

Mehr Antworten — von der Lohnabrechnung bis zu Sonderfällen — finden Sie in unserem ausführlichen FAQ-Leitfaden zum Sachbezug 2026.

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Häufig gestellte Fragen:
Die wichtigsten Fragen zum Sachbezug
Wie hoch ist der Sachbezug 2026?
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50 € pro Mitarbeitendem und Monat. Die Freigrenze gilt seit dem 1. Januar 2022 unverändert. Vor 2022 lag sie bei 44 €.
Was bedeutet Sachbezug auf der Lohnabrechnung?
Dropdown Plus
Sachbezüge werden auch dann auf der Lohnabrechnung dokumentiert, wenn sie steuerfrei sind. Bei einem 50-Euro-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG verändert sich das Nettogehalt nicht — der Sachbezug erscheint nur als Information über den geldwerten Vorteil. Bei steuerpflichtigen Sachbezügen (z. B. Dienstwagen) erhöht sich die Lohnsteuer- und Sozialabgaben-Bemessung.
Ist der Sachbezug für alle Mitarbeitenden möglich?
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Ja. Die Sachbezug-Freigrenze unterscheidet nicht nach Beschäftigungsart — auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Teilzeit-Mitarbeitende und Auszubildende haben Anspruch auf den vollen 50-Euro-Sachbezug pro Monat. Der Sachbezug zählt nicht zur Minijob-Verdienstgrenze.
Was ist der Unterschied zwischen Sachbezug und Sachbezugswert?
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Ein Sachbezug ist die geldwerte Leistung selbst (z. B. eine Sachbezugskarte). Ein Sachbezugswert ist ein amtlich festgelegter Pauschalwert für bestimmte Sachleistungen (z. B. Verpflegung), der jährlich angepasst wird. Mehr dazu auf der separaten Seite zum Sachbezugswert.
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Senior Content Marketing Manager

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
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Senior Content Marketing Manager.
Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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